Durch das Internet haben sich die Märkte revolutioniert und plötzlich bekommst du Kunden aus allen Ländern der Welt. Doch wie sieht es dabei mit der Umsatzsteuer in Österreich aus? Was ist die Vorsteuer und was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt? Muss ich mich als österreichischer Online-Händler mit ausländischen Finanzinstitutionen auseinandersetzen? Viele Fragen machen eine einfache Regelung komplizierter, als sie ist.
Patrick Moeller
Last Updated on 22 October 2021Dazu passende Artikel
No content has been found here, sorry 🙂Was ist das Reverse Charge Verfahren überhaupt?
Um das Reverse-Charge-Verfahren überhaupt verstehen zu können, müssen wir wissen, was die Vorsteuer ist und was vorsteuerabzugsberechtigt bedeutet.
Vorsteuer und Vorsteuerabzug
Die Vorsteuer ist die Steuer, die ein Unternehmen bezahlt, wenn es von anderen Unternehmen Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren einkauft.
Also: die Opposition zur Umsatzsteuer, die wir bezahlen, wenn ein Unternehmen eine Dienstleistung erbringt oder eine Ware ausliefert. Die Umsatzsteuer muss in Form von Vorsteuer an das Finanzamt gezahlt werden.
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer, die ein Unternehmen beim Einkauf bezahlt hat, wird von der Umsatzsteuer, die man als Unternehmen bezahlen muss, abgezogen. Bei Kleinunternehmer gibt es keinen Vorsteuerabzug, da diese keine Umsatzsteuer bezahlen (unecht steuerbefreit).
Das Reverse-Charge-Verfahren
Normalerweise zahlt der Leistungserbringer die Umsatzsteuer. Nicht aber bei Auslandsverkäufen, hier zahlt es der Leistungsempfänger, um der Bürokratie mit ausländischen Behörden aus dem Weg zu gehen und um Steuerbetrug zu minimieren. Reverse Charge bedeutet die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger.
Der Leistungserbringer erstellt eine Rechnung, die keine Steuersätze beinhaltet und bemerkt, dass es sich um eine Rechnung mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft handelt. Der Leistungserbringer muss bei der Bundeszentrale für Steuern die Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers kontrollieren und diese gemeinsam mit der eigenen auf der Rechnung erwähnen. Wichtig ist, dass beide Parteien Unternehmen sein müssen.
Reverse Charge aus Sicht eines österreichischen Unternehmens
Hat ein österreichisches Unternehmen weder Sitz noch Wohnsitz in Deutschland, so geht die Steuerschuld auf den deutschen Leistungsempfänger über.
Wenn ein Unternehmen aus der EU oder aus einem Drittland als Leistungserbringer fungiert und ein Unternehmen aus Österreich als Leistungsempfänger, so geht die Steuerschuld auf das österreichische Unternehmen über, irrelevant, ob die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben wurde, oder nicht. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug auch geltend gemacht werden.
Steuerverbuchung
Wichtig ist, dass alle wichtigen Details des Reverse-Charge-Verfahrens in der Rechnung aufgeführt sind und alle anderen Merkmale einer Rechnung stimmen.
- Hinweis, dass es sich um eine Reverse-Charge handelt.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer beider Parteien.
- Keine Steuersätze, da es sonst zur Steuerzahlung kommen würde.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind bis zu 30.000€ Gesamtumsatz pro Jahr umsatzsteuerbefreit (§6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG). Man kann als Kleinunternehmer innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die Umsatzgrenze um 15 Prozent übersteigen.
Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, können sie auch keine Vorsteuer abziehen. Wenn man als Kleinunternehmer etwas mit dem Reverse-Charge-Verfahren aus dem EU-Raum einkauft, muss man dennoch die Steuer bezahlen. Bei einem Einkauf bis 11.000€ werden Kleinunternehmer juristisch als Privatpersonen betrachtet. Ab 11.000€ wird die Grenze überschritten und sie brauchen als Kleinunternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Ansonsten zahlen sie die Umsatzsteuer des Importlands und die österreichische Umsatzsteuer (Beispiel Deutschland -> Österreich: 19% + 20%).
Zusammenfassung
Das Reverse-Charge-Verfahren hilft Unternehmen bei der Bürokratie und mindert Steuerbetrug durch umgekehrter Umsatzsteuerschuld. Die Umsatzsteuer wird nicht vom österreichischen Leistungserbringer bezahlt, sondern vom ausländischen Leistungsempfänger. Diese Dienstleistung ist dann für das österreichische Unternehmen nicht steuerpflichtig; es wird keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen.
Die Rechnung muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer beider Parteien und den Hinweis beinhalten, dass es sich um eine Reverse-Charge handelt. Kleinunternehmer gelten bei einmaligen Käufen bis 11.000€ als Privatpersonen und brauchen ab dieser Grenze eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, da es sonst zur doppelten Zahlung der Umsatzsteuer kommen würde.