Was sind nicht steuerbare Umsätze? Warum sind manche Umsatzarten nicht von der Steuerschuld betroffen? In diesem Guide geht es um die wichtigsten Aspekte rund um den Umsatz, der damit zusammenhängenden Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) und um die Faktoren, die darüber entscheiden, welcher Umsatz steuerbar und nicht steuerbar ist.
Patrick Moeller
Last Updated on 4 April 2022Was bedeutet „nicht steuerbare Umsätze“?
Nicht steuerbare Umsätze sind zum Beispiel private Verkäufe durch Privatpersonen, private Verkäufe durch Unternehmer und Schenkungen durch Unternehmer.
Aber auch Kleinunternehmer können von nicht steuerbaren Umsätzen profitieren. Es kommt darauf an, ob die erbrachte Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist oder nicht. Falls es nicht steuerbar ist, kann dieser Umsatz vom Gesamtumsatz gekürzt werden und wird nicht in die 22.000€ Grenze miteinbezogen. Wenn Leistungserbringer und Leistungsempfänger nicht im selben Land ansässig sind, ist der Umsatz auch nicht steuerbar.
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Nichterhebung der Steuer
Wenn der Kleinunternehmer im Vorjahr die Grenze von 22.000€ überschritten hat, muss er für das laufende Kalenderjahr die Steuer zahlen, egal, ob er im laufenden Kalenderjahr die Grenze überschreiten wird oder nicht. Bei der 50.000€ Grenze für das kommende Kalenderjahr muss der Kleinunternehmer am Anfang eines Kalenderjahres angeben, wie hoch voraussichtlich die Umsätze ausfallen werden, auch, wenn er eine Erweiterung des Unternehmens im selben Kalenderjahr plant.
Wenn der Kleinunternehmer sich am Anfang eines Kalenderjahres verschätzt und einen Gesamtumsatz unter 50.000€ angibt und diese doch überschreitet, ist die Kleinunternehmerregelung dennoch gültig. Wenn ein Kleinunternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnimmt, so ist nur die Grenze von 22.000€ zu beachten, diese gilt es nicht zu überschreiten. Falls der Kleinunternehmer die Grenze von 22.000€ überschreitet, kann er im nächsten Kalenderjahr nicht als Kleinunternehmer agieren.
Was sind „steuerbare Umsätze“?
Nach § 1 UStG: Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer, auch wenn die Tätigkeiten gesetzlich oder behördlich angeordnet wird.
Nach § 1 Abs.1 Nr. 4 und 5 UStG unterliegt auch die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten (Einfuhrumsatzsteuer) und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht, wenn ein Unternehmer Dienstleistungen oder Warenlieferungen aus dem EU-Ausland erhält. Der Eigenverbrauch eines Unternehmens im Inland unterliegt auch der Umsatzsteuer.
Was sind „steuerpflichtige Umsätze“?
Steuerpflichtig sind alle steuerbaren Umsätze eines Unternehmens, die von keiner gesetzlichen Befreiung betroffen sind.
Beispiele für steuerpflichtige Umsätze:
- Warenlieferungen
- Dienstleistungen
- Innergemeinschaftlicher Erwerb
Echte Umsatzsteuerbefreiung = Nullsatzumsätze
Bei der echten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit und das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten.
Steuerbefreite Umsätze sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Kunden, Leistungen für ausländische Unternehmen, wie zum Beispiel:
- Handelsvertreterleistungen
- Maklerleistungen
- Transport- und Transportnebenleistungen
- Innergemeinschaftliche Dienstleistungen und Warenlieferungen
Reverse-Charge-Verfahren
In manchen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Diese Umsatzsteuerumkehrung ist besser bekannt als „Reverse-Charge-Verfahren“ und ist ein Key-Feature des europäischen Handels. Der Leistungsempfänger ist vorsteuerabzugsberechtigt und somit gleichen sich die geschuldete Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug aus.
Der Leistungserbringer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss angeben, dass es sich um eine Rechnung mit umgekehrter Steuerlast handelt. Ansonsten schuldet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nach § 14c UStG und bekommt keinen Vorsteuerabzug.
Unechte Steuerbefreiung
Bei der unechten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit, jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Das betrifft folgende Umsätze:
- Von Kreditinstituten
- Von Versicherungsvertretern
- Von Ärzten
- Aus Grundstücken
- Von Wertpapieren
- Von Versicherungsanstalten
- Aus dem unmittelbaren Postwesen
- Von Bausparkassen
Ein Kleinunternehmer erstellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und ist deshalb auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die unechte Steuerbefreiung betrifft alle Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, aber steuerbefreit sind. Das heißt, dass diese Unternehmen die Umsatzsteuer in ihre Dienstleistungspreise mit einberechnen und dass jeder Kunde einen Teil der Umsatzsteuer mitbezahlt.
Steuerbefreiungen nach § 4 UStG – steuerfreie Umsätze
Steuerbefreit sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen und innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt sind vorsteuerbefreit.
Bei der Luftfahrt sind Wartungen, Lieferungen, Vercharterungen, Umbauten, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen steuerfrei, die im großen Teil international unterwegs sind. Inlandsflüge sind nur wenige Krankenbeförderungen erlaubt. Leistungen zur Ausrüstung und Versorgung der Flugzeuge sind auch steuerbefreit.
Sonstige steuerbefreite Umsätze
Die Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für die aufgeführten steuerbefreiten Tätigkeiten bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat, gelten als steuerbefreite Umsätze.
Beispiele für steuerbefreite Tätigkeiten:
- Tätigkeiten, die das Allgemeinwohl steigern
- Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze
- Bankumsätze
- Glücksspielumsätze
Kleinunternehmergrenze
Ein Kleinunternehmer ist nach § 19 Abs. 1 UStG ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im Vorjahr 22.000€ nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000€ voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Kleinunternehmer sind zwar für die Umsatzsteuer registriert, allerdings umsatzsteuerbefreit, solange sie unter der Kleinunternehmergrenze agieren. Falls die Angabe am Anfang eines Kalenderjahres nicht mit dem Gesamtumsatz übereinstimmt, ist es nicht weiter schlimm, die Kleinunternehmerregelung wird dennoch umgesetzt.
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist eines der wichtigsten Merkmale des europäischen Mehrwertsteuersystems. Mit dem Vorsteuerabzug bleibt die Umsatzsteuer für Unternehmen erfolgsneutral.
Der Unternehmer kauft Anlagevermögen, Waren oder Dienstleistungen und bezahlt die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer kann er dann als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer von der Vorsteuer abziehen.
Zusammenfassung
Der Umsatz ist im Allgemeinen die Multiplikation der verkauften Produkte oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Verkaufspreis je Stück oder je Leistung und stellt den Wert innerhalb eines Zeitraums an Kunden erbrachten Produktlieferungen oder Leistungen dar. Nicht steuerbare Umsätze sind zum Beispiel die Umsätze von Lieferungen oder Dienstleistungen, bei der der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern ansässig sind.
Steuerbare Umsätze sind alle im Inland erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Durch den Vorsteuerabzug bleibt die Umsatzsteuer für Unternehmen erfolgsneutral. Steuerpflichtig sind alle steuerbaren Umsätze, die von keiner gesetzlichen Befreiung betroffen sind.
Als Kleinunternehmer gilt, wer im letzten Kalenderjahr weniger als 22.000€ umgesetzt hat und im nächsten Kalenderjahr unter 50.000€ umsetzen wird. Steuerbefreit sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen und innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt sind vorsteuerbefreit. Die Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für die aufgeführten steuerbefreiten Tätigkeiten bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat, gelten als steuerbefreite Umsätze.
In manchen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Diese Umsatzsteuerumkehrung ist besser bekannt als „Reverse-Charge-Verfahren“ und ist ein Key-Feature des europäischen Handels. Bei der echten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit und das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Steuerbefreite Umsätze sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Kunden, Leistungen für ausländische Unternehmen.
Bei der unechten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit, jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das betrifft die Umsätze von Kreditinstituten, von Versicherungsvertretern, von Ärzten, aus Grundstücken, von Wertpapieren, von Versicherungsanstalten, aus dem unmittelbaren Postwesen und von Bausparkassen.