Dein Business floriert und du möchtest nun auch international verkaufen? Herzlichen Glückwunsch zu diesem Meilenstein! Damit dir jetzt beim Ausstellen von Rechnungen und bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung keine Fehler passieren, haben wir hier die wichtigsten Informationen rund um das Thema Umsatzsteuer im Drittland für dich zusammengefasst. So behältst du den Überblick, was die grundlegenden Regelungen angeht.
Antonia Klatt
Last Updated on 21 February 2022
Die wichtigsten Grundlagen zur Umsatzsteuer im Drittland
Im Allgemeinen kannst du zwischen folgenden Bereichen unterscheiden: Du verkaufst entweder nach Deutschland, innerhalb der Europäischen Union oder ins nicht-europäische Ausland. Je nach Bestimmungsort fallen beim Verschicken der Waren nicht nur einige logistische Herausforderungen an. Wohin deine Waren transportiert werden müssen, beeinflusst auch, ob du möglicherweise selbst Umsatzsteuer abführen musst.
Während diese bei innergemeinschaftlichen Erwerben in der EU durch die Warenverkehrsfreiheit einfach an den Empfänger weitergegeben wird, gelten für Drittländer besondere steuerrechtliche Regeln. Auch solltest du dir die Frage stellen, an wen du lieferst. Denn für Privatpersonen gelten in Drittländern – ähnlich wie in Deutschland – andere Regeln als für Unternehmen.
Während B2B-Geschäfte durch die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren) oft steuerfrei für die verkaufenden Unternehmen sind, müssen sie die Umsatzsteuer für Verkäufe an Privatpersonen im Ausland für gewöhnlich selbst abführen.
Eine Rechnung für Drittländer muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Rechnungsstellers
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Steuernummer beider Unternehmen
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
- Art und Umfang der Ware
- Lieferzeitraum
- Gegebenenfalls Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
Eine Rechnung für Drittländer unterscheidet sich also kaum von einer für nationale Geschäftstätigkeiten. Lediglich ein möglicher Vermerk zur Umkehr der Steuerschuld ist von großer Bedeutung, damit die Mehrwertsteuer für dich auch tatsächlich entfallen kann.
Umsatzsteuer im Drittland Schweiz
Die Schweiz grenzt zwar unmittelbar an Deutschland, sie ist aber nicht Teil der Europäischen Union, was sie aus steuerrechtlicher Sicht zum Drittland macht. Trotzdem gibt es einige Erleichterungen für Händler, die nur gelegentlich etwas dorthin verschicken.
Wenn du Waren in die Schweiz lieferst, entfällt die Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Steuerbetrag unter fünf Schweizer Franken liegt. Demnach wären etwa CHF 65 für Waren zum Regelsteuersatz von 7,7 Prozent beziehungsweise CHF 200 zum ermäßigten Steuersatz von 2,5 Prozent steuerfrei. Beachte hierbei, dass auch die anfallenden Versandkosten auf den Betrag einzahlen.
Steuerpflicht in der Schweiz bei höherem Umsatz
Allerdings müssen Unternehmen, die höhere Erlöse haben oder viele günstige Waren verschicken, ab einem Umsatz von CHF 100.000 (86.750,- EUR) pro Jahr Umsatzsteuer in der Schweiz zahlen. Der Lieferort liegt nämlich im Drittland und Unternehmer, die über die Umsatzgrenze kommen, gelten als Importeure. Allerdings haben sie die Möglichkeit, sich den Betrag in der Schweiz als Vorsteuer zurückzuholen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt eine Liste mit allen steuerpflichtigen, ausländischen Versandunternehmen und hier musst auch du dich im Falle einer Steuerpflicht unaufgefordert registrieren.
Tipp: Kümmere dich rechtzeitig um die Anmeldung bei der Schweizer Steuerbehörde, wenn du steuerpflichtig bist – deine Rechnungen müssen nicht nur die ausgewiesene nationale Steuer enthalten, sondern auch deine zugewiesene Steuernummer beinhalten. Die Anmeldung kann aber zum Glück recht problemlos online erfolgen.
Umsatzsteuer im Drittland USA
Ausfuhrlieferungen in die USA sind in der Regel umsatzsteuerbefreit, wenn sich durch einen Ausfuhrnachweis belegen lässt, dass die Ware auf US-amerikanischem Boden angelangt und dort von einem ausländischen Abnehmer in Empfang genommen worden ist. Die Steuerbefreiung gilt auch für Beträge, die durch Verpackung und Versand entstehen. Ausnahmen bei der Steuerfreiheit gibt es jedoch zum Beispiel bei Werkslieferungen, die erst in den USA montiert werden.
Bei der Rechnung solcher umsatzfreier Ausfuhrlieferungen in die USA musst du eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Außerdem muss vermerkt sein, dass es sich um eine „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ handelt.
Großbritannien nun auch Drittland – Umsatzsteuer-Informationen, die seit dem Brexit gelten
Seit dem 1. Januar 2021 gelten aufgrund der neuen Brexit-Regelungen einige Besonderheiten für den Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Das heißt konkret: Großbritannien mit Schottland, Wales und England gelten als Drittland, Nordirland allerdings wird bei Waren weiterhin steuerlich so behandelt, als gehöre es zur Europäischen Union. Daher ist besonders wichtig, darauf zu achten, wo das ausländische Unternehmen seinen Sitz hat und welche Leistung du verkaufst.
England ist jetzt Drittland: Umsatzsteuer-Tipps für B2C und B2B
Für B2C-Geschäfte bedeutet die Neuerung, dass Unternehmen aus Deutschland in Großbritannien Umsatzsteuer zahlen müssen. Hierbei ist ein Warensendungswert von GBP 135 zu beachten. Um den Zoll abzuwickeln, braucht es dann die EORI-Nummer, die mit einer britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genutzt wird. Für das B2B-Business solltest du wissen, dass für steuerfreie Ausfuhrlieferungen nur noch das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS für die Anmeldung genutzt werden kann. Entsprechende Ausgangsvermerke dienen als Nachweise, die unbedingt aufbewahrt werden müssen.
Übrigens: Auch für Dienstleistungen und digitale Produkte im Drittland ist unter bestimmten Bedingungen Umsatzsteuer abzuführen. Wer sie übernehmen muss, hängt auch bei diesen Leistungen unter anderem vom jeweiligen Land ab, in das du liefern möchtest. Großbritannien und Nordirland sind sich beispielsweise beim Dienstleistungsverkehr einig und gelten hier beide als Drittland.
Lieferbelege unbedingt aufbewahren
Für alle Lieferungen in Drittländer ist daher eines ganz entscheidend: Lege sämtliche Lieferscheine, Frachtbriefe, Ausfuhrbestätigungen des EU-Grenzzolls und Versandbelege geordnet und nachvollziehbar ab, um sie dem Finanzamt vorlegen zu können. Nutze nach Möglichkeit elektronische Verfahren, um es dir einfacher zu machen.
Nur so kannst du später plausibel darlegen, dass du tatsächlich Waren ausgeführt, geliefert und somit steuerfrei verkauft hast. Durch eine gute Ablage und Dokumentation kommt es im Nachgang nicht zu kostspieligen Überraschungen, die der Liquidität deines Geschäfts schaden können.
Rechnungen aus Drittland: Umsatzsteuer richtig angeben
Doch was musst du bei einer Lieferung aus einem Drittland zur Umsatzsteuer wissen? In solchen Fällen bist du als Unternehmer in der Regel der Empfänger und somit durch das Reverse-Charge-Verfahren dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer zu übernehmen. Diese Kosten kannst du beim Vorsteuerabzug geltend machen.
Überprüfe bei Erhalt aber unbedingt die Rechnung auf Vollständigkeit, sodass das Finanzamt die Vorsteuer auch anerkennt und nicht wegen entdeckter Unstimmigkeiten bei einer Umsatzsteuersonderprüfung zurückfordert.
Fazit
Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest du dich im Vorfeld gut über das geltende Steuerrecht in Bezug auf Drittländer informieren. Die deutschen Auslandskammern können dir im Zweifel nähere Auskünfte geben, worauf beim Warenverkehr und der damit verbundenen Besteuerung zu achten ist. So kannst du verhindern, dass trotz Umsatzsteuerbefreiung aus Unwissenheit doch Steuernachzahlungen auf dich zukommen. Das alles sollte dich aber nicht davon abhalten, mit deinem Business zu expandieren – dabei wünschen wir dir viel Erfolg!