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Blog » Steuern » Reverse-Charge Verfahren

Reverse-Charge-Verfahren EU: Definition, Beispiele, Vorteile

Beim Reverse-Charge-Verfahren handelt es ich um die Umkehrung der Steuerschuld und hat besonders für online Verkäufer umsatzsteuerliche Konsequenzen. Nach dieser Regelung muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer entrichten. Im folgenden Artikel erläutern wir genau anhand von Beispielen was man beim Reverse Charge System genau beachten muss.

Patrick Moeller
Last Updated on 29 Oktober 2020
Reverse Charge Verfahren genau erklärt

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Grundsätzliche Regelung ohne dem Reverse Charge System 

In der Regel sieht es so aus: Ein Unternehmer nimmt die Rolle des Leistenden ein. Der Unternehmer erbringt eine Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger. In diesem Fall handelt es sich um einen Umsatz, der durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wurde. Nach § 1 (1) Nr. 1 Umsatzsteuergesetz handelt es sich hierbei um einen steuerbaren Umsatz.  

Diese Steuer wird dann auch durch den Unternehmer an das Finanzamt abgeführt. In diesem Fall ist der Unternehmer der Steuerschuldner. Er hat die Steuer für das Finanzamt abgeführt und leitet sie dann durch die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt weiter.

Wie verändert sich die Situation aber, wenn der Unternehmer seine Leistung für Ausländer im Ausland erbringt? Hier kommt nun das Reverse-Charge-System ins Spiel. 

§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das § 13b Umsatzsteuergesetz bildet das Grundgerüst für das Reverse-Charge-Verfahren. Es wird erörtert, welche Leistungen und sonstige Lieferungen unter das Reverse-Charge-System fallen und wie das System Anwendung findet.

Das kann zum Beispiel eine Werklieferung oder sonstige Leistung sein, die von einem Unternehmer aus dem EU-Ausland ausgeführt wird. Durch diese Regelung soll der Steuerhinterziehung entgegengewirkt werden. 

Häufig werden Sub-Unternehmer beschäftigt. Diese vereinnahmen Umsatzsteuer und führen diese nicht an das Finanzamt ab. Durch diese Regelungen müssen dann zum Beispiel die Bauträger die Umsatzsteuer für die Sub-Unternehmer abführen und können die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. 

Reverse-Charge-Verfahren 

Beispiel Nr. 1

Bleiben wir einmal bei unserem bekannten Beispiel und wandeln es auf ein Reverse-Charge-Verfahren-Beispiel ab. Wir haben einen deutschen Bauträger. Dieser ist verantwortlich, einen neuen Wolkenkratzer in Frankfurt zu errichten.

Da er nun einen Sub-Unternehmer aus Österreich beauftragt, kleine Arbeiten zu übernehmen, erhält er nach Abschluss der Arbeit eine Rechnung. Nun stellt sich die Frage, was mit der Umsatzsteuer passiert, wie die Rechnung auszusehen hat und welchem Staat die entstandene Steuer zu steht. 

Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer gibt es einen Leistungsempfänger (Unternehmer / Verbraucher) und einen Leistenden (Unternehmer). Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchersteuer. Wie der Name schon sagt, ist sie vom Verbraucher zu tragen. Der Unternehmer vereinnahmt die Steuer und führt sie dann an das Finanzamt ab. Für Unternehmer ist die Umsatzsteuer somit ein durchlaufender Posten. 

Umsatzsteuerlich handelt es sich hier um eine sonstige Leistung. Diese ist in Deutschland steuerbar. Nun stellt der Sub-Unternehmer seine Rechnung. In dieser Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es müssen die gesetzlichen Regelungen beachtet werden. 

Nun kommt es zum Reverse Charge. Im Grunde heißt das, dass nun der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird. Der deutsche Bauträger muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug darf er sich aber die Vorsteuer geltend machen. 

Beispiel Nr. 2

Ein anderes Beispiel wäre ein deutscher Übersetzer. Der Unternehmer unterstützt eine französische Steuerkanzlei bei Übersetzungen von deutschen Gesetzen. Hier gibt es nun einige Frage. Wer ist Steuerschuldner? Was passiert mit der Vorsteuer? Kommen nun weitere Aufgaben und Pflichten auf den Unternehmer zu? 

Zu allererst muss die Frage der Steuerschuldnerschaft geklärt werden. Hierbei handelt es sich ganz klar um einen weiteren Reverse-Charge-Vorgang.

Nun kommt das Reverse-Charge-Verfahren aus anderer Sicht zum Vorschein. Die sonstige Leistung ist nicht in Deutschland steuerbar. Die Steuerschuld geht auf den französischen Steuerberater über.

Dieser muss nun die auf den Leistungsbetrag entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Durch das Reverse-Charge-Verfahren soll vermieden werden, dass dem Staat Steuern verloren gehen. 

Was passiert mit der Vorsteuer, nachdem der Unternehmer nun die Umsatzsteuer bezahlt hat? Der französische Unternehmer kann nun die Umsatzsteuer, die er gezahlt hat, wieder als Vorsteuer geltend machen. Somit entstehen dem Steuerberater keine Nachteile. 

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Vorteile

Das Reverse-Charge-Verfahren bzw. -System bietet viele Vorteile. Zwar führt der deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, jedoch kann er den Betrag in selbiger Höhe wieder als Vorsteuer geltend machen. Zwar hat der Unternehmer den Aufwand eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, jedoch wird dies von den meisten Steuerberatern automatisch gemacht. Eine gute Alternative zu einem Steuerberater ist unsere Umsatzsteuer-Software von hellotax, die solche Umsatzsteuervorgänge automatisiert übernimmt.

Reverse-Charge-Rechnung 

Wenn ein Unternehmer eine Leistung erbringt oder Lieferung ausführt, schreibt er in der Regel danach eine Rechnung. Dies ist sogar gesetzlich festgelegt. Sollte der Tatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, dann muss die Rechnung zum 15. des Folgemonats erstellt werden.

Rechnungen beinhalten bereits einige wichtige Punkte. Eine Rechnung muss folgenden Bestandteile beinhalten: 

  • Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer und Angabe des Rechnungsdatums
  • Bezeichnung der Leistung und den Leistungszeitraum
  • nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt
  • den anzuwendenden Steuersatz und das darauf entfallene Entgelt

Bei einem Reverse Charge Verfahren sind jedoch noch einige Punkte der Rechnung hinzuzufügen: 

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfänger
  • Nettobetrag, keine Angabe des Steuersatzes
  • Hinweis, dass der Steuerschuldner der Leistungsempfänger ist; dies ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, ein Beispiel wäre: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ 
  • Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten

Rechnungen unterliegen bestimmten Aufbewahrungspflichten. Eine Rechnung ist vom Unternehmer zehn Jahre aufzubewahren. Mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt die Aufbewahrungsfrist zu laufen. Das heißt der Stichtag ist der 31.12 des jeweiligen Jahres. Diese Regelung betrifft Ausgangs- und Eingangsrechnungen. 

Mithilfe dieser Bestandteile soll das Reverse-Charge-Verfahren einfach gehalten und sichergestellt werden, dass kein Steuerbetrug stattfindet. 

Rechnungen schreiben beim Reverse-Charge-Verfahren

Kleinunternehmer-Regelung

Die Bundesregierung hat vor einiger Zeit die Kleinunternehmer-Regelung eingeführt. Mit dieser Regelung soll der Unternehmergeist gefördert werden. Bei einem Kleinunternehmer wird in der Regel keine Umsatzsteuer erhoben.

Ein Kleinunternehmer weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Er darf jedoch auch keine Vorsteuern geltend machen. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 19 Umsatzsteuergesetz. 

Durch die wachsende Globalisierung kommt es häufig dazu, das Kleinunternehmer nicht steuerpflichtige Umsätze erzielen. Nehmen wir als Beispiel einen deutschen Freelancer, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Wenn er nun eine Leistung für einen deutschen Verbraucher oder Unternehmer erbringt, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Sollte er eine Leistung an einen vorsteuerberechtigten Unternehmer erbringen, darf dieser keine Vorsteuer geltend machen. 

Beispiel

Aber wie sieht es aus, wenn der Kleinunternehmer seine Leistungen an einen Unternehmer in Österreich erbringt? Da die Kleinunternehmerregelung nationales Recht ist, handelt es sich hierbei um ein normales Reserve-Charge-Geschäft. Der österreichische Unternehmer schlägt Umsatzsteuer auf den Betrag auf und führt diese an das Finanzamt ab. Die angefallene Vorsteuer kann er dann wieder geltend machen. Somit muss auch der Kleinunternehmer die Regeln zur Reverse-Charge-Rechnung beachten.

Umgekehrter Fall

Der umgedrehte Fall wäre ein Freelancer, der sich eine Homepage von einem dänischen Webdesigner erstellen lässt. Der Kleinunternehmer muss als Steuerschuldner die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen. Da er nicht vorsteuerberechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Die Ursache hierfür ist, dass die Kleinunternehmerregelung nationales Recht ist und nicht jedes Land diese Regelung ebenfalls unterstützt. 

Reverse Charge auf Rechnungen kennzeichnen – Beispiel und Muster

Wenn eine Rechnung ins Ausland geschickt wird und das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet, dann muss eben diese Steuerschuldnerschaft in der jeweiligen Landessprache auf der Rechnung angegeben werden.

Um langes Suchen zu vermeiden, haben wir hier alle landesspezifischen Bezeichnungen zusammengesammelt:

EU-LandReverse-Charge in der Landessprache
Bulgarienобратно начисляване
DänemarkOmvendt betalingspligt
EstlandPöördmaksustamine
FinnlandKäännetty verovelvollisuus
FrankreichAutoliquidation
BelgienAutoliquidation
LuxembourgAutoliquidation
GriechenlandΑντίστροφη επιβάρυνση
IrlandReverse Charge
ItalienInversione contabile
LettlandNodokļa apgrieztā maksāšana
LitauenAtvirkštinis apmokestinimas
MaltaInverżjoni tal-ħlas
NiederlandeBtw verlegd
PolenOdwrotne obciążenie
RumänienTaxare inversă
PortugalAutoliquidação
SchwedenOmvänd betalningsskyldighet
SlowakeiPrenesenie daňovej povinnosti
SlowenienReverse Charge
SpanienInversión del sujeto pasivo
TschechienDaň odvede zákazník
UngarnFordított adózás
Vereinigtes KönigreichReverse Charge

Lieferschwellen beachten

Wer sich den § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) einmal genau angeschaut hat, hat gemerkt, dass nicht alle Lieferungen davon betroffen sind. Was passiert nun, wenn ein deutscher Amazon Händler seine Ware an einen polnischen Verbraucher verkauft? 

Der Unternehmer muss, wenn er seine Ware verkauft, auf sogenannte Lieferschwellen achten. Wenn er diese nämlich überschreitet, muss er eine Umsatzsteuervoranmeldung in dem jeweiligen Land abgeben. Dieses Prozedere kann dem Unternehmer sehr viel Zeit, Geld und Ressourcen kosten.

Hier kommt unser Steuertool ins Spiel: Alle Lieferschwellen werden in Echtzeit überwacht, Benachrichtigungen gesendet uvm. Dazu kommt noch, dass hellotax die Korrespondenz mit ausländischen Finanzbehörden übernimmt uvm.

Der Grund für diese Regelung ist, dass die Umsatzsteuer dem Staat zusteht, in dem das Verbrauchsgut genutzt wird. Wenn ein deutscher Amazon-Händler seine Waren nach Belgien verkauft, dann ist dieser Verkauf in Deutschland nicht steuerbar, wenn die Lieferschwelle bereits überschritten worden ist. Grundlage hier ist der § 3c Umsatzsteuergesetz.

Überwache deine Lieferschwellen

Um zu wissen, was gerade los ist, liefert dir unsere Software zur Automatisierung der Umsatzsteuer alle relevanten Informationen.

Kostenlose Registrierung

Somit wird auf diese Lieferung vom deutschen Unternehmer keine Umsatzsteuer einbehalten. Jedes Land legt seine eigene Lieferschwelle fest. In Belgien beträgt diese € 35.000. Sobald der Unternehmer nun Waren in Belgien verkauft und diese Grenze überschreitet, ist er verpflichtet, sich in Belgien steuerlich zu registrieren und dort seine Umsatzsteuer abzuführen. Daher ist es sehr wichtig, diese Grenzen immer im Blick zu haben. 

Zusammenfassung 

Wenn nun der Leistungsempfänger Schuldner der Steuer ist, stellt dass erstmal vieles auf den Kopf. Durch dieses Verfahren wird jedoch für Unternehmer vieles vereinfacht. Freelancer können so zum Beispiel für Kunden anderer Staaten leicht tätig werden.

Durch dieses Verfahren können für den Freelancer extreme Kosten gespart werden. Anstatt für jedes Land einen extra Steuerberater zu beauftragen, muss sich nun der Leistungsempfänger um die Abführung der Steuer kümmern. 

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