Der One Stop Shop, kurz OSS, ist Teil des im Juli 2021 eingeführten EU-Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel. Das Verfahren ermöglicht es berechtigten Unternehmen, bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral über ein einziges EU-Portal zu erklären und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit einer gebündelten Zahlung abzuführen.
Dominik Larcher
Last Updated on 7 August 2026
Für Online-Händler kann der OSS die Anzahl benötigter Umsatzsteuerregistrierungen erheblich reduzieren. Das Verfahren ersetzt jedoch keine lokale VAT-Registrierung in Ländern, in denen Waren gelagert werden oder andere lokale Transaktionen stattfinden.
Die Europäische Union entwickelt das System weiter: Das Maßnahmenpaket „VAT in the Digital Age“, kurz ViDA, wurde im März 2025 verabschiedet und wird schrittweise bis 2035 umgesetzt. Die aktuellen OSS-Regeln bleiben 2026 grundsätzlich bestehen.
Sie sind unsicher, ob der One Stop Shop zu Ihrem Geschäftsmodell passt oder ob Sie zusätzliche lokale VAT-Registrierungen benötigen? Die Umsatzsteuerexperten von hellotax unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Warenbewegungen, Registrierungen und Meldepflichten.
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Was ist der One Stop Shop?
Bis zum 30. Juni 2021 konnten Unternehmen über den Mini One Stop Shop, kurz MOSS, vor allem Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten melden.
Seit dem 1. Juli 2021 wurde der MOSS zum One Stop Shop erweitert. Über den OSS können bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral in einem Mitgliedstaat erklärt werden.
Anstatt sich ausschließlich wegen geeigneter Fernverkäufe in jedem Bestimmungsland separat umsatzsteuerlich registrieren zu müssen, kann ein Unternehmen:
- sich in einem zuständigen Mitgliedstaat für den OSS registrieren;
- eine zentrale OSS-Erklärung einreichen;
- die geschuldete Umsatzsteuer mit einer gebündelten Zahlung entrichten;
- Umsätze nach Bestimmungsland und lokalem Umsatzsteuersatz aufschlüsseln.
Die zuständige Finanzbehörde verteilt die gemeldete Umsatzsteuer anschließend an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.
Welche OSS-Verfahren gibt es?
Der Begriff One Stop Shop umfasst mehrere Sonderregelungen.
EU-Regelung beziehungsweise Union OSS
Die EU-Regelung kann insbesondere verwendet werden für:
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren an Privatkunden;
- bestimmte grenzüberschreitende B2C-Dienstleistungen;
- bestimmte inländische Lieferungen, bei denen eine elektronische Schnittstelle als fiktiver Lieferer gilt.
Sie ist sowohl für bestimmte in der EU ansässige Unternehmen als auch für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen mit Warenbeständen innerhalb der EU relevant.
Nicht-EU-Regelung beziehungsweise Non-Union OSS
Die Nicht-EU-Regelung richtet sich an Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind und bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden innerhalb der EU erbringen.
Sie betrifft Dienstleistungen, nicht gewöhnliche Warenverkäufe aus einem EU-Lager.
Import One Stop Shop
Der Import One Stop Shop, kurz IOSS, ist ein separates Verfahren für bestimmte Fernverkäufe von Waren, die aus einem Drittland direkt an Privatkunden in der EU importiert werden.
Der IOSS kann grundsätzlich für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € verwendet werden. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind ausgeschlossen.
OSS und IOSS sollten daher nicht miteinander verwechselt werden.
Welche Vorteile bietet der OSS?
Der größte Vorteil besteht darin, dass geeignete grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral gemeldet werden können.
Weniger VAT-Registrierungen in Bestimmungsländern
Verkauft ein Unternehmen Waren aus einem Lager in Deutschland an Privatkunden in Frankreich, Italien oder Spanien, kann es diese geeigneten Fernverkäufe normalerweise über den deutschen OSS melden.
Allein wegen dieser Verkäufe ist dann regelmäßig keine zusätzliche VAT-Registrierung in den drei Bestimmungsländern erforderlich.
Das gilt jedoch nur, wenn dort keine weiteren lokalen Verpflichtungen bestehen.
Eine zentrale vierteljährliche Erklärung
Anstelle mehrerer Umsatzsteuererklärungen für geeignete Fernverkäufe kann eine OSS-Erklärung eingereicht werden.
Die Umsätze müssen darin nach folgenden Merkmalen aufgeschlüsselt werden:
- Bestimmungsland;
- geltender Umsatzsteuersatz;
- Art der Transaktion;
- Versand- beziehungsweise Ausgangsland;
- Nettoumsatz;
- geschuldete Umsatzsteuer.
Eine gebündelte Zahlung
Die über den OSS gemeldete Umsatzsteuer wird an die Finanzbehörde des Mitgliedstaates der Identifizierung gezahlt. Diese verteilt die Beträge anschließend an die jeweiligen Verbrauchstaaten.
Nutzung der lokalen Umsatzsteuersätze
Für über den OSS gemeldete Fernverkäufe wird grundsätzlich der Umsatzsteuersatz des Landes verwendet, in dem der Transport zum Privatkunden endet.
Ein Verkauf an einen französischen Endverbraucher wird daher grundsätzlich mit dem zutreffenden französischen Umsatzsteuersatz berechnet.
Was deckt der One Stop Shop ab?
Über den OSS können insbesondere geeignete grenzüberschreitende B2C-Umsätze erklärt werden.
Dazu gehören:
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren;
- bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten;
- bestimmte Umsätze elektronischer Marktplätze, die als fiktive Lieferer behandelt werden.
Die genaue Einordnung hängt davon ab:
- wo das Unternehmen ansässig ist;
- wo die Waren gelagert werden;
- aus welchem Land sie versendet werden;
- wo der Kunde ansässig ist;
- ob es sich um B2B oder B2C handelt;
- ob ein Marktplatz an der Transaktion beteiligt ist.
Was ist nicht im OSS enthalten?
Der OSS ist keine vollständige Umsatzsteuererklärung für alle Transaktionen eines Unternehmens.
Nicht über den OSS gemeldet werden normalerweise:
- B2B-Verkäufe;
- lokale Inlandsverkäufe;
- Importe;
- Einkäufe und Betriebsausgaben;
- Vorsteuerbeträge;
- eigene Warenbewegungen zwischen EU-Lagern;
- innergemeinschaftliche Erwerbe;
- Transaktionen außerhalb des OSS-Anwendungsbereichs.
Lagert ein Unternehmen beispielsweise Waren in Italien und verkauft diese an einen italienischen Privatkunden, handelt es sich grundsätzlich um einen lokalen italienischen Umsatz. Dieser wird nicht über den deutschen OSS, sondern über eine lokale italienische Umsatzsteuererklärung gemeldet.
Vorsteuer kann ebenfalls nicht direkt in der OSS-Erklärung abgezogen werden. Sie muss abhängig vom Einzelfall über eine lokale Umsatzsteuererklärung oder das entsprechende Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden.
Wann gilt die EU-weite Grenze von 10.000 €?
Die frühere Vielzahl nationaler Lieferschwellen wurde 2021 durch eine gemeinsame EU-weite Grenze von 10.000 € ersetzt.
Diese Grenze gilt jedoch nicht für jedes Unternehmen und nicht für sämtliche B2C-Umsätze.
Sie betrifft die gemeinsame Summe aus:
- innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Waren; und
- grenzüberschreitenden Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatkunden.
Die 10.000-€-Grenze kann grundsätzlich nur genutzt werden, wenn:
- das Unternehmen ausschließlich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist;
- die relevanten Waren grundsätzlich aus diesem Mitgliedstaat versendet werden;
- der Nettogesamtwert der betreffenden Umsätze weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € überschreitet.
Werden alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Umsatzsteuer zunächst noch im Mitgliedstaat des Unternehmens geschuldet werden.
Das Unternehmen kann sich freiwillig für die Besteuerung im Bestimmungsland und damit für den OSS entscheiden. An diese Entscheidung ist es grundsätzlich für zwei Kalenderjahre gebunden.
Sobald die Grenze überschritten wird, gilt für den Umsatz, mit dem sie überschritten wird, grundsätzlich die Besteuerung im Bestimmungsland.
Die Grenze gilt insbesondere nicht automatisch für:
- Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind;
- Waren, die aus mehreren EU-Mitgliedstaaten versendet werden;
- andere Arten grenzüberschreitender Dienstleistungen;
- lokale Verkäufe aus ausländischen Lagern;
- Importe aus Drittländern.
Die 10.000-€-Grenze ist daher keine allgemeine Umsatzsteuerfreigrenze für Online-Händler.
Wie registriert man sich für den OSS?
Die Registrierung erfolgt über die zuständige Finanzbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen für das jeweilige Verfahren registrierungsberechtigt ist.
In Deutschland wird die Teilnahme an der OSS-EU-Regelung elektronisch über das BZStOnline-Portal beantragt.
Der Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt.
Wer den OSS beispielsweise ab dem dritten Quartal verwenden möchte, sollte die Registrierung grundsätzlich vor Beginn dieses Quartals abschließen.
Für den Zugang zum deutschen Portal wird ein gültiges BOP- oder ELSTER-Zertifikat benötigt. Unternehmen sollten für die Einrichtung des Zugangs, mögliche Vollmachten und die Bearbeitung ausreichend Zeit einplanen.
Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten. Es ist daher nicht möglich, den OSS nur für einzelne Bestimmungsländer anzuwenden und andere geeignete Umsätze weiterhin separat zu behandeln.
OSS-Fristen 2026
Die OSS-Erklärung der EU- und Nicht-EU-Regelung wird vierteljährlich eingereicht.
Es gelten folgende Fristen:
| Meldezeitraum | Abgabefrist |
|---|---|
| Erstes Quartal | 30. April |
| Zweites Quartal | 31. Juli |
| Drittes Quartal | 31. Oktober |
| Viertes Quartal | 31. Januar des Folgejahres |
Die Erklärung und die Zahlung müssen grundsätzlich bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf das jeweilige Quartal folgt.
Die Frist wird im OSS grundsätzlich nicht auf den nächsten Werktag verschoben, wenn das Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.
Unternehmen sollten ihre Zahlung deshalb frühzeitig veranlassen.
In Deutschland muss die Zahlung rechtzeitig bei der zuständigen Bundeskasse eingehen. Ein Lastschrifteinzug wird für das OSS-Verfahren nicht angeboten.
Auch wenn in einem Quartal keine unter die Regelung fallenden Umsätze ausgeführt wurden, muss eine Nullmeldung abgegeben werden.
Welche Daten werden für eine OSS-Erklärung benötigt?
Einzelne Bestellungen müssen in der OSS-Erklärung normalerweise nicht separat aufgeführt werden.
Die Transaktionsdaten müssen stattdessen sinnvoll gruppiert werden.
Unternehmen sollten insbesondere folgende Informationen bereithalten:
- Mitgliedstaat des Verbrauchs;
- Art der Lieferung oder Dienstleistung;
- Datum beziehungsweise Meldezeitraum;
- Versand- oder Ausgangsland;
- anwendbarer Umsatzsteuersatz;
- Nettowert der Umsätze;
- geschuldeter Umsatzsteuerbetrag;
- Gutschriften, Erstattungen und Berichtigungen;
- Informationen zur Bestimmung des Kundenstandortes;
- erhaltene Vorauszahlungen.
Eine saubere Datenstruktur ist besonders wichtig, wenn Verkäufe über mehrere Plattformen, Webshops oder Warenlager abgewickelt werden.
Schritt 1: Waren und Dienstleistungen trennen
Sowohl geeignete Dienstleistungen als auch Fernverkäufe von Waren können unter die OSS-Regelung fallen.
Sie müssen in der Datenaufbereitung jedoch getrennt behandelt werden, da unterschiedliche Orts- und Umsatzsteuerregeln gelten können.
Schritt 2: Lokale und grenzüberschreitende Verkäufe trennen
Lokale Verkäufe werden grundsätzlich nicht über den OSS gemeldet.
Ein Verkauf aus einem französischen Lager an einen französischen Privatkunden gehört daher regelmäßig in die französische Umsatzsteuererklärung.
Ein Verkauf aus demselben französischen Lager an einen italienischen Privatkunden kann dagegen grundsätzlich als innergemeinschaftlicher Fernverkauf über den OSS gemeldet werden.
Schritt 3: Umsätze nach Land und Umsatzsteuersatz sortieren
Für jedes Bestimmungsland müssen die Umsätze nach dem jeweils angewendeten Umsatzsteuersatz aufgeschlüsselt werden.
Verkauft ein Händler in einem Land Waren mit dem Standardsteuersatz und andere Produkte mit einem reduzierten Steuersatz, müssen diese Beträge getrennt ausgewiesen werden.
Schritt 4: Versandländer und Lagerstandorte erfassen
Bei Amazon FBA, Pan-EU FBA oder externen 3PL-Dienstleistern reicht es nicht aus, nur das Bestimmungsland des Kunden zu kennen.
Die Daten müssen ebenfalls zeigen:
- in welchem Land die Ware vor dem Verkauf gelagert wurde;
- aus welchem Land sie versendet wurde;
- ob eine Warenbewegung zwischen zwei Lagern stattfand;
- ob der Verkauf lokal oder grenzüberschreitend war.
Fehler bei der Zuordnung des Versandlandes können dazu führen, dass Umsätze im falschen Land oder im falschen Meldeverfahren angegeben werden.
Wie lange müssen OSS-Daten aufbewahrt werden?
Unternehmen müssen ausreichend detaillierte Aufzeichnungen über ihre OSS-Umsätze führen.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die jeweilige Transaktion ausgeführt wurde.
Die Unterlagen müssen den zuständigen Finanzbehörden auf Anfrage elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.
Wie werden Fehler in OSS-Erklärungen korrigiert?
Fehler in bereits eingereichten OSS-Erklärungen werden grundsätzlich über eine nachfolgende OSS-Erklärung berichtigt.
Elektronische Korrekturen über das OSS-System sind normalerweise innerhalb von drei Jahren ab dem ursprünglichen Abgabetermin möglich.
Nach Ablauf dieser Frist können je nach Verbrauchstaat andere nationale Verfahren gelten. In diesem Fall muss möglicherweise direkt mit der Finanzbehörde des jeweiligen Landes Kontakt aufgenommen werden.
Beispiel 1: Deutscher Händler lagert nur in Deutschland
Alpha Services ist in Deutschland ansässig und lagert seine Waren ausschließlich in Deutschland.
Das Unternehmen verkauft an Privatkunden in:
- Deutschland;
- Frankreich;
- Italien;
- Spanien.
Die Verkäufe an deutsche Kunden sind lokale deutsche Umsätze und werden über die reguläre deutsche Umsatzsteuererklärung gemeldet.
Für Verkäufe an Privatkunden in Frankreich, Italien und Spanien gilt:
- Werden alle Voraussetzungen der 10.000-€-Grenze erfüllt und wurde nicht freiwillig auf die Vereinfachung verzichtet, kann zunächst deutsche Umsatzsteuer angewendet werden.
- Nach Überschreiten der Grenze gelten grundsätzlich die Umsatzsteuersätze der jeweiligen Bestimmungsländer.
- Mit einer OSS-Registrierung können diese grenzüberschreitenden Verkäufe zentral über Deutschland gemeldet werden.
- Ohne OSS wären möglicherweise separate Registrierungen in den Bestimmungsländern erforderlich.
Beispiel 2: Deutscher Händler lagert in Deutschland und Frankreich
Beta Products ist in Deutschland ansässig, lagert Waren aber sowohl in Deutschland als auch in Frankreich.
Das Unternehmen benötigt regelmäßig eine deutsche und eine französische VAT-Registrierung.
Die Umsätze werden beispielsweise folgendermaßen behandelt:
- Deutschland nach Deutschland: deutsche Umsatzsteuererklärung;
- Frankreich nach Frankreich: französische Umsatzsteuererklärung;
- Deutschland nach Frankreich: grundsätzlich deutscher OSS;
- Frankreich nach Italien: grundsätzlich deutscher OSS;
- Warenbewegung von Deutschland nach Frankreich: lokale Meldungen und innergemeinschaftliche Verbringung außerhalb des OSS.
Der OSS reduziert in diesem Fall möglicherweise Registrierungen in bestimmten Bestimmungsländern, beseitigt aber nicht die französische Registrierung, die durch das Warenlager entsteht.
Was gilt für Nicht-EU-Online-Händler?
Für Unternehmen außerhalb der EU muss zwischen mehreren Situationen unterschieden werden.
Waren werden innerhalb der EU gelagert
Lagert ein Nicht-EU-Unternehmen Waren in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten, benötigt es dort regelmäßig lokale VAT-Registrierungen.
Grenzüberschreitende B2C-Verkäufe aus diesen Warenlagern können unter bestimmten Voraussetzungen über die EU-Regelung des OSS gemeldet werden.
Lokale Verkäufe und eigene Warenbewegungen bleiben außerhalb des OSS.
Waren werden direkt aus einem Drittland importiert
Werden Waren direkt aus einem Drittland an EU-Privatkunden versendet, handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen innergemeinschaftlichen Fernverkauf.
Für geeignete Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € kann möglicherweise der IOSS verwendet werden.
Ohne IOSS kann die Einfuhrumsatzsteuer beim Import erhoben werden und abhängig von den Lieferbedingungen dem Verkäufer, dem Kunden oder einem beteiligten Dienstleister zugeordnet sein.
Dienstleistungen werden an EU-Privatkunden erbracht
Ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen kann bestimmte B2C-Dienstleistungen über die Nicht-EU-Regelung des OSS melden.
Verkauf über einen Marktplatz
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Marktplatz wie Amazon oder eBay für Umsatzsteuerzwecke als fiktiver Lieferer behandelt werden.
Das betrifft insbesondere:
- bestimmte Verkäufe eines nicht in der EU ansässigen Händlers, bei denen sich die Waren bereits in der EU befinden;
- bestimmte importierte Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €.
Die Marktplatzregelungen erfassen jedoch nicht automatisch alle Transaktionen eines Verkäufers. Eigene Webshop-Verkäufe, Importe, Warenbewegungen, B2B-Verkäufe und lokale Lagerumsätze können weiterhin beim Händler verbleiben.
Ersetzt der OSS lokale VAT-Registrierungen?
Nein.
Der OSS kann Registrierungen vermeiden, die ausschließlich wegen geeigneter grenzüberschreitender B2C-Verkäufe in Bestimmungsländern erforderlich wären.
Eine lokale VAT-Registrierung kann weiterhin notwendig sein durch:
- ein ausländisches Warenlager;
- lokale Verkäufe;
- Importe;
- eigene Warenbewegungen;
- innergemeinschaftliche Erwerbe;
- B2B-Verkäufe;
- Installations- oder Montagelieferungen;
- andere Umsätze außerhalb des OSS.
Ein Amazon-Pan-EU-Händler kann daher den OSS verwenden und gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten lokal umsatzsteuerlich registriert bleiben.
One Stop Shop und ViDA: Was ändert sich?
Das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ wurde am 11. März 2025 verabschiedet und trat im April 2025 in Kraft.
Die Umsetzung erfolgt schrittweise.
Wichtige Zeitpunkte sind:
- 2026: Die bestehenden OSS-Regeln gelten grundsätzlich weiter. Die EU arbeitet an der technischen und rechtlichen Umsetzung der kommenden Reformschritte.
- 1. Januar 2027: Erste gesetzliche Präzisierungen für OSS und IOSS werden wirksam.
- 1. Juli 2028: Teile der Single-VAT-Registration-Reform, Erweiterungen der OSS-Verfahren und neue Plattformregeln sollen in Kraft treten.
- 1. Juli 2030: Für grenzüberschreitende B2B-Umsätze sollen neue digitale Meldepflichten auf Basis elektronischer Rechnungen gelten.
- Bis 2035: Nationale Echtzeit-Meldesysteme sollen an die EU-Standards angepasst werden.
ViDA bedeutet daher nicht, dass der bestehende OSS im Jahr 2026 abgeschafft wird. Unternehmen sollten jedoch ihre Daten-, Rechnungs- und Meldesysteme auf kommende Änderungen vorbereiten.
One-Stop-Shop-Meldungen vereinfachen
Die technische Einreichung erfolgt über das zuständige nationale Steuerportal.
In Deutschland stehen die entsprechenden elektronischen Formulare im BZStOnline-Portal zur Verfügung. Abhängig vom Verfahren und Portal können Unternehmen Daten manuell eintragen oder vorhandene Importfunktionen verwenden.
Unabhängig von der technischen Einreichungsmethode muss die Datenbasis korrekt aufbereitet sein.
Besonders häufig entstehen Fehler durch:
- falsche Lager- oder Versandländer;
- fehlende Trennung lokaler und grenzüberschreitender Umsätze;
- falsche Umsatzsteuersätze;
- doppelte Transaktionen;
- nicht berücksichtigte Erstattungen;
- Umsätze in falschen Meldezeiträumen;
- nicht abgestimmte OSS- und lokale Umsatzsteuererklärungen.
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Häufig gestellte Fragen zum One Stop Shop
Was ist der One Stop Shop?
Der One Stop Shop ist ein EU-Umsatzsteuerverfahren, über das geeignete grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral in einem Mitgliedstaat erklärt und bezahlt werden können.
Ist der OSS verpflichtend?
Nein. Die Nutzung ist grundsätzlich freiwillig.
Ohne OSS können jedoch separate Umsatzsteuerregistrierungen in den jeweiligen Bestimmungsländern erforderlich werden.
Muss ich alle Verkäufe über den OSS melden?
Nein.
Der OSS deckt nur Umsätze ab, die in den Anwendungsbereich des gewählten Verfahrens fallen. Lokale Verkäufe, B2B-Transaktionen, Importe, Einkäufe und andere nicht geeignete Umsätze werden weiterhin separat behandelt.
Muss ich trotz OSS lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben?
Ja, wenn Sie in einem Land lokale Meldepflichten haben.
Das gilt insbesondere für Länder, in denen Sie Waren lagern, lokale Verkäufe ausführen, Waren importieren oder andere nicht vom OSS erfasste Transaktionen tätigen.
Benötige ich trotz OSS mehrere VAT-Registrierungen?
Möglicherweise.
Der OSS verhindert nicht automatisch Registrierungen, die durch Warenlager, Importe, lokale Verkäufe oder Warenbewegungen entstehen.
Kann ich bestehende VAT-Registrierungen abmelden?
In bestimmten Fällen ja.
Eine Abmeldung kommt insbesondere infrage, wenn die Registrierung ausschließlich wegen grenzüberschreitender B2C-Fernverkäufe bestand und keine weiteren lokalen Pflichten mehr vorhanden sind.
Vor einer Abmeldung sollten offene Erklärungen, Gutschriften, Warenbestände und andere Transaktionen geprüft werden.
Können Nicht-EU-Unternehmen den OSS nutzen?
Ja, abhängig vom Geschäftsmodell.
Nicht-EU-Unternehmen können möglicherweise:
- die Nicht-EU-Regelung für bestimmte Dienstleistungen;
- die EU-Regelung für bestimmte Warenverkäufe aus EU-Lagern;
- den IOSS für geeignete importierte Sendungen
verwenden.
Kann ich B2B-Verkäufe über den OSS melden?
Nein. Gewöhnliche B2B-Transaktionen gehören nicht in die OSS-Erklärung.
Kann ich Importe oder Ausgaben über den OSS melden?
Nein. Importe, Einkäufe, Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge werden nicht über den OSS erklärt.
Muss ich eine Nullmeldung abgeben?
Ja. Wer für die OSS-EU-Regelung registriert ist, muss grundsätzlich auch für Quartale ohne entsprechende Umsätze eine Nullmeldung einreichen.
Wann ist die OSS-Erklärung fällig?
Die Erklärung und Zahlung sind bis zum Ende des Monats fällig, der auf das jeweilige Quartal folgt:
- Q1: 30. April;
- Q2: 31. Juli;
- Q3: 31. Oktober;
- Q4: 31. Januar.
Wie lange müssen OSS-Unterlagen aufbewahrt werden?
Die relevanten Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt und auf Anfrage elektronisch bereitgestellt werden.
Wer kann die OSS-Erklärung einreichen?
Die Erklärung kann vom Unternehmen selbst oder von einem entsprechend bevollmächtigten Steuerberater beziehungsweise Dienstleister eingereicht werden. Nationale Anforderungen an Vollmachten und Vertretungen können unterschiedlich sein.
Fazit: OSS reduziert Aufwand, ersetzt aber nicht jede Registrierung
Der One Stop Shop ermöglicht es Online-Händlern, geeignete grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral zu melden und die Umsatzsteuer mit einer gebündelten Zahlung abzuführen.
Das Verfahren kann die Zahl benötigter VAT-Registrierungen reduzieren, ersetzt aber keine lokalen Registrierungen für Warenlager, Inlandsverkäufe, Importe oder andere Transaktionen außerhalb des OSS.
Vor der Registrierung sollten Online-Händler deshalb genau prüfen:
- wo ihre Waren gelagert werden;
- aus welchen Ländern sie versendet werden;
- welche Verkäufe B2B oder B2C sind;
- welche Umsätze lokal gemeldet werden müssen;
- welche Transaktionen in den OSS gehören;
- ob die 10.000-€-Grenze tatsächlich anwendbar ist;
- ob OSS-, lokale VAT- und Marktplatzdaten miteinander übereinstimmen.
Kontaktieren Sie die Umsatzsteuerexperten von hellotax, wenn Sie Unterstützung bei OSS, lokalen EU-VAT-Registrierungen oder grenzüberschreitenden Umsatzsteuererklärungen benötigen.
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