Sobald du als Selbständiger die Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweist, bist du auch dazu verpflichtet, regelmäßig die Umsatzsteuerzahllast zu berechnen und folglich die berechnete Zahllast an das zuständige Finanzamt abzuführen. Grundsätzlich ist die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast im Gegensatz zu anderen steuerlichen Erklärungen unkompliziert. Dennoch bereiten steuerliche Angelegenheiten einigen Selbständigen Kopfzerbrechen. Du fühlst dich angesprochen? Keine Sorge! In diesem Artikel erklären wir die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast detailliert und leicht verständlich.
Patrick Moeller
Last Updated on 24 February 2020
Was ist die Umsatzsteuerzahllast?
Die Umsatzsteuerzahllast umschreibt die Differenz zwischen der Umsatzsteuer und der abzugsfähigen Vorsteuer. Die Umsatzsteuer ist die, die du auf deinen ausgehenden Rechnungen ausweist. Die abzugsfähige Vorsteuer ist die Mehrwertsteuer, die auf den Eingangsrechnungen steht, die im jeweiligen Voranmeldungezeitraum bzw. Besteuerungszeitraum aufkommt.
Um ein besseres Verständnis herzustellen, ist es unabdingbar, kurz die wichtigsten Aspekte des Umsatzsteuersystems zu erläutern, welche mitunter bei der Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast Berücksichtigung finden.
Beispiel Amazon
Beispielsweise erwirbt einer deiner Kunden ein Produkt über Amazon. Steuerrechtlich sowie gesetzlich bist du dazu verpflichtet, für diesen Verkauf eine Rechnung auszustellen. Bei der Rechnungsstellung weist du auch eine Mehrwertsteuer für den Endkunden aus – für dich ist das die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer musst du innerhalb einer Frist an das Finanzamt weiterreichen. Im Fachjargon wird die vereinnahmte Umsatzsteuer auch als durchlaufender Posten verstanden. Der Grund hierfür ist, dass die Unternehmen für das Finanzamt als Verwalter agieren. Unternehmen vereinnahmen die Umsatzsteuer und führen diese dann an das Finanzamt ab.
Das Produkt hast du im Vorfeld bei einem Vorlieferanten erworben. Hierfür erhältst du eine Rechnung des Lieferanten, in welcher ebenfalls die Umsatzsteuer aufgeführt ist. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer für dich die Vorsteuer. Der Clou hierbei ist: die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer wird dir vom Finanzamt rückerstattet.
Deshalb kann die Differenz der Umsatzsteuerzahllast-Ermittlung entweder einen positiven oder negativen Wert annehmen. Ist die Zahllast negativ, so erhalten Unternehmen eine Umsatzsteuererstattung vom zuständigen Finanzamt. Der Grund hierfür ist, dass die gesamte Vorsteuer größer als die vereinnahmte Umsatzsteuer eines Zeitraums ist. Ist die Zahllast jedoch positiv, so müssen Unternehmen an das Finanzamt eine Rückerstattung leisten.
Berechnung der Umsatzsteuerzahllast
Wie bereits erwähnt, ist die Umsatzsteuerzahllast ein Saldo zwischen der Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt und der Vorsteuer – deine Forderungen gegenüber dem Finanzamt. Demnach ist die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast alles andere als mathematisch anspruchsvoll und deshalb leicht verständlich: Es ist das Ergebnis aller Umsatzsteuerbeträge, vermindert um die Summe der gezahlten Vorsteuerbeträge.
Formel zur Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast
Umsatzsteuerzahllast = Summe der Umsatzsteuerbeträge – Summe der Vorsteuerbeträge
Hinweise zur Interpretation des berechneten Ergebnisses
Im Folgenden wird erläutert, wie das Ergebnis der Umsatzsteuerzahllast interpretiert werden kann. Also die Frage beantwortet, ob du etwas an das Finanzamt zurückzahlen musst oder vom Finanzamt eine Rückerstattung erhältst:
Negative Umsatzsteuerzahllast:
- Ist das Ergebnis der Umsatzsteuerzahllast negativ, so ist die Umsatzsteuerzahllast eine Umsatzsteuererstattung. Selbständige erhalten hierbei eine Rückzahlung vom Finanzamt.
- Sofern die Umsatzsteuerzahllast drei Jahre in Folge negativ ist, so können die betroffenen Unternehmen eine vierteljährliche Abgabe für die Umsatzsteuervoranmeldung beantragen.
Positive Umsatzsteuerzahllast:
- Sobald das Ergebnis positiv ist, schuldest du dem Finanzamt Geld.
Wer muss die Umsatzsteuerzahllast ermitteln?
Nahezu jeder umsatzsteuerpflichtige Selbständige – ausgenommen Kleinunternehmer oder Freiberufler gemäß § 4 Umsatzsteuergesetz – ist dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen.
Wie häufig eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden muss, ist abhängig von deiner (positiven) Umsatzsteuerzahllast, die du in den vergangenen Jahren an das Finanzamt entrichtet hast. Dieser Tabelle kannst du entsprechende Zyklen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entnehmen:
Umsatzsteuerschuld im vergangenen Geschäftsjahr | Abgabezyklus der Umsatzsteuervoranmeldung |
Über 7.500 EUR | Monatlich |
1.000 bis 7.500 EUR | Quartalsweise |
unter 1.000 EUR | Keine Abgabe notwendig |
Es muss beachtet werden, dass die Umsatzsteuererklärung – also die Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast – jährlich gemacht werden muss. Dabei ist der Voranmeldezeitraum der Umsatzsteuervoranmeldung nicht maßgebend. Zudem sind auch Kleinunternehmer – auch wenn diese auf die Umsatzsteuerausweisung verzichten – dazu verpflichtet, eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben und hiermit die Umsatzsteuerzahllast zu berechnen. In diesem Fall ist folgerichtig die Umsatzsteuerzahllast gleich Null. Selbständige mit größtenteils steuerfreien Umsätzen, z.B. grenzüberschreitende Lieferungen oder Ärzte – die Leistungen sind gemäß §4 steuerfrei – müssen ebenso jährlich dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung übermitteln. Auch wenn solche Selbständige keine Umsatzsteuer berechnen und einnehmen.
Wann muss man die Umsatzsteuerzahllast berechnen und wann ist die Zahlung fällig?
Die Fälligkeit der Steuerschuld – also die Umsatzsteuerzahllast – ist identisch mit den Terminen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Sowohl die Umsatzsteuerschuld als auch die Umsatzsteuervoranmeldung sind jeweils zum 10. des Folgemonats fällig.
Die Fälligkeiten für die Begleichung der Umsatzsteuerzahllast wird im Folgenden am Beispiel des Jahres 2020 für den Monat Juni dargestellt:
Abgabezyklus der Umsatzsteuervoranmeldung | Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllast |
Monatlich | 10. Juli 2020 |
Quartalsweise | 10. Juli 2020 (2. Quartal 2020) |
Soweit der 10. auf einen Wochenendtag oder Feiertag fällt, endet die Abgabefrist erst am nächstmöglichen Werktag.
Tipp:
In diesem Jahr fallen die unten stehenden Tage auf einen Wochenend- oder Feiertag:
- Sonntag, den 10. Mai 2020: Die Umsatzsteuerzahllast muss erst bis zum 11. Mai 2020 berechnet und beglichen werden.
- Samstag, den 10. Oktober 2020: Die Umsatzsteuerzahllast muss erst bis zum 12. Oktober 2020 berechnet und beglichen werden.
Fristverlängerung
Die grundsätzliche Frist von zehn Tagen ist sehr eng bemessen und kann dich unter enormen Zeitdruck bringen. Aber keine Sorge: Der Gesetzgeber hat eine Fristverlängerung vorgesehen. Mit dieser Verlängerung kannst du dir 40 beziehungsweise 41 Tage mehr Zeit verschaffen. Erst dann ist nicht ausschließlich die Überweisung der Umsatzsteuerzahllast fällig, sondern auch die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung. Solch eine Verlängerung kann auch für eine unbestimmte Dauer beantragt werden. Im Fachjargon wird dies als Dauerfristverlängerung umschrieben.
Wie bereits erwähnt, musst du als Selbständiger neben der Umsatzsteuervoranmeldung – in der auch die Umsatzsteuerzahllast für einen Zeitraum berechnet wird – auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt zukommen lassen. Sollte bei der Erklärung der Umsatzsteuer ein positiver Saldo ermittelt werden, so musst du spätestens in der vierten Woche nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung die Nachzahlung unaufgefordert an das Finanzamt überweisen.
Zusammenfassung
Es kann zusammengefasst werden, dass die Umsatzsteuerzahllast grundsätzlich in zwei steuerrechtlichen Erklärungen – unabhängig von dem Zyklus – berechnet wird. Zum einen wird die Umsatzsteuerzahllast bei der Umsatzsteuervoranmeldung ermittelt und zum anderen spätestens bei der Umsatzsteuerjahreserklärung. D
abei ist die Steuerschuld jedes Mal unmittelbar fällig. Beispielsweise erstellen Unternehmer mit einem sehr geringen Umsatz maximal jährlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung und berechnen in diesem Zuge auch ihre Verbindlichkeiten (Umsatzsteuerzahllast) gegenüber dem Finanzamt. Die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast ist mathematisch nicht allzu anspruchsvoll. Es ist lediglich ein Saldo zwischen der vereinnahmten Umsatzsteuer – soweit Unternehmen steuerbaren Umsatz erwirtschaftet – und der gezahlten Mehrwertsteuer der Eingangsrechnungen.
Ist das Ergebnis der Berechnung positiv, so muss der Selbständige eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten. Umgekehrt erhält der Unternehmer bei einem negativen Ergebnis eine Rückerstattung vom Finanzamt.