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Blog » Steuern » Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldung: UStG, Frist, Elster, Beispiel

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Die ZM-Meldung verschafft dem Bundeszentralamt für Steuern einen Überblick darüber, welche Waren oder Dienstleistungen ein Unternehmer im EU-Ausland verkauft. 

Antonia Klatt
Last Updated on 2 Oktober 2020

Da Lieferungen oder sonstige Leistungen ins EU-Ausland in Deutschland nicht steuerbar sind, wird auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Vielmehr übernimmt der Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft.

Dieses Verfahren wird Reverse Charge genannt. Um Steuerbetrug zu vermeiden, müssen Unternehmer, die Geschäfte mit ausländischen Unternehmern abwickeln, eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

§ 18a UStG (Umsatzsteuergesetz) – Was ist eine Zusammenfassende Meldung?

Der § 18a UStG bildet die Rechtsgrundlage für die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung. Gemeldet werden:

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen,
  • innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
  • und nicht im Inland steuerbare sonstige Leistungen.

Beispiel

Wenn nun ein Rechtsanwalt einen französischen Unternehmer im deutschen Kartellrecht berät, handelt es sich hier um einen nicht steuerbaren Umsatz im Inland. Der Rechtsanwalt weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Die Rechnung beinhaltet jedoch den Vermerk, dass die Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger liegt.

Durch dieses Vorgehen werden viele Aufgaben vereinfacht. Der deutsche Rechtsanwalt muss sich nicht extra in Frankreich steuerlich registrieren lassen. Durch das Reverse-Charge-System soll das Geld an das Finanzamt gezahlt werden. Durch den Tausch des Steuerschuldners muss nun das französische Unternehmen die Steuer abführen.

Die Umsatzsteuer kann dann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Daher entstehen dem Unternehmen keine Nachteile.

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Der deutsche Rechtsanwalt ist nun verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Diese Meldung erhält das Bundeszentralamt für Steuern. Durch Abgleich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können die Finanzämter prüfen, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer korrekt abgeführt hat.

HINWEIS: Kleinunternehmer sind von der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung befreit.

Umfang und Fristen der Zusammenfassenden Meldung

Zusammengefasst müssen folgende Geschäftsvorfälle dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • im Inland nicht steuerbare sonstige Leistungen
  • innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Die ZM Meldung muss folgende Informationen enthalten:

  • den Meldezeitraum
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden
  • Länderkennzeichen des Empfängers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
  • Summe der Bemessungsgrundlage
  • Art des Umsatzes / Geschäftsvorfalles

Das Bundeszentralamt stellt immer die neuesten Formulare online zur Verfügung. Die Zusammenfassende Meldung hat auf den amtlichen Formularen zu erfolgen.

Frist der ZM-Meldung

Sonstige Leistungen müssen am 25. Tag nach Quartalsende gemeldet werden. Bei Lieferungen kommt es auf die Höhe der Umsätze an. Übersteigen die monatlichen Umsätze die Grenze von 50.000 €, hat die ZM-Meldung monatlich zu erfolgen.

Die Meldung erfolgt dann am 25. Tag des folgenden Monats. Wenn die Umsätze des laufenden Quartals und die vier vorangegangen Quartale die Grenze von 50.000 € nicht überschreiten, erfolgt die Meldung am 25. Tag im Monat nach Ende des Quartals.

Eine Zusammenfassende Meldung ist nur bei den genannten Geschäftsvorfällen zu erstellen. Hier wird keine „Nullmeldung“ abgegeben. Sollte zu Unrecht keine Meldung erfolgen, drohen hohe Geldbußen. Außerdem ist zu beachten, dass die Zusammenfassende Meldung über das Elster-Verfahren abgegeben werden muss.

Reverse Charge

Der Grund für die Einführung der Zusammenfassenden Meldung ist das Reverse-Charge-Verfahren. Die EU hatte immer wieder Probleme bei der Besteuerung von grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen. Häufig wurde die Umsatzsteuer dem falschen Land gezahlt oder es wurde gar keine Umsatzsteuer gezahlt. Nachdem die EU hierzu Regelungen festgelegt hat, haben die Nationen diese Regelungen in nationales Recht umgewandelt.

Normalerweise führt der Leistende die Umsatzsteuer an das inländische Finanzamt ab. Doch bei diesen Vorgängen übernimmt diese Aufgabe nun der Leistungsempfänger.

Durch Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger sollen diese Probleme vermieden werden. Es ist eine besondere Rechnung zu erstellen. In dieser Rechnung sind einige Punkte zu beachten (Link zum Reverse-Charge-Verfahren). Da die Geschäftspartner untereinander die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer austauschen, sind diese Vorgänge leicht nachzuverfolgen.

Lieferschwellen

Sollte jemand B2C-Geschäfte unternehmen, ist noch etwas zu beachten: Da Verbraucher keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, gilt hier ein anderes Verfahren.

Es gibt sogenannte Lieferschwellen. Wenn ein Unternehmer diese Lieferschwellen überschreitet, muss er sich in dem jeweiligen Staat steuerlich registrieren lassen.

Daraus folgt, dass er nun auch dort Rechte und Pflichten hat. Nun muss der Unternehmer auch seine Umsatzsteuervoranmeldung an das ausländische Finanzamt senden bzw. dort abgeben und die Umsatzsteuer, die dort entstanden ist, abführen, sobald die Lieferschwelle überschritten ist.

Die Lieferschwelle orientiert sich an dem jährlich Netto-Umsatz, den ein Unternehmer mit Verkäufen in ein bestimmtes Ausland erwirtschaftet. In den meisten EU-Ländern liegt diese Lieferschwelle bei etwa 35.000 €. 

Beispiel für Zusammenfassende Meldung

Für ein vereinfachtes Beispiel für die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nehmen wir mal einen deutschen Großhändler für Kartoffeln. Der Deutsche Großhändler verkauft nun seine Ware nach Italien. Da der Ort der Lieferung Italien ist, ist sie auch dort zu versteuern.

Nun erstellt der Großhändler eine spezielle Reverse-Charge-Rechnung. Der italienische Unternehmer muss nun die Umsatzsteuer abführen. Er ist in diesem Fall der Steuerschuldner.

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Der deutsche Großhändler erstellt nun eine Zusammenfassende Meldung und gibt damit Auskunft über alle relevanten Daten. So kann später überprüft werden, dass die Umsatzsteuer korrekt an das italienische Finanzamt abgeführt wird.

Zusammenfassende Meldung über ELSTER

Die Zusammenfassende Meldung muss über das ELSTER-Portal erfolgen. ELSTER steht für Elektronische Steuererklärung und ist gleichzeitig der Name des bekannten Onlineportals.

Hierbei handelt es sich um einen Service der Steuerbehörden. Sie ermöglicht es, online Formulare elektronisch an das Finanzamt zu senden.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es sich bei der Zusammenfassenden Meldung um ein Verfahren handelt, das den immer größer werdenden internationalen Geschäftsverkehr vereinfachen und Steuerhinterziehung schwieriger gestalten soll.

Der Grund für die Zusammenfassende Meldung ist das Reverse-Charge-Verfahren. Es ist äußerst sinnvoll, sich bei diesem Verfahren Unterstützung zu holen, um keine vermeidbaren Fehler zu begehen. 

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