Im internationalen Handel gilt es steuerrechtlich vieles zu beachten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union. Beim Import von Waren aus Drittländern wird die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) erhoben – für private, sowie für geschäftliche Käufe. Wie diese berechnet wird, wie sie erstattet oder abgesetzt werden kann und welchem Geltungsbereich sie unterliegt, erklärt der folgende Artikel.
Patrick Moeller
Last Updated on 21 September 2020Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist vergleichbar mit der uns bekannten Umsatzsteuer, die im Inland oder in einem Land der Europäischen Union berechnet wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hingegen fällt außerhalb im Handel mit Ländern außerhalb der Europäischen Union an. Sie wird von der deutschen Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben, neben Zöllen und besonderen Verbrauchssteuern.
Das bedeutet, dass nicht nur innerhalb der Europäischen Union bei der Einfuhr von Waren Umsatzsteuer fällig wird, sondern auch wenn diese von außerhalb kommen – hier nur als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet. Anders als die Umsatzsteuer gilt die Einfuhrumsatzsteuer jedoch als Verbrauchsteuer und Einfuhrabgabe. Grundlage für die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer ist die Steuer des Einfuhrlandes.
Geltungsbereich der Einfuhrumsatzsteuer
Grundsätzlich fällt die Einfuhrumsatzsteuer nur bei Warenimporten aus dem Nicht-EU-Ausland an – es gibt jedoch die eine oder andere Ausnahme von dieser Regel, sogar in Deutschland selbst. Es gibt nämlich einige Orte, die nicht dem umsatzsteuerrechtlichen Inland entsprechen, wodurch sie stattdessen der deutschen Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. Das betrifft folgende Gebiete:
- Büsingen
- Insel Helgoland
- Freizonen
- Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und jeweiliger Strandlinie
- deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in internationalen Gewässern bzw. Lufträumen
- österreichisches Hoheitsgebiet Jungholz
- österreichisches Hoheitsgebiet Mittelberg
Die Exporte von Waren in diese Gebiete wiederum werden als steuerfreie Ausfuhrlieferung betrachtet. In der Regel gilt: Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes entspricht dem Zollgebiet der Europäischen Union.
Besteuerung und Bemessung bei der Einfuhr von Waren
Die Einfuhrumsatzsteuer wird gemeinsam mit dem Zoll erhoben. Hier wurde bewusst ein einheitliches Verfahren eingeführt, um beide Posten gleichzeitig abwickeln zu können und die Prozesse so zu vereinfachen. So werden in einem Prozess die Themen Zoll, Abfertigungsverfahren, Entstehung der Steuerschuld, sowie die Berechnung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer erledigt. Das gilt ebenso für den Fall, dass einzelne Themen wie bspw. Zoll entfallen. Die restlichen Schritte sind davon dementsprechend unberührt und werden trotzdem durchgeführt.
Die Schuld der Einfuhrumsatzsteuer entsteht deshalb in dem Moment, in dem die Ware bei der Zollanmeldung der Zollstelle angenommen wird. Die Höhe des Abgabebetrags richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften.
Von den zollrechtlichen Vorschriften kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
- Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer
- Bei der Höhe der Steuersätze
- Bei den Sonderregelungen für Vorsteuerabzugberechtigte
Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer orientiert sich an dem jeweiligen Zollwert. Sofern sie in dem Zollwert nichts bereits enthalten sind, gibt es noch weitere Kosten, die diesem für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer hinzuzufügen sind:
- geschuldete Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben in dem entsprechenden Ausland
- Zollbeträge und besondere Verbrauchersteuern wie Tabak- oder Mineralölsteuer, die für die eingeführten Waren gelten
- Beförderungskosten vom Versandland bis zur ersten Station im Empfängerland
Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer
Per Gesetz gibt es für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine Freigrenze, die bei 22,- EUR liegt. Bedeutet, die Abgabe entfällt, wenn der Warenwert inkl. Versand maximal 22,- EUR beträgt. Bei einem niedrigen Betrag würde sich der Aufwand schlicht nicht lohnen.
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, in denen der Käufer von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden kann. Grundsätzlich unterscheiden wir die Allgemeine Umsatzsteuerbefreiung und die Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung.
Allgemeine Umsatzsteuerbefreiung
Die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung bezieht sich, wie der Name schon andeutet, auf alle Produkte, die auch bei einer Lieferung im Inland von der Umsatzsteuer befreit sind. Bei einer Einfuhr sollen diese nicht höher belastet werden als beim Handel im Inland.
Dazu zählen die folgenden Produkte:
- Gold als Anlagemittel; z.B. in Form von Goldbarren, Goldplättchen oder Goldmünzen fremder Währungen, die nicht als Zahlungsmittel dienen, sondern lediglich als Mittel zum Werterhalt bzw. zur Wertsteigerung
- Wertpapiere, die bereits ausgegeben wurden; z.B. Aktien, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Hypothekenbriefe oder Grundschuldbriefe; ausgenommen sind Eintrittskarten, Fahrkarten, Pfandscheine, Lotterielose oder Sparbücher
- gesetzliche Zahlungsmittel (Banknoten und Münzen), die sich im Kurs befinden; ausgenommen sind Zahlungsmittel, die mehr wert sind als ihr Nennwert und aus diesem Grund ausgetauscht werden
- Wertzeichen, die Gültigkeit im Land besitzen; z.B. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen; ausgenommen sind Briefmarken, wenn sie als Sammlungsstück ausgetauscht werden
- besondere Fahrzeuge fürs Hochseewasser, die in der Regel zum Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen, zur Rettung Schiffbrüchiger oder Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eben dieser Schiffe; ausgenommen sind private Wassersportfahrzeuge
- bestimmte Luftfahrzeuge zur entgeltlichen Beförderung im Luftverkehr, sowie Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eben dieser Flugzeuge; ausgenommen sind Luftfahrzeuge, die für den Binnenflugverkehr eingesetzt werden
- menschliche Organe, Blutkonserven wie Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Heparin-Blutkonserven, Serumkonserven, Plasmakonserven, Blutzellkonserven und Frauenmilch
Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Neben der Allgemeinen Umsatzsteuerbefreiung gibt es noch eine Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung. Diese regelt die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) und dient der Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Darüber hinaus gibt es im Reiseverkehr noch die Einreise-Freimengen, sowie im Geschenksendungsverkehr die Kleinsendungs-Freimengen.
Grundsätzlich von der Einfuhrumsatzsteuer ist alles befreit, was unter die Zollbefreiungsverordnung fällt und zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann. Die EUStBV enthält darüber hinaus noch ergänzende Bestimmungen.
Ein Auszug aus den weiteren Befreiungen:
- Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV)
- Vorübergehende Verwendung (§ 11 EUStBV)
- Rückwaren (§ 12 EUStBV)
- Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung (§ 12a und § 12b EUStBV)
- Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben (§ 14 EUStBV)
- Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 EUStBV)
Hinzu kommt, dass in Bagatellfällen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer abgesehen wird, um die Regelungen einfach zu halten. Die sogenannte Kleinbetragsregelung kommt zum Tragen, wenn Gegenstände bei der Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, der Einfuhrumsatzsteuerbetrag bei unter 10,- EUR liegt und der Betrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Einfuhrumsatzsteuer: Als Vorsteuer geltend machen
Der Vorsteuerabzug dient dem Zweck, dass letztlich nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet wird. Geltend machen können ihn lediglich Unternehmen, nicht aber private Endverbraucher, Bund, Länder, Gemeinden oder Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer abführen. In der Regel verrechnen Unternehmen vierteljährlich die Vorsteuer mit der bereits verrichteten Umsatzsteuer.
Einfuhrumsatzsteuer auf Produkte, die das Unternehmen erwirbt, kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diesen Vorsteuerabzug muss der Unternehmer durch entsprechende Nachweise geltend machen. Das können sie z.B. durch einen zollamtlichen Beleg wie ein Einfuhrabgabenbescheid oder ein Ersatzbeleg wie, der vom zuständigen Zollamt bescheinigt wurde. Werden Einfuhren über das digitale Verfahren ATLAS abgewickelt, kann der Nachweis entsprechend elektronisch erfolgen oder über einen Ausdruck des elektronischen Nachweises.
Gilt eine Person bzw. ein Unternehmen als vorsteuerabzugsberechtigt, wirkt sich ein zu niedriger oder zu hoher Betrag der Einfuhrumsatzsteuer nicht aus, da die Umsatzsteuer im gleichen Maße verrechnet wird. Ist sie nicht zur Vorsteuer berechtigt, müssen entsprechende Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten eingereicht werden. Darum muss die Berechtigung zum Vorsteuerabzug in der Zollanmeldung angegeben werden.
Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke
Bei der Einfuhr von Waren liegt der Steuersatz in der Regel bei 16%. Ausnahmen gelten für bestimmte Produkte, wo der Steuersatz bei nur 5% liegt. Dazu zählen unter anderem die folgenden Produkte:
- Kunst
- Zeitungen
- Bücher
- Fleisch
- Fisch
- Milch
- Gemüse
- Früchte
- Kaffee
- Tee
Diese Steuerermäßigung auf 5% gilt bei Lieferungen im Allgemeinen, bei der Einfuhr aus Drittländern oder bei innergemeinschaftlichem Erwerb. Über die oben stehenden Artikel hinaus gibt es noch einige weitere Produkte, die von der Ermäßigung betroffen sind.
Bist du dir als derjenige, der das Produkt einführt, nicht sicher, ob deine Waren von der Steuerermäßigung betroffen sind, kannst du dir beim Hauptzollamt im entsprechenden Land eine verbindliche Zolltarifauskunft geben lassen. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich so nach dem festgelegten Zolltarif, der Position, Unterposition und Codenummer der Lieferung bestimmt.
Fazit
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht damit weitgehend der uns bekannten Umsatzsteuer. Mit dem Unterschied, dass sie fällig wird bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union. Einmal verstanden ist die Einfuhrumsatzsteuer damit ein einfach zu beachtender Faktor im internationalen Warenverkehr. Unsere hellotax-Steuerberater können tiefergehende Fragen dazu beantworten.