Die neue „One Stop Shop“-Regelung ist Teil der EU-Mehrwertsteuerreform für den E-Commerce vom Juli 2021 und führt zu einer einheitlichen EU-Umsatzsteuererklärung – ohne individuelle Lieferschwellen. Was sich für Online-Händler ändert, welche Anpassungen der Umsatzsteuer-Vorschriften beachtet werden müssen, und wie der OSS funktioniert, erfährst du hier.
Dominik Larcher
Last Updated on 24 Juli 2024
Bis Mitte 2021 war der Mini One Stop Shop (MOSS) eine elektronische Methode, die es Dienstleistern, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Elektronikdienstleistungen (TBE) an Verbraucher in der EU erbringen, ermöglicht, die in allen EU-Mitgliedstaaten fällige Mehrwertsteuer in einem einzigen Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen.
Diese Regelung wurde am 1. Juli 2021 auf alle Business-to-Consumer-Dienstleistungen (B2C) ausgeweitet, die in EU-Mitgliedstaaten stattfinden, in denen der Lieferant nicht ansässig ist. Der neue One Stop Shop oder kurz OSS wird ebenso für alle Fernverkäufe von Waren innerhalb der EU und für bestimmte inländische Lieferungen von Waren gelten, die unter bestimmten Bedingungen durch elektronische Schnittstellen erleichtert werden.
Der Import Stop Shop (IOSS) ist darüber hinaus eine neue Regelung für die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Waren mit geringem Wert, die von außerhalb der EU importiert werden.
Was sind die wichtigsten Vorteile des One Stop Shop (OSS)?
OSS dient der Vereinfachung des europäischen Vorgangs der Einreichung von Umsatzsteuererklärungen für Unternehmen – und das ist höchstwahrscheinlich tatsächlich auf lange Sicht der Fall. Kurzfristig jedoch, während die Finanzämter den Registrierungsprozess einrichten und die Unternehmen sich registrieren lassen und sich mit den neuen Gesetzen vertraut machen, kann es sich für dich etwas komplizierter anfühlen.
Das sind die Hauptvorteile von OSS:
- Die Notwendigkeit zur Umsatzsteuerregistrierung in den EU-Ländern, in die du Produkte verkaufst, entfällt. Die Pflicht entfällt aber nicht für die EU-Länder, in denen du deine Waren lagerst.
- Die länderspezifischen Lieferschwellen entfallen und werden durch eine europaweite Lieferschwelle von 10.000,- EUR ersetzt.
- Eine weitere Vereinfachung ist die Möglichkeit, eine OSS-Erklärung einzureichen, die alle deine grenzüberschreitenden EU-Umsatzsteuerverpflichtungen für B2C-Verkäufe abdeckt. Diese bezieht sich demnach nur auf grenzüberschreitende Verkäufe zwischen Unternehmen und Verbrauchern: Du musst weiterhin deine normalen seperaten Umsatzsteuererklärungen für dein Heimatland und für Länder, in denen du Waren lagerst, abgeben.
- Deine OSS-Umsatzsteuererklärung an dein Heimatland wird dementsprechend von deinem Heimatland bearbeitet und Geld, das in anderen EU-Ländern fällig ist, wird vom Finanzamt an diese weitergereicht. Das betrifft nur grenzüberschreitende B2C-Verkäufe.
Zum Beispiel müssen Unternehmen, die Waren in ihrem Heimatland lagern und in mehreren anderen EU-Ländern verkaufen, ohne dort zu lagern, jetzt nur noch eine Umsatzsteuererklärung für das Heimatland und eine Umsatzsteuererklärung für den OSS pro Zeitraum abgeben. Für jede Erklärung wird eine Zahlung erforderlich sein.
Wie kann man sich für den OSS registrieren?
Wer den One Stop Shop ab dem 1. Juli 2021 bzw. dem 3. Quartal des Jahres nutzen wollte, musste sich bis spätestens 30. Juni registrieren. Eine Nutzung des OSS ab Q4 bzw. dem 1. Oktober war mit einer Registrierung bis spätestens Ende September möglich. Grundsätzlich und zukünftig gilt also: Bis zum Ende eines Quartals muss die OSS-Anmeldung erfolgt sein, um im dann folgenden Quartal den One Stop Shop nutzen zu können.
Die Registrierung ist weiterhin über die OSS-Homepage des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Via “Registrierung und Anmeldung” gelangst du dabei auf das BZSt-Online-Portal, auch BOP genannt. Dort musst du dich zunächst mithilfe einer Zertifikatsdatei anmelden. Die meisten Händler haben aufgrund anderer steuerlicher Verpflichtungen bereits Zugangsdaten zu diesem Portal. Wenn du erst noch ein Benutzerkonto erstellen musst kann das Zeit in Anspruch nehmen und die Registrierung für das OSS-Verfahren verzögern. Die Fristen sollten also im Blick behalten und eine frühzeitige Registrierung erledigt werden.
Unter “Formulare und Leistungen” findest du dann die “Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung”. Nach Eingabe aller Daten und dem Absenden des Formulars wird das BZSt die Beantragung der OSS-Registrierung schriftlich bestätigen. Wenn beim Eintragen der steuerlichen Daten Unklarheiten oder Zweifel bestehen, solltest du dich immer an deinen steuerlichen Berater wenden. Sobald der Antrag freigegeben ist erhältst du dann eine weitere schriftliche Bestätigung und einige Informationen zu Deklarations-Zeiträumen und Zahlungsfristen.
Du bist die unsicher, ob OSS das richtige für dich und dein Business ist, oder ob du das Formular richtig ausfüllst? Keine Bange! Das Team von hellotax kann dich in allen OSS Fragen beraten und dir außerdem bei der Registrierung für die folgenden Länder helfen: Italien, Frankreich, Polen, Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Niederlande, Schweden und Irland.
Was ist nicht im One-Stop-Shop enthalten?
Es gibt eine Reihe von Transaktionen, die nicht im OSS enthalten sind und separat gemeldet werden müssen. Dazu zählen beispielsweise die folgenden:
- B2B-Verkäufe (Business-to-Business-Transaktionen)
- Inlandsverkäufe, d. h. Verkäufe an Kunden im selben Land, in dem sich das Lager befindet und von dem aus die Produkte verschickt werden. Wenn du zum Beispiel Waren in Italien lagerst und diese an einen italienischen Endverbraucher versendest, dann musst du das durch eine Standard-Umsatzsteuererklärung an das italienische Finanzamt melden. Dafür musst du natürlich in Italien für die Umsatzsteuer registriert sein.
- Einkäufe, Importe und Ausgaben

Was sind die Änderungen für Online-Händler in der EU?
Eine der größten Änderungen, die OSS mit sich gebracht hat, ist, dass die alten Lieferschwellen für Fernverkäufe abgeschafft wurden. Nur für EU-Unternehmen, die in einem einzigen Land ansässig sind, wird weiterhin eine EU-weit einheitliche 10.000-Euro-Fernverkaufsschwelle gelten. Das bedeutet, wenn du dich ab dem 1. Juli 2021 für OSS registrierst, musst du dich in den Ländern, in die du lieferst, aber in denen du nichts lagerst, nicht mehr für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anmelden.
EU-Unternehmen, die Waren in mehreren EU-Ländern lagern, müssen sich nach wie vor für jedes Land, in dem sie lagern, für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registrieren lassen.
Inlandsverkäufe werden nicht über OSS gemeldet. Diese werden weiterhin separat über die übliche Umsatzsteuererklärung an alle anwendbaren Länder übermittelt. Wenn ein Unternehmen, wie in unserem obigen Beispiel, Waren in Italien lagert und diese an einen italienischen Endverbraucher versendet, muss es das weiterhin, wie bisher, über eine Umsatzsteuererklärung an das italienische Finanzamt melden.
Beispiel 1 – Alpha Services verkauft nur in Deutschland
Alpha Services ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das online an Verbraucher aus Frankreich, Italien und Spanien verkauft, aber nur in Deutschland Geschäfte betreibt. Aus diesem Grund gibt es eine Umsatzsteueridentifikationsnummer für Deutschland. Die Waren werden nicht in Frankreich, Italien oder Spanien gelagert, so dass unter OSS keine Umsatzsteuerregistrierung in diesen Ländern erforderlich ist.
Schauen wir uns nun an, wie die Umsatzsteuer für Alpha Services in diesem Geschäftsmodell vergeben wird:
- Die deutsche Umsatzsteuer wird über eine normale Steuererklärung in der üblichen Weise abgeführt
- Liegt keine OSS Registrierung vor, werden bis zum Überschreiten der neuen EU-Fernabsatzschwelle von 10.000,- EUR deutsche Umsatzsteuersätze angewendet und die Umsatzsteuer für Verkäufe nach Frankreich, Italien und Spanien wird über die normale Umsatzsteuererklärung an Deutschland abgeführt.
- Nach Überschreiten der Schwelle wird jeder weitere Verkauf mit den ausländischen Steuersätzen belegt und die Umsatzsteuer für Verkäufe nach Frankreich, Italien und Spanien wird über separate Steuererklärungen in Frankreich, Italien, und Spanien abgeführt.
- Liegt eine OSS Registrierung vor, werden bereits ab dem ersten Euro Umsatz die jeweiligen landesspezifischen Umsatzsteuersätze verwendet und unabhängig des Gesamtumsatzes alle Verkäufe in EU-Ausländer über die OSS-Erklärung an das deutsche Finanzamt abgeführt.
Beispiel 2 – Geschäfte von Beta Products in vier EU-Ländern
Beta Products ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das auch online nach Frankreich, Italien und Spanien verkauft. Es lagert nicht nur Waren in Deutschland, sondern auch in den anderen drei Ländern, in die es verkauft. Das bedeutet, dass eine Umsatzsteuerregistrierung in allen vier Ländern erforderlich ist.
Schauen wir uns nun an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Umsatzsteuer angemeldet wird:
- Die deutsche Umsatzsteuer (für Transaktionen von Deutschland nach Deutschland) wird über eine normale Umsatzsteuererklärung abgeführt. Ebenso werden Verkäufe aus französischen, spanischen, und italienischen Lagern an französische, spanische, und italienische Kunden über jeweilige separate Umsatzsteuererklärungen abgeführt.
- Die Umsatzsteuer für B2C-Verkäufe, bei denen Produkte von Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien aus einem Land in ein anderes geschickt werden, wird über die One-Stop-Shop-Erklärung an Deutschland abgeführt
- Verkäufe nach Italien, Frankreich und Spanien werden mit dem lokalen Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Landes berechnet

Was sind die Änderungen für Nicht-EU-Online-Händler?
Wie bei EU-Online-Händlern werden die Schwellenwerte für Fernverkäufe nicht mehr für einzelne Länder gelten. Unternehmen aus dem Nicht-EU-Raum ohne Geschäftssitz in Europa (Lager oder Marktplatzvermittler wie Amazon oder eBay), die direkt von außerhalb der EU an Endkunden innerhalb der EU verkaufen (EU-Lieferung), werden weiterhin als Export in die EU eingestuft. Endkunden, die diese Bestellungen erhalten, werden mit Zöllen und Steuern auf ihre Einkäufe belastet.
Wenn du Waren in mehreren EU-Ländern lagerst, musst du dennoch für jedes Land, in dem die Lagerung stattfindet, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Inlandsverkäufe werden nicht über OSS angemeldet. Diese werden weiterhin separat über eine Standard-Umsatzsteuererklärung an alle betroffenen Länder mitgeteilt. Wenn beispielsweise ein italienisches Lager ein Produkt an eine italienische Endverbraucheradresse versendet wird, wird dies wie eine inländische B2C-Transaktion behandelt und weitergegeben.
Importe, Einkäufe und Business-to-Business-Verkäufe sind nicht in der neuen OSS-Anmeldung enthalten und müssen über die bekannte Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden.
Im Falle von Nicht-EU-Online-Verkäufern können wir zwei Fälle unterscheiden: Der erste ist die Situation, in der sie über einen “fiktiven Lieferer” an Endkonsumenten verkaufen, und der zweite ist die Situation, in der sie direkt verkaufen, ohne einen “fiktiven Lieferer”.
Wie erkennst du, ob du über einen “fiktiven Lieferer” verkaufst?
Um sich als “fiktiver Lieferer” zu qualifizieren, sollte auf einem Marktplatz oder eine andere ähnliche Plattform, die du nutzt, eine Aussage aus Spalte A und zwei Aussagen aus Spalte B zutreffen.
A | B |
Stellen Bedingungen für den Verkauf | Zahlungsabwicklung |
Autorisierung der Zahlung des Kunden für die Waren | Auflistung der oder Werbung für die Waren |
Bestellen oder Liefern der Produkte | Umleitung von Kunden auf andere Marktplätze, auf denen die Waren angeboten werden, ohne dass eine weitere Beteiligung am Verkauf erfolgt |
Nun analysieren wir ein paar häufige Situationen für Nicht-EU-Verkäufer und sehen, wie ihre Umsatzsteuer im Zusammenhang mit den OSS-Änderungen ausgewiesen wird.
Beispiel 1 – Delta Limited: Nicht-EU-Unternehmen, das auf Amazon UK verkauft
Delta Limited, ein Nicht-EU-Unternehmen, verkauft auf Amazon UK und hat Kunden in Italien, Frankreich und Spanien. Amazon ist als “fiktiver Lieferer” für das Unternehmen zu qualifizieren – zum Beispiel werden Kunden aus Italien Bestellungen auf Amazon UK aufgeben und die Waren werden von Großbritannien an den Endverbraucher in Italien zugeschickt.
Da die Waren in Großbritannien gelagert werden, benötigt Delta Limited eine Umsatzsteuernummer in Großbritannien. Ihre Inlandsverkäufe werden in Großbritannien zu zahlen sein, was durch eine normale Umsatzsteuererklärung gemeldet wird. Bezüglich der Verkäufe, die von Amazon UK nach Italien, Frankreich oder Spanien versandt werden, sind folgende Schritte zu beachten:
- Amazon kauft das vom Endverbraucher bestellte Produkt am Verkaufsort tatsächlich von Delta Ltd. (die Mehrwertsteuer des Ziellandes wird angewendet)
- Amazon wird die am Verkaufsort abgezogene Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde melden
- Amazon wird eine Rechnung an den Endverbraucher ausstellen
Beispiel 2 – Zeta Limited: Britisches Unternehmen, das auf Amazon UK verkauft mit Lagerung in Frankreich, Italien und Spanien
Zeta Limited ist ein britisches Unternehmen, das auf Amazon UK verkauft. Es lagert ebenso Waren bei Amazon in Frankreich, Italien und Spanien. Da es nun in allen vier Ländern Waren lagert, benötigt es in all diesen Ländern Umsatzsteuernummern. Sie haben keine direkten Verkäufe zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Sie exportieren tatsächlich Produkte im Wert von 70.000,- EUR pro Jahr aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich und von Frankreich aus werden sie von Amazon in Lagerhäuser in Italien, Spanien und Frankreich verteilt.
Die Import-Mehrwertsteuer in Frankreich kann in einer gewöhnlichen Umsatzsteuererklärung für Frankreich zurückgefordert werden. Schauen wir uns nun an, wo die Mehrwertsteuer anfallen wird:
- Amazon wird die vom Endverbraucher bestellten Produkte bei der Zeta Ltd. am Verkaufsort einkaufen, ähnlich wie in unserem vorherigen Beispiel, bei dem es kein Lager in der EU gab
- Amazon wird die am Verkaufsort abgezogene Umsatzsteuer an die Steuerbehörde melden
- Für jede Verkaufstransaktion muss eine Rechnung erstellt werden, die den Transfer der Waren von Zeta Ltd. zu Amazon dokumentiert
- Inländische und grenzüberschreitende B2B-Verkäufe (Business to Business) werden wie üblich im Versandland mitgeteilt
Beispiel 3 – Nicht-EU-Verkäufer, der direkt verkauft, ohne einen “fiktiven Lieferer”
Sehen wir uns nun ein Beispiel für einen Nicht-EU-Verkäufer an, der direkt und ohne einen “Fiktiven Lieferer” verkauft. Gamma Ltd. ist ein Nicht-EU-Unternehmen mit Sitz in Großbritannien, das in Italien, Frankreich und Spanien nur über seine Website verkauft. Gamma Ltd. lagert Waren in Großbritannien und benötigt daher dort eine Umsatzsteuerregistrierung. Gamma Ltd. lagert keine Waren in Italien, Frankreich oder Spanien. Wenn sie also eine Bestellung aus diesen Ländern erhalten, versenden sie die Waren von Großbritannien in die EU.
Die Mehrwertsteuer für Inlandsverkäufe ist in Großbritannien zu zahlen und zwar wie üblich über eine Standard-Umsatzsteuererklärung. Alle Produkte, die von außerhalb der EU nach Italien, Frankreich und Spanien verkauft werden, werden als Export eingestuft und der Endverbraucher importiert das Produkt und ist für alle Zollgebühren verantwortlich.
Beispiel 4 – Epison Ltd: Nicht-EU-Verkäufer, der direkt über seinen Online-Shop verkauft (ohne einen “fiktiven Lieferer”) & Waren in Frankreich lagert (neben seinem Heimatland Großbritannien)
Epsilon Ltd ist ein weiteres Beispiel für einen Nicht-EU-Verkäufer, der direkt über seine Website verkauft, ohne einen “fiktiven Lieferer”, nur, dass dieses Unternehmen auch Waren in Frankreich lagert, neben seinem Heimatland, dem Vereinigten Königreich. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind für beide Länder erforderlich, in denen die Waren gelagert werden, Frankreich und Großbritannien. Sie verkaufen auch in Italien und Spanien, aber da dort keine Waren gelagert werden, ist für diese Länder keine Umsatzsteuerregistrierung erforderlich.
Epsilon hat sich entschlossen, Produkte im Wert von 70.000,- EUR pro Jahr aus Großbritannien nach Frankreich zu exportieren, um die Bestellungen aus dem französischen, italienischen und spanischen Markt zu bedienen. Sie können die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer französischen Umsatzsteuererklärung zurückfordern.
Schauen wir uns nun an, wo die Mehrwertsteuer angewendet wird:
- Frankreich ist das registrierte Land für die von OSS eingereichte Umsatzsteuer für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe in Italien, Spanien und Frankreich
- Die französische Umsatzsteuererklärung für Inlandsverkäufe wird separat eingereicht und bezahlt
- Auf alle über OSS gemeldeten Verkäufe wird der Mehrwertsteuersatz des Ziellandes angewendet
Beispiel 5 – Zeta Ltd: Nicht-EU-Verkäufer lagert Waren in vier EU-Ländern
Zeta Ltd ist unser letztes Beispiel für die Nicht-EU-Verkäufer, die direkt verkaufen, ohne einen “fiktiven Lieferer”. Sie verkaufen in Frankreich, Italien und Spanien. In diesem Szenario lagert der Verkäufer Waren in allen vier Ländern, daher ist er in jedem dieser Länder umsatzsteuerlich registriert.
Ähnlich wie im vorherigen Beispiel hat Epsilon beschlossen, Produkte im Wert von 70.000,- EUR pro Jahr aus Großbritannien nach Frankreich zu exportieren, um die Bestellungen aus dem französischen, italienischen und spanischen Markt zu bedienen. Sie können die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer französischen Umsatzsteuererklärung zurückfordern.
Wie erfolgt nun die Aufteilung der Mehrwertsteuer in diesem Fall?
- Inlandsverkäufe werden ganz normal über eine Steuererklärung an das jeweilige Landesfinanzamt eingereicht und abgeführt (zum Beispiel IT an IT oder ES an ES)
- Grenzüberschreitende B2C-Verkäufe (z. B. FR nach It oder FR nach ES) werden über eine OSS-Erklärung beim französischen Finanzamt bezahlt
- Auf alle Verkäufe, die über OSS gemeldet werden, wird der Mehrwertsteuersatz des Ziellandes angewendet
Wie werden One-Stop-Shop-Anmeldungen eingereicht?
Im ersten OSS Quartal, dem Q3 2021, können die Voranmeldungen für den One Stop Shop noch nicht per digitalem Upload oder digitaler Schnittstelle eingereicht werden. Stattdessen müssen OSS Formulare händisch ausgefüllt und über das Portal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Warum können OSS Dokumente bisher nicht digital eingereicht werden?
Obwohl die Einführung des One Stop Shops im Juli 2021 bereits 3 Monate zurückliegt, haben die jeweiligen lokalen Behörden noch mit einigen operativen Problemen bei der Umsetzung des OSS zu kämpfen. So können E-Commerce Händler für das dritte Quartal des Jahres 2021 in den meisten EU-Ländern noch mit Hürden bei der Einreichung der OSS Voranmeldungen rechnen – so auch in Deutschland.
Obwohl im Zuge des OSS eine einfache Möglichkeit der Einreichung geplant war, zum Beispiel durch ein automatisiertes Portal, einen csv Upload, oder einen Transfer von DATEV Daten, müssen die Umsätze aktuell noch manuell deklariert und die OSS Meldung manuell eingereicht werden. In Deutschland geschieht das durch das Ausfüllen jeweiliger Formulare im “My Bop” Portal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Welche Daten muss ich bereithalten?
Aktuell sind diese Formular noch nicht verfügbar. Allerdings lassen die Eingabemasken anderer EU-Länder darauf schließen, welche Daten benötigt werden, welche Aufgaben erledigt werden müssen, und wie die One-Stop-Shop Voranmeldung in Deutschland aussehen werden.
Wichtig zu wissen ist, dass die Transaktionen vermutlich nicht einzeln aufgezählt werden müssen. Diese Last für E-Commerce Händler würde den Rahmen sprengen. Stattdessen müssen die OSS- Meldungen erstellt werden indem Verkäufe und Umsätze nach Produktart, Lager- bzw. Liefer-Ländern, nach Herkunftsland der Endkunden, und nach Umsatzsteuersätzen sortiert werden.
Was muss ich bei der Einreichung beachten?
Die Einreichungen werden über das Portal “My BOP” an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Folgende Schritte musst du dabei erledigen:
- Verkäufe von Leistungen und Fernabsätze trennen
- Verkäufe in Deutschland und in andere europäische Länder trennen
- Absätze nach Ländern und Umsatzsteuersätze sortieren
Schritt 1: Dienstleistungen vs. Produktverkäufe
Grundsätzlich werden sowohl kostenpflichtige Dienstleistungen als auch im Fernabsatz verkaufte Produkte über die OSS Voranmeldung deklariert. Viele E-Commerce Händler machen außerdem mit beidem Umsatz, zum Beispiel mit dem parallelen Verkauf von digitalen Dienstleistungen.
In der OOS Voranmeldung müssen die Verkäufe von Dienstleistungen und Produkten aber getrennt aufgeführt sein. Das hat nicht nur mit den teils unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu tun, sondern auch mit der unterschiedlichen Behandlung dieser Produkte im Umsatzsteuerrecht. Die Trennung muss sich auch in der Datenstruktur wiederfinden.
Schritt 2: Ausländische Verkäufe von Deutschen trennen
Im nächsten Schritt müssen Verkäufe an deutsche Endkunden von denen an ausländische Endkunden in anderen EU-Ländern getrennt werden. Das klingt einfacher, als es ist, da die Verkäufe außerdem nach Lagerstandort sortiert werden sollten. Besonders für Online-Händler, die für OSS nutzen und über Amazon und mithilfe von Amazon FBA Programmen verkaufen, ist das oft eine große Herausforderung.
Am besten bereitest du deine Daten so auf, dass Fernabsätze nicht nur als solche erkennbar, sondern auch nach Warenlagern sortiert sind. Dafür gibt es in den österreichischen Formularen bereits die passenden Feldern. Es ist zu erwarten, dass auch die deutschen Behörden nach Zufallsprinzip einen Datenabgleich zwischen der OSS Registrierung und der eingereichten Voranmeldung im Bezug auf die Lager-Standorte der Waren vornehmen.
Schritt 3: Verkäufe nach EU-Ausland und Umsatzsteuersätzen sortieren
Für alle EU-Länder, in die durch Fernabsätze verkauft wird, müssen Transaktionen mit den zugehörigen Umsatzsteuersätzen getrennt deklariert werden. Aus dieser Aufführung muss auch ersichtlich werden, ob die regulären oder reduzierten Steuersätze angewendet wurden. In Verbindung mit Schritt 2 führt das zu einer detaillierten Sortierung aller Verkäufe und Fernabsätze.
One-Stop-Shop Voranmeldung vereinfachen
Das klingt kompliziert? Keine Sorge! Ein auf E-Commerce oder FBA spezialisierter Steuerberater, wie hellotax, kann dir bei der Einreichung von normalen und OSS Voranmeldungen behilflich sein. Da hellotax aus dem Feld der FBA Umsatzsteuerberatung kommt, hat unser Team viel Erfahrung mit Umsatzsteuer-Belangen in anderen EU-Ländern, sowie der Einreichung von E-Commerce und Fernabsatz Voranmeldungen. Außerdem bieten wir eine spezielles OSS-Paket an, das neben der Registrierung für den One-Stop-Shop außerdem eine Automatisierung der Transaktions-Trennung, eine Qualitätskontrolle der Daten, und die Einreichung von OSS-Voranmeldungen beinhaltet.
Kontaktiere uns noch heute und vereinfache die Erfüllung deiner OSS-Pflichten.

Häufig gestellte Fragen
Du musst Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in deinem Heimatland in der EU oder in dem von dir benannten Land in der EU beantragen, wenn du ein Nicht-EU-Unternehmen bist. Du musst außerdem in allen EU-Ländern, in denen du Waren lagerst, Umsatzsteuernummern beantragen.
Nein, nur grenzüberschreitende B2C-Verkäufe (Business-to-Consumer).
Ja, du musst wie üblich deine Inlandsverkäufe in deiner normalen Umsatzsteuererklärung deines Landes melden. Und wenn du in anderen Ländern Produkte lagerst, musst du die Inlandsverkäufe dieser Länder auch in den dortigen Umsatzsteuererklärungen angeben.
Die Registrierung für den One Stop Shop ist eigentlich einfach, aber in einigen Ländern wurde sie noch nicht eingeführt. Du hast noch bis Ende Juni 2021 Zeit, dich zu registrieren. Wenn du ab Juli 2021 zum OSS-Reporting wechseln möchtest, kann hellotax dich in den folgenden Ländern für OSS registrieren: Italien, Frankreich, Polen, Tschechien, Deutschland, Spanien, Niederlande, Schweden und Irland.
Der OSS-Bericht kann von jedem eingereicht werden, für den du eine Berechtigung registriert hast (in einigen Ländern kannst du nur zugelassene Buchhalter oder Steuerberater autorisieren). hellotax kann die Registrierung für dich in den folgenden Ländern übernehmen: Italien, Frankreich, Polen, Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Niederlande, Schweden und Irland.
Ja, der Bericht muss mit der OSS-Struktur übereinstimmen. Er muss alle deine grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe aus allen Versandländern abbilden.
Ja, nach dem 1. Juli 2021 kannst du alle Verkäufe in diese Länder im OSS-Report melden. Wenn du dich für OSS registrierst, kannst du deine Umsatzsteuer-ID in diesen Ländern entsprechend abmelden.
Nein, du kannst bei der Standardmeldung bleiben, aber das bedeutet, dass du dich möglicherweise in allen EU-Staaten registrieren musst, in das du deine Produkte verkaufst.
Es gibt keine individuellen Lieferschwellen mehr: Ab dem 1. Juli 2021 gibt es eine einheitliche Schwelle von 10.000,- EUR, die für ganz Europa gilt.
Um deinen Verwaltungsaufwand zu minimieren, ist es ratsam, die OSS-Meldeoption zu nutzen.
Ja, Nicht-EU-Unternehmen können das Land wählen, in dem sie sich für OSS registrieren. Die einzige Bedingung ist, dass das Nicht-EU-Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in diesem Land haben muss.
Nein, das OSS-Reporting ist nur für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe vorgesehen.
Nein, im OSS-Report werden nur B2C-Verkäufe berücksichtigt. B2B-Transaktionen würden über den Standardweg mitgeteilt werden.
Ja, du musst grenzüberschreitende B2B-Transaktionen, innergemeinschaftliche Transaktionen, in der EC-Liste melden. OSS ist nur für B2C vorgesehen.
Im dritten Quartal 2021 ist die Einreichung der One-Stop-Shop-Erklärung bislang noch nicht komplett digital per Dateiupload möglich. Stattdessen müssen Umsätze und Verkäufe selbst aufgeschlüsselt und Formulare manuell ausgefüllt werden.

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Wie bereits erwähnt, kann das Verständnis und die Einhaltung der neuen Umsatzsteuerbestimmungen kurzfristig eine Herausforderung für dich darstellen. Wir sind gerne bereit, deine Umsatzsteuer-Compliance zu automatisieren und dich bei allen umsatzsteuerlichen Fragen zu unterstützen, auf die du stoßen könntest.