Immer mehr Unternehmen versuchen sich auch über die Staatsgrenzen hinaus auf dem Arbeitsmarkt zu positionieren. Reverse Charge Verfahren Schweiz – Dabei kommt jedoch oft die Frage auf, wie man steuer- und abgabenrechtlich mit den Waren und Dienstleistungen umgeht, die man im Ausland verkauft – oder in diesem Fall in der Schweiz.
Patrick Moeller
Last Updated on 12 September 2024
Die Schweiz bildet dabei keine Ausnahme und ist außerdem als eine Art Sonderfall zu betrachten, da der Staat aus Gründen der politischen Neutralität nicht in der Europäischen Union vertreten ist. Somit handelt es sich beim Export in die Schweiz um Lieferungen in ein Drittland. Diese Geschäftsbeziehungen können sich dadurch komplizierter gestalten als der Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten.
Im Normalfall muss jedes Unternehmen in Europa Mehrwertsteuer bezahlen. Die Umsatzsteuer wird dabei mit dem Nettobetrag der verkauften Leistungen oder Waren verrechnet und als Bruttobetrag auf der Rechnung angeführt. Beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren ist es genau andersherum.
Im folgenden Artikel erfährst du, was das Reverse-Charge-Verfahren ist, wie die Umsatzsteuer in der Schweiz abgerechnet wird, und wie du Umsatzsteuer-Voranmeldung abläuft. Wenn du in der Schweiz ansässig oder tätig bist, könnte dir auch ein kostenloses Beratungsgespräch mit unseren Umsatzsteuer-Experten weiterhelfen. Wir zeigen dir, wie du deine Umsatzsteuerbelange mithilfe der hellotax USt.-Software ganz einfach automatisieren kannst – und das EU-weit. Kontaktiere uns noch heute!

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Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Das Verfahren wurde entwickelt um sicherzustellen, dass auch bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen die Umsatzsteuer dort bezahlt wird, wo das Produkt verwendet oder die Dienstleistung ausgeführt wird.
Verkauft also eine deutsche Firma Waren oder Dienstleistungen an ein ausländisches Unternehmen, übernimmt dieser die Umsatzsteuer, während die deutsche Firma lediglich eine Nettorechnung ausstellt. Der ausländische Betrieb kann die Mehrwertsteuer dann anhand eines Vorsteuerabzuges vom Finanzamt zurückfordern.
Warum wurde das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt?
Die Reverse-Charge-Methode resultiert aus den internationalen Rechtsvorschriften der EU. Diese wurden eingeführt, um den Handel zwischen den Staaten in Europa zu fördern und zu erleichtern. Die Mehrwertsteuersysteme aller Mitgliedsstaaten wurden dafür aufeinander abgestimmt. Mittlerweile wird dieses Verfahren jedoch weltweit eingesetzt.
Durch die Reverse-Charge-Methode wurden die Abläufe für die zuständigen Behörden und für die Unternehmen massiv vereinfacht. Steuerbetrug und andere steuerrechtliche Vergehen können dadurch größtenteils verhindert werden.
Auch für den Käufer kann das Reverse-Charge-Verfahren Vorteile bieten, da dieser den Mehrwertsteuerbetrag, der normalerweise mit der Netto-Rechnung verrechnet wird, nicht vorfinanzieren muss. Die Liquidität der Betriebe wird also geschont.
Doch nicht nur der Handel innerhalb der EU, auch bei internationalen Geschäften, wie z.B. mit China, den Vereinigten Staaten oder eben mit der Schweiz wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet.
Umsatzsteuer Reverse Charge Verfahren in der Schweiz
Die Bezugsteuer in der Schweiz funktioniert ähnlich wie wie das Reverse-Charge-Verfahren in Deutschland. Jedoch ist das Leistungsfeld, also die Leistungen, bei denen ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz die Bezugsteuer anwenden kann, um ein vielfaches strenger geregelt. Dienstleistungen, wie z.B. Reparaturen oder Montagen, zählen im Unterschied zu Österreich und Deutschland nicht zum Leistungsfeld. In diesen genau bestimmten Geschäftsfeldern verbietet die Schweizer Finanzbehörde die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.
Außerdem gilt es, verschiedene Ausnahmeregelungen zu beachten. In manchen Fällen (z.B. Architekturleistungen) muss sich ein Unternehmen, dass in der Schweiz weniger als 100.000 CHF verdient, jedoch weltweit diese Umsatzgrenze überschreitet, beim Schweizer Fiskus anmelden und Umsatzsteuer zahlen.
Die Schweiz bleibt für alle EU-Länder ein Drittland. Auch, wenn die Regelungen im Grunde ähnlich sind, kann sich die Praxis um einiges schwieriger gestalten. Das Schweizer Umsatzsteuergesetz ist nicht auf die von der EU vorgegebenen einheitlichen Rechtsgrundlagen aufgebaut und somit nicht so gut mit dem deutschen Mehrwertsteuergesetz kompatibel wie Länder in der Europäischen Union.
Umsatzsteuerrecht in der Schweiz seit 1. Januar 2018
Seit dem 1. Januar 2018 hat sich in Bezug auf die Mehrwertsteuer in der Schweiz einiges getan. Dabei wurden die Regelungen für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Geschäfte machen, drastisch verschärft. Die Schweizer Regierung zielt darauf ab, den Wettbewerbsvorteil, den ausländische Unternehmen gegenüber inländischen Firmen haben, zunichte zu machen.
Als Grundregel gilt: Ein Unternehmen muss seine Waren oder Dienstleistungen dort versteuern, wo der Leistungsempfänger seinen Hauptsitz hat. Seit dem 01.01.2018 dürfen ausländische Betriebe, die Lieferungen mit dem umsatzsteuerlichen Lieferort Schweiz durchführen, weltweit nicht mehr als 100.000 CHF steuerbare Umsätze im Jahr erbringen. Ob es sich um einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz handelt oder nicht, wird nach Schweizer Recht entschieden. Überschreitet das Unternehmen diese Grenze, darf das Reverse-Charge-Verfahren (Bezugsteuer) nicht mehr angewendet werden. Um weiter Handel mit der Schweiz betreiben zu können, muss sich die ausländische Firma beim Schweizer Fiskus registrieren und dort Umsatzsteuer bezahlen.
Ausgenommen davon sind Unternehmen die
- nach dem Schweizer Gesetz von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen oder
- Energielieferungen an beim Fiskalamt registrierte und im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen oder Unternehmen erbringen.
Einfach zusammengefasst: jedes ausländische Unternehmen, dass in der Schweiz Geschäfte macht und das einen steuerpflichtigen Umsatz von mehr als 100.000 CHF im Jahr erwirtschaftet, ist seit dem 01.01.2018 verpflichtet, sich beim Schweizer Finanzamt zu registrieren und Umsatzsteuer zu bezahlen. Ausgenommen sind dabei nur spezielle Sonderleistungen.
Umsatzsteuervoranmeldung beim Reverse-Charge-Verfahren in der Schweiz
Die Leistungen, die nach dem Reverse-Charge-Verfahren behandelt werden, müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert betrachtet werden.
Wurde beim Reverse-Charge-System die EU-Norm befolgt, müssen in Deutschland die betroffenen Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 40, Kennziffer 21 unter der Beschreibung “nicht steuerbare sonstige Leistungen” aufgeführt werden.
Für Leistungen, die in Bezug auf Reverse Charge die Gesetze eines Drittlandes befolgen (z.B. Schweizer Bezugsteuer) ist der Verdienst in Zeile 41, Kennziffer 21 unter “übrige nicht steuerbare Umsätze” einzutragen.
Reverse Charge Verfahren Schweiz-Deutschland bzw. Schweiz-Österreich: ein Beispiel
Ein in Deutschland oder Österreich (EU-Mitgliedstaat) ansässiges Unternehmen verkauft eine Dienstleistung an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Ist der weltweite mehrwertsteuerpflichtige Umsatz des deutschen oder österreichischen Unternehmens höher als 100.000 CHF im Jahr muss sich die Firma beim Schweizer Finanzamt anmelden und dort Umsatzsteuer bezahlen.
Liegt der Umsatz des in der EU ansässigen Betriebes jedoch unter 100.000 CHF greift die Bezugsteuer. Das für die Dienstleistung verantwortliche Unternehmen stellt eine Netto-Rechnung aus. Die Schweizer Firma zieht so die Mehrwertsteuer direkt von der Vorsteuer ab.
Hinweise zum Reverse-Charge-Verfahren in der Schweiz
Seit 01. Januar 2010 müssen ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, mit verschärften Maßnahmen rechnen, auch wenn die Rechtslage durch die Neuerungen Anfang 2018 um einiges übersichtlicher geworden ist.
Informiere dich über eventuelle Sonderregelungen. In der Schweiz sind manche Geschäftsfelder von der 100.000-CHF-Grenze befreit.
Fazit
Das Reverse-Charge-Verfahren kann, vor allem, wenn man Geschäfte über die EU-Grenze hinaus macht, sehr kompliziert und unübersichtlich sein. Es gibt viele Sonderregelungen zu beachten und es können schnell Fehler passieren. Gute Steuerberater helfen dir, alle Buchungen und Rechnungen richtig durchzuführen und sind in Fällen, wie z.B. beim Reverse-Charge-Verfahren in der Schweiz ein wahrer Segen.