Ein Unternehmer weist in der Regel seine Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer, MwSt genannt) auf der Rechnung aus. Es gibt aber Fälle, die eine Umsatzsteuerausweisung überfällig machen. Dabei musst du aber auf eine korrekte Rechnungserstellung achten, um eine umsatzsteuerlose Rechnung ausstellen zu können.
Patrick Moeller
Last Updated on 17 September 2020
Um eine umsatzsteuerfreie Rechnung ausstellen zu können, muss der Grund für die fehlenden Umsatzsteuerangaben angegeben sein. Dieser wird im §14 Abs. 4 Nr. 8 UStG erläutert. Darin steht, dass eine Rechnung „im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten muss, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.“ Ohne diesen Zusatz in deiner Rechnung könnte dein Businesspartner deine Professionalität in Frage stellen.
Damit du nicht aus Versehen einen Steuerbetrug begehst, bietet sich eine Besprechung mit deinem Steuerberater an, um alle Voraussetzungen für eine umsatzsteuerbefreite Rechnung nochmal gegenzuprüfen.
Voraussetzung für die Rechnung ohne Umsatzsteuer
Eine ordentlich erstellte Rechnung muss folgende Informationen erhalten:
- die Namen und Adressen beider Leistungspartner müssen vollständig genannt werden,
- die Steuernummern müssen beinhaltet sein,
- das Rechnungs- und Ausstellungsdatum darf nicht fehlen,
- die Menge und Art der Lieferung muss genannt werden,
- das Lieferdatum muss vorkommen,
- auf die fehlenden Umsatzsteuerabgaben muss hingewiesen werden
- und bei grundstücksbezogenen Leistungen muss auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist aufmerksam gemacht werden.
Bei einer falsch ausgestellten Rechnung ohne Mehrwertsteuer entsteht unnötige Mehrarbeit und es kann es vorkommen, dass die Steuer dennoch zu errichten ist. Am besten doppelt checken und von der Steuerbefreiung profitieren!
Kleingewerbe
Als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG gilt ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 3 UStG im Vorjahr die Kleinunternehmergrenze von 22.000€ nicht überstiegen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz erzielt, der unter 50.000€ liegt. Die Kleinunternehmergrenzen sind in brutto angegeben.
Die von dieser Regelung betroffenen Unternehmer profitieren von einer Umsatzsteuerbefreiung, solange sie unter der Kleinunternehmergrenze handeln. Damit die Umsatzsteuerbefreiung wirkt, muss der Kleinunternehmer auf seine Rechnungsstellung achten. Die Information, dass es sich um eine Kleinunternehmerrechnung gemäß § 19 Abs. 1 UStG handelt, muss auf alle Fälle ein Teil des Rechnungsinhalts sein. Beispiele, wie diese Information lauten kann:
- Diese Rechnung ist gemäß §19 Abs. 1 UStG von der MwSt befreit.
- Nach §19 Abs. 1 UStG ist diese Rechnung nicht umsatzsteuerpflichtig.
- Dieser Rechnungsbetrag enthält nach §19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer.
- Es wird gemäß §19 Abs. 1 UStG keine Mehrwertsteuer berechnet.
Kleinunternehmer haben die Wahl, ob sie von der Kleinunternehmerregelung beachtet werden sollen oder nicht. Diese Entscheidung ist für fünf Jahre bindend. Der Vorteil ist, dass Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit werden, der Nachteil wiederum, dass dadurch direkt von außen erkannt wird, dass nur kleine Umsätze erzielt werden – was sich negativ auf die Wahrnehmung der Professionalität auswirken kann.
Umsatzsteuerfreie Rechnungen: Inländische Steuerbefreiungen
Weitere Wirtschaftsbereiche, die laut § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, sind zum Beispiel Heilberufe, die Nahverkehrsbetriebe und die Post. Falls eine Einrichtung umsatzsteuerbefreit ist, kannst du ihr unter Einhaltung einiger Bedingungen eine umsatzsteuerfreie Rechnung ausstellen, die eigentlich umsatzsteuerpflichtig wäre (zum Beispiel bei Bildungseinrichtungen).
Auch ist es unter Umständen möglich, eine inländische Steuerschuldumkehrung durchzuführen (zum Beispiel im Baugewerbe). Bei einer Steuerschuldumkehrung wird, wie es der Name schon verrät, die Steuerschuld vom Leistungserbringer zum Leistungsempfänger übertragen. Mit diesem Verfahren wird eine Doppelbesteuerung verhindert und dem Steuerbetrug aus dem Weg gegangen.
Mehrwertsteuerfreie Rechnungen: Grenzüberschreitende Warenlieferungen
Einige Exporte sind von der Mehrwertsteuer befreit. Man unterscheidet in Lieferungen in andere EU-Länder und Lieferungen in Drittländer. Darüber hinaus wird zwischen Privatpersonen und Unternehmern unterschieden, bei Unternehmen muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen. Hierzu ein paar Formulierungen:
- Bei einer umsatzsteuerbefreiten Warenlieferung an Unternehmen aus einem anderen EU-Land: Diese Rechnung beinhaltet eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b UStG.
- Bei einer umsatzsteuerbefreiten Warenlieferung an Unternehmen aus einem Drittland: Diese Rechnung beinhaltet eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG.
- Bei einer umsatzsteuerbefreiten Warenlieferung bei Versand an Privatkunden in Drittländer: Diese Rechnung beinhaltet eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG.
Bei Warenverkauf an ausländische Verbraucher innerhalb Deutschlands fällt die deutsche Umsatzsteuer an.
Reverse-Charge-Verfahren: §13b UStG
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Umkehrung der Steuerschuld vom Leistungserbringer zum Leistungsempfänger. Beispiel: Ein polnisches Unternehmen kauft in Deutschland Waren ein. Das deutsche Unternehmen stellt eine Rechnung aus, in der angegeben ist, dass es sich um das Reverse-Charge-Verfahren handelt. Ergo wird keine MwSt auf die Rechnung gestellt, denn das zahlt jetzt das polnische Unternehmen in Polen. Vorausgesetzt, beide Umsatzsteueridentifikationsnummern und Adressen beider Unternehmen sind auf der Rechnung ausgewiesen.
Somit erspart sich das deutsche Unternehmen die Bürokratie mit ausländischen Finanzämtern, die Steuer kann nicht doppelt errichtet werden und ein Steuerbetrug wird vermieden. Die passende Formulierung kann wie folgt auf der Rechnung angegeben werden: Eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner liegt vor.
Dies gilt auch für Dienstleistungen, die für Kunden aus Drittländern erbracht werden. Als Voraussetzung gilt, dass eine Unternehmerbescheinigung vorliegen muss. Die passende Formulierung hierzu wäre zum Beispiel: Diese Rechnung beinhaltet im Inhalt nicht steuerbare Leistungen gemäß § 3a UStG.
Zusammenfassung
Bei einer Rechnungserstellung ohne Umsatzsteuer solltest Du aufpassen, dass alle relevanten Informationen in der Rechnung aufgelistet sind, damit ein Mehraufwand, eine Nachkorrektur oder auch Probleme mit Finanzämtern vermieden werden. Wenn du dich als Kleinunternehmer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchtest, solltest du wissen, dass deine Entscheidung für die nächsten fünf Jahre bindend gilt.
In manchen Fällen bietet sich eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft an. Um einen doppelten Steuerabzug zu vermeiden, solltest du, vorausgesetzt die Anforderungen werden von dir erfüllt, diese Regelung in Anspruch nehmen.