Eine Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen richtig. Entscheidend ist vor allem, ob Sie Waren oder Dienstleistungen verkaufen, ob Ihr Kunde als Unternehmen handelt und in welchem Land die Ware gelagert, versendet oder geliefert wird.
Brenda Varela
Last Updated on 29 Juli 2026

Dieser Leitfaden richtet sich in erster Linie an in Deutschland ansässige Unternehmen und erläutert die Behandlung nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Für Unternehmen mit Sitz oder festen Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten können abweichende nationale Rechnungs- und Meldevorschriften gelten.
Für Online-Händler ist diese Abgrenzung besonders wichtig. Ein Verkauf über Amazon, Shopify, eBay oder den eigenen Onlineshop kann je nach Warenweg eine innergemeinschaftliche Lieferung, ein B2C-Fernverkauf, ein lokaler Verkauf oder eine Dienstleistung im Reverse-Charge-Verfahren sein.
Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer: Wann ist das möglich?
Eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer kommt insbesondere in folgenden Fällen infrage:
- Sie liefern Waren aus Deutschland an ein umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
- Sie erbringen eine B2B-Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Steuerschuld geht auf den Kunden über.
- Für den konkreten, in Deutschland steuerbaren Umsatz greift wirksam die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
- Für die konkrete Transaktion gilt eine andere gesetzliche Steuerbefreiung.
Der Grund für den fehlenden Umsatzsteuerausweis ist jedoch nicht in allen Fällen derselbe.
Bei einer Warenlieferung an ein EU-Unternehmen handelt es sich normalerweise um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Bei einer grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistung greift dagegen häufig das Reverse-Charge-Verfahren.
Die Europäische Union unterscheidet deshalb ausdrücklich zwischen dem grenzüberschreitenden Verkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU.
Der wichtigste Unterschied: Waren oder Dienstleistungen?
Bevor Sie eine Rechnung erstellen, müssen Sie die Transaktion korrekt einordnen.
| Transaktion | Typische umsatzsteuerliche Behandlung |
|---|---|
| Waren aus Deutschland an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind |
| B2B-Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land | Häufig Reverse Charge |
| Waren an einen privaten Kunden in einem anderen EU-Land | In der Regel Umsatzsteuer des Bestimmungslandes; häufig Meldung über OSS |
| Dienstleistung an einen privaten Kunden in einem anderen EU-Land | Abhängig von der Art der Dienstleistung |
| Verkauf aus einem Lager in einem anderen EU-Land | Häufig lokaler Umsatz mit lokaler VAT-Registrierung |
| Eigene Warenbewegung zwischen zwei EU-Lagern | Regelmäßig umsatzsteuerlich relevante innergemeinschaftliche Verbringung |
Diese Unterschiede gelten unabhängig davon, ob der Verkauf über Amazon, eBay, Shopify, einen eigenen Onlineshop oder direkt per Rechnung erfolgt.
B2B-Warenlieferung in ein anderes EU-Land
Versenden Sie Waren aus Deutschland an einen Geschäftskunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann die Lieferung in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein.
Der Kunde versteuert in seinem Land grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Typischerweise müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ware wird tatsächlich aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert.
- Der Kunde handelt als Unternehmer.
- Der Kunde verwendet eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen EU-Mitgliedstaates.
- Sie besitzen ausreichende Belege für den grenzüberschreitenden Transport.
- Sie melden den Umsatz korrekt in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuererklärung.
- Sie nehmen die Lieferung korrekt in die Zusammenfassende Meldung auf.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind insbesondere in § 6a Umsatzsteuergesetz geregelt.
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?
Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferung können Sie beispielsweise folgenden Hinweis verwenden:
„Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG.“
Bei einer englischsprachigen Rechnung ist beispielsweise folgende Formulierung möglich:
„VAT-exempt intra-Community supply.“
Verwenden Sie bei einer gewöhnlichen innergemeinschaftlichen Warenlieferung nicht ausschließlich den Hinweis „Reverse Charge“. Der Grund für den fehlenden deutschen Umsatzsteuerausweis ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Umsatzsteuer-ID des Kunden prüfen
Prüfen Sie die Umsatzsteuer-ID des Kunden möglichst vor der Lieferung und dokumentieren Sie das Ergebnis.
Deutsche Unternehmen können dafür das offizielle Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern verwenden.
Weitere Informationen zur Beantragung, Verwendung und Prüfung finden Sie in unserem Leitfaden zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Eine gültige VAT-ID reicht allein jedoch nicht aus. Sie müssen zusätzlich nachweisen können, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
Welche Transportnachweise werden benötigt?
Der Verkäufer muss geeignete Nachweise über die grenzüberschreitende Warenbewegung aufbewahren. Abhängig von der Lieferstruktur können dazu beispielsweise gehören:
- Frachtbriefe;
- Spediteursbescheinigungen;
- Versand- und Tracking-Unterlagen;
- Empfangsbestätigungen;
- Gelangensbestätigungen;
- Lieferscheine;
- Bankunterlagen über die Bezahlung der Beförderung oder Versendung;
(Nicht jedes Dokument ist für sich allein ausreichend. Bestellungen, Verträge, Lieferscheine und Zahlungsbelege können die Dokumentation unterstützen, beweisen aber nicht automatisch, dass die Ware tatsächlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist.) - Bestell- und Vertragsunterlagen.
Die benötigte Dokumentation hängt davon ab, wer die Ware transportiert und wie die Lieferung organisiert ist.
B2B-Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland
Bei vielen Dienstleistungen zwischen Unternehmen gilt der allgemeine B2B-Grundsatz: Die Leistung wird dort besteuert, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
Ein deutsches Unternehmen stellt die Rechnung dann normalerweise ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Der ausländische Geschäftskunde berechnet und meldet die Umsatzsteuer in seinem Land über das Reverse-Charge-Verfahren.
Beispiel: Deutsche Agentur arbeitet für einen französischen Händler
Eine deutsche Marketingagentur erbringt Beratungsleistungen für einen französischen Online-Händler. Der französische Kunde besitzt eine gültige französische VAT-ID und bezieht die Leistung für sein Unternehmen.
Die deutsche Agentur stellt üblicherweise eine Nettorechnung aus. Der französische Kunde meldet die französische Umsatzsteuer über Reverse Charge.
Welcher Reverse-Charge-Hinweis gehört auf die Rechnung?
Eine passende Formulierung lautet:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“
Für eine englischsprachige Rechnung kann zusätzlich folgende Formulierung verwendet werden:
„Reverse charge – VAT payable by the customer.“
Die zusätzlichen deutschen Rechnungsanforderungen für bestimmte grenzüberschreitende Umsätze sind in § 14a Umsatzsteuergesetz geregelt.
Für entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen gilt grundsätzlich eine besondere Rechnungsfrist. Die Rechnung ist spätestens bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Leistung folgt.
Reverse Charge gilt nicht für jede Dienstleistung
Der allgemeine B2B-Grundsatz hat Ausnahmen. Besondere Ortsregeln können beispielsweise gelten für:
- Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken;
- physische Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen;
- Personenbeförderungsleistungen;
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen;
- die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln;
- Leistungen, die tatsächlich an eine feste Niederlassung des Kunden erbracht werden.
Bei virtuellen Veranstaltungen gilt für B2B-Leistungen regelmäßig wieder der allgemeine Empfängerort. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind im B2B-Bereich nicht pauschal von der allgemeinen Empfängerortregel ausgenommen. Besondere Regeln für elektronische Dienstleistungen betreffen vor allem Leistungen an Privatkunden.
Prüfen Sie deshalb immer die konkrete Leistungsart und nicht nur die Rechnungsanschrift des Kunden.
Verkäufe an Privatkunden im EU-Ausland
Bei B2C-Verkäufen dürfen Sie nicht automatisch eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.
Ein Privatkunde wird auch nicht dadurch zum Geschäftskunden, dass er eine geschäftlich wirkende E-Mail-Adresse verwendet oder einen Firmennamen in das Bestellformular einträgt.
B2C-Warenverkäufe über Amazon, Shopify oder eBay
Versenden Sie Waren aus einem EU-Mitgliedstaat an Privatkunden in einem anderen EU-Land, handelt es sich häufig um einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf.
In der Regel wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland des Kunden geschuldet. Der Verkäufer kann diese Umsätze häufig über den Union One Stop Shop melden, anstatt sich allein wegen dieser Fernverkäufe in jedem Zielland separat zu registrieren.
Mehr über die Funktionsweise erfahren Sie in unserem Leitfaden zum One Stop Shop für Online-Händler.
Wann gilt die Grenze von 10.000 €?
Die gemeinsame Grenze von 10.000 € gilt ausschließlich für die Summe aus:
- innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Waren; und
- grenzüberschreitenden Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatkunden.
Die Vereinfachung kann nur angewendet werden, wenn der Lieferer ausschließlich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und der Nettogesamtwert dieser Umsätze sowohl im laufenden als auch im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € nicht überschreitet.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können die Umsätze grundsätzlich noch im Mitgliedstaat des Lieferers besteuert werden. Der Unternehmer kann freiwillig die Besteuerung im Bestimmungsland wählen; an diese Entscheidung ist er grundsätzlich für zwei Kalenderjahre gebunden.
Die Grenze gilt nicht für andere B2C-Dienstleistungen, Einfuhr-Fernverkäufe oder Unternehmen, die nicht ausschließlich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
OSS ersetzt nicht jede VAT-Registrierung
Der One Stop Shop kann geeignete grenzüberschreitende B2C-Verkäufe abdecken. Er ersetzt jedoch normalerweise keine lokale VAT-Registrierung für:
- Warenlager im Ausland;
- lokale Verkäufe aus einem ausländischen Lager;
- eigene Warenbewegungen zwischen EU-Ländern;
- Importe;
- B2B-Verkäufe;
- Transaktionen außerhalb des OSS-Anwendungsbereichs.
Ein Amazon-Pan-EU-Verkäufer kann daher OSS verwenden und trotzdem mehrere lokale VAT-Registrierungen benötigen.
Amazon FBA und ausländische Warenlager
Bei Amazon FBA, Pan-EU FBA, dem Central Europe Programme oder einem externen 3PL ist der physische Lagerort der Waren besonders wichtig.
Die Rechnungsadresse des Kunden oder der Marktplatz, auf dem der Verkauf stattfindet, reicht nicht aus, um die umsatzsteuerliche Behandlung zu bestimmen.
Beispiel: Deutscher Verkäufer lagert Ware in Polen
Ein deutscher Amazon-Händler lässt eigene Ware aus Deutschland in ein polnisches FBA-Lager bringen.
Die Warenbewegung ist nicht einfach ein normaler Verkauf an Amazon. Sie kann als innergemeinschaftliches Verbringen behandelt werden und typischerweise eine polnische VAT-Registrierung sowie Meldungen in Deutschland und Polen auslösen.
Wird die Ware anschließend aus dem polnischen Lager an einen polnischen Privatkunden verkauft, handelt es sich grundsätzlich um einen lokalen polnischen Verkauf. Dieser Umsatz wird normalerweise nicht als grenzüberschreitender Fernverkauf über den deutschen OSS gemeldet.
Beispiel: Verkauf aus Deutschland an ein italienisches Unternehmen
Die Ware wird aus einem deutschen Lager an einen italienischen Unternehmenskunden transportiert. Der Kunde verwendet eine gültige italienische VAT-ID.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und liegen ausreichende Transportnachweise vor, kann der deutsche Verkäufer eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausstellen.
Beispiel: Rechnung an französische Firma, Lieferung innerhalb Deutschlands
Eine französische Firma bestellt Ware für ihre deutsche Niederlassung. Die Ware wird aus einem deutschen Lager an eine Adresse in Deutschland geliefert.
Die französische Rechnungsanschrift macht die Lieferung nicht automatisch steuerfrei. Da die Ware Deutschland nicht verlässt, liegt grundsätzlich keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Abhängig von der konkreten Struktur kann deutsche Umsatzsteuer anfallen.
Beispiel: Deutscher Kunde erhält Waren in Spanien
Ein deutsches Unternehmen bestellt Waren, die aus Deutschland direkt an eine Betriebsstätte oder Baustelle in Spanien geliefert werden.
Die deutsche Rechnungsanschrift bedeutet nicht automatisch, dass deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss. Es muss geprüft werden:
- wohin die Waren tatsächlich transportiert werden;
- welche VAT-ID der Kunde verwendet;
- welche Unternehmenseinheit die Ware erhält;
- ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt;
- ob besondere Liefer- oder Installationsregeln gelten.
Online-Händler, die Amazon-Lager in Deutschland nutzen, finden weitere praktische Hinweise in unserem Leitfaden zur Amazon-Umsatzsteuer in Deutschland.
Weitere Informationen zu den Registrierungsfolgen mehrerer Amazon-Lager finden Sie in unserem Überblick zu Amazon Pan-EU und den umsatzsteuerlichen Risiken.
Lagert Amazon oder Ihr 3PL Waren in mehreren Ländern, kann hellotax prüfen, welche Warenbewegungen, lokalen Umsätze und Fernverkäufe in Ihren Daten enthalten sind. Buchen Sie eine kostenlose Beratung, um mögliche Registrierungslücken und falsche OSS-Zuordnungen frühzeitig zu erkennen.
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Welche Angaben gehören auf eine EU-Rechnung ohne Umsatzsteuer?
Eine vollständige Rechnung sollte grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens;
- vollständiger Name und Anschrift des Kunden;
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Verkäufers;
- Umsatzsteuer-ID des Kunden, sofern sie für die Transaktion erforderlich ist;
- Ausstellungsdatum;
- eindeutige und fortlaufende Rechnungsnummer;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren;
- Art und Umfang der Dienstleistung;
- Liefer- oder Leistungsdatum;
- Nettobetrag;
- vereinbarte Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht bereits berücksichtigt wurden;
- korrekter Hinweis auf die Steuerbefreiung oder die Steuerschuldnerschaft des Kunden.
Die allgemeinen deutschen Pflichtangaben einer Rechnung ergeben sich aus § 14 Umsatzsteuergesetz.
Muster für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung
Nettobetrag: 1.000 €
Umsatzsteuer: 0 €
Rechnungshinweis: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG.
Auf der Rechnung sollten außerdem die VAT-IDs des Lieferanten und des Kunden erscheinen.
Muster für eine B2B-Dienstleistung
Nettobetrag: 1.000 €
Umsatzsteuer: nicht ausgewiesen
Rechnungshinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge.
Die Formulierung muss zur tatsächlichen Transaktion passen. Ein falscher Steuerhinweis kann zu Nachfragen, Rechnungskorrekturen oder einer falschen Umsatzsteuerbehandlung führen.
Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer-ID
Ob eine Rechnung ohne Umsatzsteuer-ID möglich ist, hängt von der jeweiligen Transaktion ab.
Die Aussage, dass auf jeder Rechnung ins EU-Ausland zwingend zwei Umsatzsteuer-IDs erscheinen müssen, ist zu pauschal.
Kunde hat keine gültige VAT-ID
Bei einer gewöhnlichen innergemeinschaftlichen B2B-Warenlieferung ist eine gültige ausländische VAT-ID des Kunden eine zentrale Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Kann der Kunde keine gültige VAT-ID vorlegen, sollten Sie nicht automatisch eine steuerfreie Rechnung ausstellen.
Prüfen Sie stattdessen:
- ob der Kunde tatsächlich als Unternehmer handelt;
- ob eine VAT-ID beantragt, aber noch nicht erteilt wurde;
- ob die angegebene VAT-ID fehlerhaft geschrieben wurde;
- ob eine nachträgliche Bestätigung möglich ist;
- ob die Transaktion als B2C-Verkauf behandelt werden muss;
- in welchem Land die Umsatzsteuer geschuldet wird.
Verkäufer hat noch keine VAT-ID
Ein deutsches Unternehmen, das innergemeinschaftliche Lieferungen oder meldepflichtige EU-B2B-Dienstleistungen ausführt, benötigt regelmäßig eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die nationale Steuernummer ist nicht dasselbe wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Eine gültige VAT-ID beweist nicht automatisch die Steuerfreiheit
Eine erfolgreiche VAT-ID-Prüfung ist ein wichtiger Bestandteil der Dokumentation. Sie beweist aber nicht automatisch:
- dass die Ware Deutschland verlassen hat;
- dass der Kunde die Ware für sein Unternehmen gekauft hat;
- dass die Rechnungsdaten korrekt sind;
- dass die Zusammenfassende Meldung richtig abgegeben wurde;
- dass keine Sonderregel für die Transaktion gilt;
- dass der Kunde vertrauenswürdig oder vollständig steuerkonform ist.
Kleinunternehmer und Rechnungen ins EU-Ausland
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue Grenzen für die Kleinunternehmerregelung.
Die Umsätze eines deutschen Kleinunternehmers sind grundsätzlich steuerfrei, wenn:
- der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat; und
- der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, fällt grundsätzlich nicht mehr unter die Steuerbefreiung.
Im Gründungsjahr ist regelmäßig die Grenze von 25.000 € relevant.
Das Bundesministerium der Finanzen erläutert die aktuelle Regelung in seinen Informationen zur Kleinunternehmerregelung seit 2025.
Welcher Hinweis gehört auf eine Kleinunternehmerrechnung?
Auf der Rechnung sollte ein klarer Hinweis stehen, beispielsweise:
„Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
Die Rechnung darf keinen gesonderten Umsatzsteuerbetrag ausweisen.
Gilt die deutsche Kleinunternehmerregelung automatisch im Ausland?
Nein. Ein deutscher Kleinunternehmer ist nicht automatisch von allen umsatzsteuerlichen Pflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten befreit.
Zusätzliche Pflichten können insbesondere entstehen durch:
- die Lagerung von Waren in einem anderen EU-Land;
- lokale Verkäufe aus einem ausländischen Lager;
- eigene Warenbewegungen zwischen EU-Ländern;
- innergemeinschaftliche Erwerbe;
- den Bezug bestimmter Dienstleistungen aus dem Ausland;
- Lieferungen, die in einem anderen Staat steuerbar sind.
Seit 2025 existiert zusätzlich eine grenzüberschreitende EU-Kleinunternehmerregelung. Diese muss gesondert beantragt und geprüft werden. Sie gilt nicht automatisch.
Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuererklärung
Eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer bedeutet nicht, dass keine Meldung erforderlich ist.
Innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen müssen regelmäßig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden.
Die gemeldeten Daten umfassen insbesondere:
- die VAT-ID des Kunden;
- den Wert der Transaktion;
- die Art des gemeldeten Umsatzes;
- den zutreffenden Meldezeitraum.
Das Bundeszentralamt für Steuern stellt offizielle Informationen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bereit.
Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums elektronisch einzureichen.
Die Angaben müssen mit den relevanten Werten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung übereinstimmen.
Was gilt bei Gutschriften und Rechnungskorrekturen?
Wurde eine Rechnung mit falscher Umsatzsteuer ausgestellt, sollte sie zeitnah korrigiert werden.
Typische Fehler sind:
- deutsche Umsatzsteuer wurde ausgewiesen, obwohl eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt;
- eine Warenlieferung wurde fälschlich als Reverse-Charge-Leistung bezeichnet;
- die VAT-ID des Kunden fehlt oder ist falsch;
- der erforderliche Hinweis auf die Steuerbefreiung fehlt;
- der Nettobetrag oder das Lieferdatum ist falsch;
- eine B2C-Lieferung wurde irrtümlich wie ein B2B-Umsatz behandelt.
Eine Rechnungskorrektur sollte eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweisen. Außerdem müssen gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Umsatzsteuererklärung oder die Zusammenfassende Meldung berichtigt werden.
Häufige Fehler bei Rechnungen ins EU-Ausland
Warenlieferung fälschlich als Reverse Charge bezeichnen
Eine grenzüberschreitende B2B-Warenlieferung ist normalerweise eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und keine gewöhnliche Reverse-Charge-Dienstleistung.
Waren und Dienstleistungen gleich behandeln
Für Waren und Dienstleistungen gelten unterschiedliche Orts-, Rechnungs- und Nachweisregeln. Die ausländische Kundenanschrift allein entscheidet nicht über die Umsatzsteuer.
Nur die Rechnungsadresse prüfen
Für Waren ist der tatsächliche Warenweg entscheidend. Eine ausländische Firmenanschrift reicht nicht aus, wenn die Ware Deutschland nicht verlässt.
Freiberufler automatisch als Privatkunden behandeln
Ein Freiberufler kann ein vollständig umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer mit gültiger VAT-ID sein. Entscheidend ist, ob die Person die Leistung für ihr Unternehmen bezieht.
Keine VAT-ID-Prüfung dokumentieren
Eine VAT-ID sollte rechtzeitig geprüft und das Prüfungsergebnis gespeichert werden.
Keine Transportnachweise aufbewahren
Ohne geeignete Belege kann das Finanzamt die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung infrage stellen.
B2C-Verkäufe wie B2B-Verkäufe behandeln
Eine Bestellung eines Privatkunden wird nicht allein deshalb steuerfrei, weil die Ware in ein anderes EU-Land versendet wird.
OSS mit einer VAT-Befreiung verwechseln
OSS ist ein Meldeverfahren. Es beseitigt weder die Umsatzsteuer noch automatisch lokale Registrierungen, die durch ausländische Warenlager entstehen.
Amazon als alleinigen Steuerschuldner ansehen
Die Marktplatz- und Deemed-Supplier-Regelungen erfassen nur bestimmte Transaktionen.
Verkäufer können weiterhin Pflichten haben für:
- Importe;
- FBA-Lagerbestände;
- Warenbewegungen;
- B2B-Verkäufe;
- Shopify- und Webshop-Umsätze;
- Verkäufe über andere Marktplätze;
- lokale Umsatzsteuererklärungen.
Weitere typische Irrtümer erläutern wir in unserem Beitrag über Amazon und häufige Umsatzsteuerfehler von Online-Händlern.
Checkliste vor dem Versand einer EU-Rechnung
Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung:
- Verkaufen Sie Waren oder eine Dienstleistung?
- Handelt der Kunde als Unternehmen oder Privatperson?
- Besitzt der Kunde eine gültige VAT-ID?
- Unter welcher VAT-ID tritt der Kunde auf?
- Aus welchem Land wird die Ware versendet?
- In welchem Land endet der Transport?
- Besitzen Sie ausreichende Transportnachweise?
- Handelt es sich um eine lokale Lieferung?
- Liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor?
- Gilt für die Dienstleistung das Reverse-Charge-Verfahren?
- Muss der Umsatz über OSS gemeldet werden?
- Ist eine lokale VAT-Registrierung erforderlich?
- Muss eine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?
- Enthält die Rechnung den richtigen Steuerhinweis?
- Stimmen die Rechnung und die Umsatzsteuermeldungen überein?
Wie hellotax Online-Händler unterstützen kann
Bei grenzüberschreitenden Verkäufen reicht es häufig nicht aus, nur einzelne Rechnungen zu prüfen.
Amazon-, Shopify-, eBay- und 3PL-Daten können gleichzeitig folgende Transaktionen enthalten:
- lokale Verkäufe;
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe;
- B2B-Warenlieferungen;
- Reverse-Charge-Dienstleistungen;
- eigene Warenbewegungen;
- Rücksendungen;
- Gutschriften;
- Marktplatzumsätze mit Deemed-Supplier-Behandlung.
hellotax kann Ihre bestehende EU-Umsatzsteuerstruktur prüfen und Sie bei der Planung der nächsten Compliance-Schritte unterstützen. Dazu können insbesondere gehören:
- Prüfung erforderlicher EU-VAT-Registrierungen;
- Analyse der FBA- und 3PL-Lagerländer;
- Beurteilung des OSS-Anwendungsbereichs;
- Prüfung innergemeinschaftlicher Warenbewegungen;
- Abstimmung lokaler Verkäufe und Fernverkäufe;
- Analyse möglicher fehlender oder verspäteter Meldungen;
- Prüfung von Verkaufs- und Transaktionsdaten;
- Planung laufender Umsatzsteuer-Compliance.
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Häufig gestellte Fragen
Wann darf ich eine Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer ausstellen?
Eine Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer ist insbesondere bei einer ordnungsgemäß steuerfreien innergemeinschaftlichen B2B-Warenlieferung oder einer B2B-Dienstleistung mit Reverse Charge möglich. Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Transaktion.
Ist jede Rechnung an ein EU-Unternehmen umsatzsteuerfrei?
Nein. Die ausländische Firmenanschrift allein reicht nicht aus. Bei Waren müssen unter anderem der grenzüberschreitende Transport, der Unternehmerstatus des Kunden und eine gültige VAT-ID geprüft werden.
Ist eine innergemeinschaftliche Lieferung dasselbe wie Reverse Charge?
Nein. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird die Warenlieferung im Abgangsland steuerfrei behandelt und der Kunde versteuert einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Reverse Charge betrifft insbesondere grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen.
Welcher Hinweis gehört auf eine Rechnung für Waren ins EU-Ausland?
Bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung kann der Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG“ verwendet werden.
Welcher Hinweis gehört auf eine Reverse-Charge-Rechnung?
Eine übliche Formulierung ist „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei einer englischsprachigen Rechnung kann zusätzlich „Reverse charge – VAT payable by the customer“ angegeben werden.
Muss ich die Umsatzsteuer-ID meines Kunden prüfen?
Ja. Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche B2B-Warenlieferung ist die gültige ausländische VAT-ID des Kunden besonders wichtig. Dokumentieren Sie die Prüfung möglichst vor der Lieferung.
Kann ich ohne VAT-ID eine steuerfreie EU-Rechnung ausstellen?
Bei einer gewöhnlichen innergemeinschaftlichen B2B-Warenlieferung sollten Sie ohne gültige Kunden-VAT-ID nicht automatisch von der Steuerbefreiung ausgehen. Die Behandlung muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Reicht eine gültige VIES-Prüfung für die Steuerfreiheit aus?
Nein. Eine gültige VAT-ID ist nur ein Teil der Voraussetzungen. Sie benötigen zusätzlich unter anderem Nachweise über den tatsächlichen Transport der Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Muss eine EU-Rechnung auf Englisch geschrieben werden?
Nein. Eine Rechnung muss nicht automatisch auf Englisch ausgestellt werden. Eine zweisprachige Rechnung kann jedoch praktisch sein, wenn der Kunde oder dessen Finanzabteilung kein Deutsch versteht.
Brauche ich OSS für B2B-Verkäufe?
Normalerweise nicht für gewöhnliche B2B-Warenlieferungen. Der Union OSS wird hauptsächlich für geeignete grenzüberschreitende B2C-Umsätze verwendet.
Ersetzt OSS ausländische VAT-Registrierungen?
Nein. OSS ersetzt normalerweise keine Registrierung, die durch ein ausländisches Warenlager, lokale Verkäufe, Importe oder eigene Warenbewegungen entsteht.
Gilt die Kleinunternehmerregelung automatisch in der gesamten EU?
Nein. Die deutsche Kleinunternehmerregelung gilt nicht automatisch für alle Umsätze in anderen Mitgliedstaaten. Eine mögliche Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung muss gesondert geprüft und beantragt werden.
Muss ich eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten B2B-Dienstleistungen an Kunden in anderen EU-Ländern ist regelmäßig eine Zusammenfassende Meldung erforderlich.
Muss ich bei einer Rechnung an eine ausländische Firma immer den Warenweg prüfen?
Ja. Bei Waren ist der tatsächliche Transportweg entscheidend. Eine Rechnung an eine ausländische Firma kann trotzdem deutsche Umsatzsteuer enthalten, wenn die Waren Deutschland nicht verlassen.
Kann Amazon meine Umsatzsteuerpflichten vollständig übernehmen?
Nein. Deemed-Supplier-Regelungen erfassen nur bestimmte Marktplatztransaktionen. Verkäufer können weiterhin Pflichten für Importe, Lagerung, Warenbewegungen, B2B-Verkäufe, eigene Webshops und lokale Meldungen haben.
Fazit: Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer richtig ausstellen
Eine Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer ist nicht allein wegen der ausländischen Kundenanschrift zulässig. Sie müssen zunächst zwischen Waren, Dienstleistungen, B2B- und B2C-Umsätzen unterscheiden.
Bei Waren an ein EU-Unternehmen kommt häufig die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zur Anwendung. Bei B2B-Dienstleistungen greift dagegen oftmals das Reverse-Charge-Verfahren.
Für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern sind regelmäßig die Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und OSS zu prüfen.
Für Amazon-, Shopify-, eBay- und 3PL-Händler sind außerdem die tatsächlichen Lager- und Versandorte entscheidend. Ausländische Lagerbestände können lokale VAT-Registrierungen auslösen, auch wenn ein Teil der Verkäufe über OSS gemeldet wird.
Prüfen Sie daher vor jeder grenzüberschreitenden Rechnungsstellung die Kundenart, die VAT-ID, den Warenweg, die Steuerbefreiung, den Rechnungshinweis und die erforderlichen Umsatzsteuermeldungen.
Sprechen Sie mit einem Umsatzsteuerexperten, wenn Sie klären möchten, welche Rechnungs-, Registrierungs- und Meldepflichten für Ihre EU-Verkäufe gelten.





