Das im Juli 2021 eingeführte One-Stop-Shop Verfahren soll die Umsatzsteuerregelungen EU-weit vereinheitlichen und die Abfuhr der USt. für Online Händler, die grenzüberschreitend Waren verkaufen, vereinfachen. Welche Umsatzsteuersätze bei der Nutzung des OSS genutzt werden und wohin die Umsatzsteuer gezahlt wird, erfährst du hier.
Antonia Klatt
Last Updated on 10 February 2022
OSS und Umsatzsteuer: diese Steuersätze sind anwendbar
Online-Händler die den One-Stop-Shop nicht nutzen, nutzen meist automatisch die Lieferschwelle. Bis zur Erreichung der Lieferschwelle gelten die heimischen Umsatzsteuersätze, nach Überschreiten sind die jeweiligen ausländischen Steuersätze anwendbar.
Relativ hohe landesspezifische Lieferschwellen wurden allerdings im Juli 2021 mit der Einführung des OSS abgeschafft und durch eine EU-weit geltende, niedrigere Schwelle von 10.000€ ersetzt. Da diese Schwelle schnell erreicht wird, registrieren sich viele Händler von vornherein im Ausland für die Umsatzsteuer. In diesem Fall gelten ab dem ersten Verkauf die jeweiligen ausländischen Steuersätze.
Da eine Registrierung für die Umsatzsteuer aber mit vielen Pflichten einhergeht, kann stattdessen eine Anmeldung für den Umsatzsteuer One-Stop-Shop vorteilhaft sein. Auch in diesem Fall sind ab der ersten Transaktion die jeweiligen ausländischen Steuersätze anwendbar. Mehr Beispiele zum One-Stop-Shop findest du in unserem Blog. Allerdings unterscheidet sich der Ort der Abfuhr der Umsatzsteuer im OSS.
Dorthin muss die Umsatzsteuer im One-Stop-Shop abgeführt werden
Am kompliziertesten ist die Abführung der Umsatzsteuer ohne OSS im Falle der Lieferschwellen-Nutzung. Dann muss die Umsatzsteuer aller Transaktionen unterhalb der Schwelle, die mit heimischen Umsatzsteuersätzen belegt wurden, an das heimische Finanzamt abgeführt werden. Die Steuerschuld aus Transaktionen, die über der Schwelle liegen, muss an die jeweiligen ausländischen Finanzämtern abgeführt werden.
Einfacher ist in diesem Fall die anfängliche Registrierung für die Umsatzsteuer im Ausland. Dann wird ohne Ausnahmen die Steuerschuld an die Finanzämter in denjenigen Ländern abgeführt, dessen Steuersätze verwendet wurden bzw. In denen die Kunden ansässig sind.
Die Abfuhr der Umsatzsteuer kann durch den One-Stop-Shop also deutlich vereinfacht werden. Denn Händler, die den OSS nutzen, können die Umsatzsteuerschuld nach einer OSS-Erklärung gesammelt an das heimische Finanzamt bezahlen – egal welche Steuersätze verwendet wurden. Darin liegt der Vorteil des One-Stop-Shops für die Umsatzsteuer.
Ausnahmen gibt es hier nur im Falle von Lagerungen im Ausland. Sobald Waren im Ausland gelagert werden und dann an Käufer im gleichen Land versendet werden, muss die Umsatzsteuer trotz OSS an das jeweilige lokale Finanzamt abgeführt werden. Der OSS betrifft nur die Umsatzsteuer von grenzüberschreitenden Lieferungen.
Natürlich sind in diesem Fall dann wieder Umsatzsteuerregistrierungen und Voranmeldungen im Ausland nötig, damit die Umsatzsteuer trotz OSS abgeführt werden kann. Werden Waren allerdings nur aus dem Heimatland versendet, dann ersetzt der One-Stop-Shop die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Ausland.
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