Du fragst dich, was es mit den Begriffen Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer auf sich hat? Hier findest du einfach erklärt, was du dazu wissen solltest, um beim Schreiben und Bezahlen von Rechnungen sowie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung und späteren Erklärung nicht in typische Fallen zu tappen. Außerdem bekommst du Tipps, worauf bei einer Änderung zu achten ist und in welchen Fällen dies nötig wird.
Antonia Klatt
Last Updated on 10 February 2022So hängen Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer zusammen
Zunächst einmal solltest du wissen: Laut Umsatzsteuergesetz handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage um den Wert der Gegenleistung, den ein leistender Unternehmer vom Leistungsempfänger erhält. Auf das sogenannte Entgelt wird dann der entsprechende Umsatzsteuersatz aufgerechnet. Dies kann der Regelsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent sein.
Vereinfacht heißt das also, dass es sich beim Nettobetrag einer Rechnung um die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer handelt. Wie viel Umsatzsteuer vom Verkäufer in der Rechnung anzugeben und vom Käufer zu zahlen ist, wird anhand dieses Werts berechnet – kombiniert ergibt das schließlich den finalen Bruttobetrag.
Das Ausweisen der Umsatzsteuer ist für beide Vertragsparteien bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben wichtig. Bei Letzterem können auch Verbrauchsteuern wie Energie- oder Kaffeesteuer ins Entgelt einfließen. Käufer müssen die Umsatzsteuer zahlen, können sie sich dafür aber als Vorsteuer zurückholen. Verkäufer hingegen sind verpflichtet, die eingehende Umsatzsteuerzahlung bei der Umsatzsteuervoranmeldung sowie in der Umsatzsteuererklärung anzugeben.
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer: Beispiel zur Veranschaulichung
Anhand eines Beispielfalls wird klar, was das Umsatzsteuergesetz im Allgemeinen besagt: Nach dem Kauf eines neuen Schreibtischs für dein Büro erhältst du eine Rechnung. Darauf hat das Unternehmen, von dem du das Möbelstück gekauft hast, einen Nettobetrag von 1.000,- EUR ausgewiesen. Darunter ist die Mehrwertsteuer von 19 Prozent vermerkt: 190,- EUR. Diese bezieht sich also auf den Nettowert des gelieferten Schreibtischs. 1.000,- und 190,- EUR ergeben schließlich den Bruttowert: 1.190,- EUR. Dies ist der Gesamtpreis, den du für deinen neuen Schreibtisch zu zahlen hast.
Gut für dich: 190,- EUR können als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für den Verkäufer bedeutet das: Er muss die von dir erhaltenen 190,- EUR ans Finanzamt zahlen. Durch die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt er an, wie hoch die steuerlichen Einnahmen bei ihm sind.
Wenn du selbst Gegenstände oder Leistungen aus deinem Unternehmen benutzt, gelten ebenfalls bestimmte Regeln. Bei Entnahmen, die einen Eigenverbrauch zu unternehmensfremden, also privaten Zwecken darstellen, bezieht sich die Bemessungsgrundlage übrigens auf den Einkaufswert, der zur Zeit der Entnahme gilt. Werden Leistungen entnommen, setzt du die entsprechenden Ausgaben dafür an. Unser
Tipp: Informiere dich am besten auch über die aktuell geltenden Pauschbeträge für Sachentnahmen, die jährlich angepasst werden.
Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer
Es ist nicht selten, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach dem Schreiben beziehungsweise dem Erhalt einer Rechnung ändert. In solchen Fällen muss der ausstellende Unternehmer die Umsatzsteuer im selben Besteuerungszeitraum korrigieren. Denn es spielt bei der Besteuerung immer nur der Wert eine Rolle, der sich durch die tatsächlich vereinnahmte Gegenleistung ergibt.
In diesen Fällen kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer:
- Beseitigung von Mängeln
- Herstellerrabatte und Preisnachlässe wie Skontoabzug
- Ausgleichszahlung beim Leasing
- Erhöhung des Kaufpreises durch Nachbelastung
- Schadensersatz
- Bonuszahlungen
- Gutscheine
- Vertragsstrafen
- Uneinbringlichkeit bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Solltest du in die Situation kommen, dass du Anpassungen vornehmen musst, warte also nicht bis zur Umsatzsteuerjahreserklärung, sondern korrigiere die Angaben in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung. Firmen, die als Käufer vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen, müssen diese Angaben ebenfalls korrigieren.
Änderung der Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer: Dieses Beispiel zeigt dir, was zu tun ist
Auch hierfür ein Beispiel zum besseren Verständnis: Angenommen, du kaufst Technik für dein Unternehmen zum Nettowert von 100.000,- EUR ein. Hierfür werden 19.000,- EUR Umsatzsteuer fällig, sodass der Bruttobetrag bei 119.000,- EUR liegt. Die Ware hast du bereits im März erhalten und die Vorsteuer geltend gemacht, den Rechnungsbetrag überweist du allerdings erst am 01. April – mit Abzug von fünf Prozent Skonto.
Statt 100.000 musst du so lediglich 95.000,- EUR netto zahlen. Somit verringert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf 18.050,- EUR. Deinen Vorsteuerabzug für April musst du daher um 950,- EUR reduzieren.
Falls du der Unternehmer bist, der die Rechnung geschrieben und somit bereits im März Umsatzsteuer gemeldet hat, kannst du diese durch eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung um 950,- EUR mindern.
Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer sind vorerst kein Thema für Kleinunternehmer
Eine Ausnahme gibt es für Kleinunternehmer. Sie sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer auszuweisen, müssen dies allerdings mit einem Hinweis auf der Rechnung deutlich machen. Zugleich haben sie nicht die Möglichkeit, sich Vorsteuern vom Finanzamt zurückzuholen. Die Kleinunternehmer-Regelung hat also ihre Vor- und Nachteile.
Um als Kleinunternehmer zu gelten, ist entscheidend, wie hoch der steuerpflichtige Jahresumsatz im Gründungsjahr ist. Bleibt er unter 22.000 Euro und sind im zweiten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz zu erwarten, kann die Kleinunternehmer-Regelung beibehalten werden. Wird im zweiten Jahr die 22.000-Euro-Grenze beim Umsatz überschritten, gilt ab dem dritten Jahr automatisch die Regelbesteuerung. Rechnungen müssen dann den der Leistung entsprechenden Umsatzsteuersatz enthalten.
Rechnungen schreiben, aber richtig: So berechnest du Brutto- und Nettobeträge sowie Umsatzsteuer
Vielleicht stellst du zum ersten Mal eine Rechnung aus oder bist unsicher, ob deine Berechnungen für Umsatzsteuer sowie Brutto- und Netto-Beträge stimmen? Um keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt wegen einer falsch angegebenen Bemessungsgrundlage oder Umsatzsteuer zu bekommen, haben wir dir hier den ultimativen Spickzettel zusammengestellt:
Brutto berechnen:
Netto x 1,19 = Brutto (für Leistungen zu 19 Prozent Umsatzsteuer)
Netto x 1,07 = Brutto (für Leistungen zu 7 Prozent Umsatzsteuer)
Umsatzsteuer von Nettopreis berechnen:
Netto x 0,19 = 19 Prozent Umsatzsteuer
Netto x 0,07 = 7 Prozent Umsatzsteuer
Während der oben beschriebene Rechenweg häufig wenig Probleme bereitet, kommt es beim Herausrechnen des Nettopreises oder der Umsatzsteuer aus dem Bruttopreis erfahrungsgemäß immer wieder zu Verwirrung. Hast du also beispielsweise etwas gekauft, für das lediglich der Gesamtpreis auf dem Beleg angegeben ist, musst du die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer selbst ermitteln, um dafür Vorsteuer geltend machen zu können.
Nettopreis mithilfe des Bruttopreises berechnen:
Brutto / 1,19 = Netto (für Leistungen zu 19 Prozent Umsatzsteuer)
Brutto / 1,07 = Netto (für Leistungen zu 7 Prozent Umsatzsteuer)
Umsatzsteuer mithilfe des Bruttopreises berechnen:
Brutto / 1,19 x 0,19 = 19 Prozent Umsatzsteuer
Brutto / 1,07 x 0,07 = 7 Prozent Umsatzsteuer
Fazit
Was im Umsatzsteuergesetz so förmlich klingt, hat also auch jeder schon einmal im privaten wie beruflichen Umfeld anhand einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu sehen bekommen. Wie bei vielen Aspekten im Steuerrecht gibt es auch rund um die Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer noch einige Spezialfälle, die es je nach Branche und Leistung zu beachten gibt. Wir hoffen aber, dass wir dir mit diesen grundlegenden Informationen einen guten Überblick darüber verschaffen können, was hinter den Begriffen steckt und welche Stolperfallen bei dem Thema auf dich lauern können.