Der One-Stop-Shop (OSS) wurde im Juli 2021 eingeführt. Die Einführung war mit vielen Komplikationen und Verwirrungen verbunden – für Online Händler und Steuerbehörden zugleich. In unserem One-Stop-Shop Rückblick fassen wir die Probleme des OSS im ersten halben Jahr zusammen und zeigen dir, wie du dir die Nutzung in 2022 erleichtern kannst.
Antonia Klatt
Last Updated on 31 January 2022
Doppelbesteuerung bei Komplikationen
Mit der Einführung des One-Stop-Shops (OSS) wurde auch die landesspezifischen Lieferschwellen abgeschafft. Bis dahin waren die heimischen Umsatzsteuersätze bis zu einem Umsatz von 35.000€ oder 100.000€ in jeweils ein Land anwendbar. Seit Juli 2021 gilt allerdings ein EU-weiter Schwellenwert von nur 10.000€ – länderübergreifend. Dieser gilt außerdem ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem der OSS angewendet wird.
Unser OSS Rückblick hat gezeigt, dass die neue Lieferschwelle zu einigen Verwirrungen geführt hat. Denn viele Händler haben erst zu spät gemerkt, dass sie die übergreifenden Schwelle überschritten hatten. In diesem Fall haben sich einige von ihnen für den OSS registriert. Das Gesetz besagt zudem, dass eine Registrierung für den One-Stop-Shop vor Quartalsbeginn vorliegen muss. Laut einer neu veröffentlichte Sonderregelung war eine Registrierung allerdings noch bis zum 10. Tag des auf das Quartalsende folgenden Monats möglich. Deshalb wurden einige Händler doppelt besteuert.
Denn Händler, die innerhalb des Quartals noch Rechnungen mit den heimischen Umsatzsteuerbeträgen unter der Annahme der Lieferschwelle ausgestellt und sich dann nachträglich für den OSS registriert hatten schuldeten den Steuerbehörden zwei Umsatzsteuerbeträge pro Verkauf: den des Bestimmungslandes laut One-Stop-Shop und den heimischen, der geschuldet wurde bis die jeweilige Rechnung korrigiert wurde. Diese Stolperschwelle wurde kaum kommuniziert und von vielen Online-Händlern, die sich für OSS angemeldet hatten, übersehen.
Mangelnde Kompatibilität mit Amazon & co.
Weitere Probleme wurden in unserem Rückblick für OSS-nutzende Amazon-Händler ersichtlich. Wer Produkte über Amazon verkauft, stand mit der Einführung des One-Stop-Shops vor einer großen Hürde, denn es musste eine doppelte Compliance Struktur eingeführt werden.
Auf der einen Seite war eine OSS-Anmeldung notwendig, um Fernverkäufe aus dem Heimatland abzuwickeln. Auf der anderen Seite waren zusätzliche Umsatzsteuer Registrierungen notwendig, um die Verkäufe aus Fulfillment-Lagerhäusern an Kunden abzuwickeln.
Die Einführung des OSS sollte Online-Händlern die Erfüllung ihrer Umsatzsteuerpflichtigen eigentlich erleichtern. Für Fernverkäufer, die Fulfillment Programme nutzen, war das nicht der Fall – im Gegenteil. Im Hinblick auf das Wachstum von Online-Marktplätzen und ihrer Popularität stellt das den Nutzen des OSS in Frage. Ob die Regelungen des One-Stop-Shops in den nächsten Monaten und Jahren angepasst werden, um den eigentlichen Zweck zu erfüllen, wird sich zeigen.
OSS nicht übergreifend anwendbar
Eine weitere Komplikation, die sich in unserem OSS Rückblick gezeigt hat, ist die mangelnde Anwendbarkeit des One-Stop-Shop Verfahrens. Denn bestimmte Vorgänge, die nötig wären, sind nicht über das Verfahren abwickelbar.
Beispielsweise müssen verbrauchsteuerpflichtige Waren, zum Beispiel neue Fahrzeuge, im jeweiligen Bestimmungsland vom Lieferanten versteuert werden. Da der OSS hier nicht anwendbar ist, wird wird dazu eine lokale Umsatzsteuerregistrierung benötigt. Dasselbe gilt für steuerbefreite Lieferungen und Lieferungen, die mit einem Nullsteuersatz belegt sind. Beide werden nicht vom One-Stop-Shop erfasst.
Weiterhin können Retouren in vielen Fällen nicht über den One-Stop-Shop abgewickelt werden.
Sobald Retouren von Transaktionen abgewickelt werden müssen, die ursprünglich vor der OSS-Registrierung erfolgt sind, müssen die Retouren noch innerhalb der lokalen Umsatzsteuerveranlagung vorgenommen werden. Der One-Stop-Shop bietet hierfür keine Lösung an und vergrößert den Mehraufwand für Online-Händler.
Eine weitere Komplikation ergibt sich bei den Vorsteuern. Diese können nicht über den One-Stop-Shop geltend gemacht werden. Eine Erstattung ist nur innerhalb einer lokalen Umsatzsteuererklärung möglich, wofür wieder eine reguläre Registrierung notwendig ist.
Im Rückblick bedeutet das, dass eine Nutzung des One-Stop-Shops die Situation für Händler nicht vereinfacht, sondern die Umsatzsteuerpflichten in vielen Fällen sogar verdoppelt hat. Auch hier gilt: ob Gesetzesanpassungen vorgenommen werden, wird sich zeigen.
Automatisierte OSS-Meldungen nicht möglich
Eine weitere Komplikation zeigte sich in unserem One-Stop-Shop Rückblick auf Seiten der Steuerbehörden. Ursprünglich war eine Vollautomatisierung des OSS-Verfahrens geplant. Händler sollten in der Lage sein, OSS-Meldungen per CSV-Dateiupload oder DATEV-Schnittstelle einzureichen. Doch obwohl die Einführung des OSS weit im Voraus geplant und angekündigt war, waren Steuerbehörden EU-weit technisch nicht darauf vorbereitet.
Die automatische Einreichung funktionierte im dritten Quartal 2021, dem ersten Quartal nach Einführung des OSS, noch nicht. Stattdessen mussten Umsatzsteuerbeträge für alle Kombinationen aus Herkunftsland, Bestimmungsland, und Umsatzsteuersatz, einzeln manuell in ein Formular eingegeben werden. Dafür mussten OSS Meldungen zusätzlich vorher vorbereitet und zusammengestellt werden. Alles in allem kostete die manuelle Eingabe Unternehmen viel Zeit.
Auch im vierten Quartal 2021 klappte dieser Prozess noch nicht ganz. CSV-Dateien konnten zwar hochgeladen werden, Korrekturen waren aber noch immer nur manuell möglich. Deshalb musste auch hier viel Zeit in die Vorbereitung der Transaktionslisten gesteckt werden. Wie die Einreichung von OSS-Erklärungen im kommenden Jahr funktioniert, bleibt abzuwarten.
Egal wie sich der Prozess in den nächsten Quartalen verändert, hellotax kann die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Aufgaben im Rahmen von OSS erleichtern. Unsere OSS-Software überwacht die Lieferschwelle und informiert dich rechtzeitig, wenn Aktionsbedarf besteht. Weiterhin analysiert sie Transaktionen und Umsatzsteuersätze und erstellt automatisch OSS-Meldungen, die bereit für die Einreichung sind.
Weiterhin können wir uns um deine OSS-Registrierung, die Einreichung deiner OSS-Meldung, nötige lokale Umsatzsteuerregistrierungen, und die Einreichungen von Umsatzsteuervoranmeldungen kümmern. Wir bieten das komplette Paket, damit du dich trotz Komplikationen im Verfahren weiterhin sorgenfrei auf dein Geschäft konzentrieren kannst.

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