Dropshipping ist eine Liefer- bzw. Fulfillment-Methode, die es Händlern erlaubt ohne große Investitionen ein Geschäfts zu gründen und zu führen, da Produkte erst nach dem Verkauf an den Endkunden beim Lieferanten eingekauft werden. Doch Dropshipping bringt einige Komplikationen mit sich – vor allem in Sachen Umsatzsteuer. Was du umsatzsteuerrechtlich beim Dropshipping beachten musst, erfährst du im folgenden Artikel.
Antonia Klatt
Last Updated on 28 March 2022
Definition von Dropshipping im Umsatzsteuerrecht
Dropshipping wird auch als Direktverkauf oder Streckengeschäft bezeichnet. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich beim Dropshipping allerdings um ein “Reihengeschäft”. Als Reihengeschäfte definiert werden alle umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte mit einem Produkt, an denen mindestens drei Personen beteiligt sind und die Versendung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer erfolgt.
Genau dies ist beim Dropshipping der Fall, da der Dropshipper als Zwischenhändler und zweites Glied zwischen Lieferant oder Hersteller und Endkunde fungiert, wobei laut der umsatzsteuerlichen Definition von Reihengeschäften auch mehrere Zwischenhändler beteiligt sein können.
Die Alternative zum Reihengeschäft ist der klassische Handel, egal ob online oder stationär. In diesem Fall kauft der Online Händler die Produkte im Voraus, lagert sie, und verkauft und versendet sie direkt an den Endkunden. In beiden Fällen sind die Transaktionen aber meist umsatzsteuerpflichtig.
Umsatzsteuerpflicht beim Dropshipping 2022
Umsatzsteuer wird immer dann fällig, wenn ein Unternehmen Umsatz generiert. Das klingt auf den ersten Blick recht einfach, allerdings gibt es einige Ausnahmen und Sonderregelungen, die die Umsatzsteuerpflicht komplizieren. Ob und wie viel Umsatzsteuer abgeführt werden muss kann von mehreren Faktoren abhängen:
- Art der Produkte
- Kundschaft
- Standort der Kundschaft
- Jahresumsatz des Unternehmens
Die Art der Produkte, Kundschaft, und Jahresumsatz des Unternehmens spielen immer eine Rolle. Denn einige Produkte unterliegen in vielen Ländern ermäßigten Umsatzsteuersätzen, es wird meist zwischen Verkäufen an Unternehmen und Privatpersonen unterschieden, und es gibt in vielen Ländern Sonderregelungen für Unternehmer mit geringen Umsätzen. Beim Dropshipping ist allerdings der Standort der Kundschaft und des Lieferanten zusätzlich wichtig.
Laut der klassischen Ortsregelung bei Lieferungen befindet sich der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort, wo der Transport zum Kunden beginnt. Im Gegensatz dazu befindet sich der Ort der Lieferung laut der Versandhandelslieferung in § 3c UStG dort, wo der Transport zum Kunden endet, also im Heimatland des Kunden. Der Ort der Lieferung bestimmt die anzuwendenden Umsatzsteuersätze und zu befolgenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Dropshipping bzw. Reihengeschäfte bestehen allerdings formal aus mehreren Lieferungen und beinhalten deshalb einige Ausnahmen. Diese sind anhand einiger Beispiele am besten ersichtlich.
Umsatzsteuerliche Änderung in 2021
Doch zunächst müssen einige umsatzsteuerliche Änderungen besprochen werde. Denn im Juli 2021 hat sich im EU-weiten Umsatzsteuerrecht viel getan. Die folgenden Änderungen betreffen alle grenzüberschreitenden Transaktionen mit Privatkunden innerhalb Europas und damit nicht nur normale Versandhändler, sondern auch Dropshipper.
- Landesspezifische Lieferschwellen für den B2C Versandhandel, deren Überschreiten eine Umsatzsteuer-Registrierungspflicht im jeweiligen Land nach sich führte, wurden durch eine EU-weit geltende Lieferschwelle ersetzt, nach deren Überschreiten sich Händler in allen Ländern, in denen ihre Endkunden ansässig sind, umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.
- Alternativ können sich Händler für den One-Stop-Shop (OSS) registrieren. Alle EU-ausländischen Umsatzsteuer-Registrierungen werden damit obsolet und Transaktionen werden über eine einheitliche OSS-Meldung im Heimatland abgerechnet. Registrierungen sind allerdings noch immer notwendig, wenn Waren im EU-Ausland gelagert werden.
- Einfuhr-Umsatzsteuer-Grenzen, wie beispielsweise die deutsche Grenze, die bei einem Warenwert von maximal 22€ lag, wurden ersatzlos gestrichen. Ab sofort sind alle Waren, unabhängig von ihrem Wert, bei Einfuhr in der Europäischen Union Einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Eine Möglichkeit, die Meldung der Einfuhr-Umsatzsteuer EU-weit zu vereinfachen, bietet der Import-One-Stop-Shop.
Beispiel 1: Umsatzsteuer bei Dropshipping in einem Land
Am einfachsten ist die umsatzsteuerliche Situation, wenn alle Beteiligten in einem Land ansässig sind, also beispielsweise der Lieferant, Dropshipper, und Endkunde in Deutschland leben oder registriert sind. In diesem Fall enthalten alle Rechnungen die deutschen Umsatzsteuersätze. Der Dropshipper kann allerdings die vom Lieferanten berechnete Umsatzsteuer in seiner deutschen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen.
Beispiel 2: Umsatzsteuer bei Dropshipping mit Eigenlieferung
In diesem Beispiel verkauft ein deutscher Dropshipper Produkte, die den normalen Umsatzsteuersätzen unterliegen, an einen französischen Endkunden. Seine Produkte bezieht er von einem Lieferanten in Deutschland.
Im klassischen Handel würde der Händler seine Produkte beim Hersteller beziehen und erst anschließend verkaufen und versenden. In diesem Fall wäre der Einkauf beim Hersteller in Deutschland mit 19% zu besteuern, die der Händler dann als Vorsteuer melden könnte. Anschließend würde der Händler die Produkte nach Frankreich versenden. Umsatzsteuerlich gäbe es hier drei Optionen diese Transaktion abzuwickeln:
- Liegt der EU-weite grenzüberschreitende Umsatz des Unternehmers unter der EU-weiten Lieferschwelle wird die Transaktion mit dem deutschen Umsatzsteuersatz von 19% besteuert und in einer deutschen Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt.
- Liegt der EU-weite grenzüberschreitende Umsatz des Unternehmers über der EU-weiten Lieferschwelle wird die Transaktion mit dem französischen Umsatzsteuersatz von 20% besteuert und in einer französischen Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt. Dafür muss sich der Händler in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren.
- Nutzt der Händler den One-Stop-Shop, wird unabhängig des Gesamtumsatzes der französische Umsatzsteuersatz von 20% genutzt. Die Transaktion wird allerdings in der OSS-Meldung aufgeführt und es ist keine zusätzliche Umsatzsteuer-Registrierung nötig.
Der Prozess des klassischen Handels wäre auch im Zuge des Dropshipping replizierbar. In diesem Fall müsste der Dropshipper den Versand selbst beauftragen und sich dem Lieferanten oder Hersteller gegenüber als Lieferer ausweisen, beispielsweise indem er ihm seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt. Diese Option ist die einfachste, allerdings entspricht sie nicht dem klassischen Dropshipping Prozess.
Beispiel 3: Umsatzsteuer bei Dropshipping mit Lieferung aus dem Heimatland
Im klassischen Dropshipping wird der deutsche Hersteller oder Lieferant die Waren direkt an den Endkunden in Frankreich senden und ist damit das erste Glied im Reihengeschäft. Da der Endkunde in Europa ansässig ist und die Sendung Landesgrenzen überschreitet, ist diese Lieferung eine innergemeinschaftliche Sendung gem. § 6a UStG und damit steuerfrei. Auch die Rechnung vom Lieferanten an den Dropshipper enthält deshalb keine Umsatzsteuer und der Dropshipper kann keine Vorsteuer abziehen.
Nun kommt das zweite Glied, der Dropshipper, als Zwischenhändler ins Spiel. Auch er gilt im Reihengeschäft formal als Lieferant – als Lieferant der Rechnung. Da es sich um ein Reihengeschäft handelt findet die Lieferschwellen-Regelung hier keine Anwendung. Die Rechnung an den Endkunden müsste also sofort den französischen Steuersatz von 20% beinhalten.
Allerdings hat die Art des Endkunden eine Auswirkung auf die Meldung der Transaktion. Ist der Endkunde eine französische Privatperson kann der deutsche Dropshipper den One-Stop-Shop nutzen, da es sich um eine grenzüberschreitende B2C Transaktion handelt. In diesem Fall würde er keine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen.
Beispiel 4: Umsatzsteuer bei Dropshipping mit Lieferung aus einem dritten EU-Land
Beim Dropshipping sind auch oft drei Parteien aus drei verschiedenen Ländern beteiligt. Beispielsweise bezieht ein deutscher Dropshipper ein Produkt von einem polnischen Lieferanten und verkauft es an einen französischen Kunden. Auch in diesem Fall enthält die Rechnung des Lieferanten und den Dropshipper keine Umsatzsteuer. Denn da beide Unternehmer in unterschiedlichen EU-Ländern ansässig sind und es sich um eine B2B Transaktion handelt, wird die Umsatzsteuer mit dem Reverse-Charge Verfahren abgewickelt. Im Zuge dieses Systems muss der Dropshipper die Umsatzsteuer trotzdem zahlen, allerdings direkt an die Steuerbehörden.
Beispiel 5: Umsatzsteuer bei Dropshipping mit Lieferung aus dem Ausland
Ist der Hersteller oder Lieferant der Produkte nicht in Europa ansässig, geht es plötzlich nicht mehr nur noch um die Umsatzsteuer. Der europäische Unternehmer zahlt in vielen Fällen erst überhaupt keine Umsatzsteuer an den ausländischen, beispielsweise chinesischen Lieferanten, da dieser Staat einem anderen Umsatzsteuer-System folgt. Allerdings werden die Waren in die Europäische Union importiert. Das hat zur Folge, dass Kunden möglicherweise für Zollgebühren aufkommen müssen.
Umsatzsteuersätze in Europa
In Sachen Umsatzsteuer in der Europäischen Ländern wird zunächst einmal zwischen physischen und digitalen Gütern unterschieden. Bei ersterem handelt es sich um Produkte, die verpackt und verschickt werden, beispielsweise Kleidung und Elektronikartikel. Beispiele für letzteres wären E-Books, Musik-Downloads, Stock-Fotos und Webinare.
Für das Dropshipping sind allerdings lediglich die Umsatzsteuersätze physischer Produkte relevant. Weiterhin unterscheiden sich die Umsatzsteuersätze zwischen bestimmten Produktkategorien. In Deutschland gelten ermäßigte Steuersätze zum Beispiel für Bücher und Nahrungsmittel. Allerdings hat jedes EU-Land seine eigenen ermäßigten Steuersätze, die auf Deko, Lernmaterialien und mehr aufgeschlagen werden.
Bis vor Kurzem konnten Dropshipper Endkunden im EU-Ausland meist auch die deutschen Steuersätze berechnen. Es galten länderspezifische, meist sehr hohe Lieferschwellen für den B2C Versandhandel. Erst nach Überschreitung der Schwelle durch Verkäufe in ein Land, beispielsweise wenn der Umsatz eines deutschen Dropshippers durch Transaktionen mit niederländischen Privatkunden 100.000€ überschritt, mussten die landesspezifischen bzw. niederländischen Umsatzsteuersätze angewandt werden. Das änderte sich am 1. Juli 2021.
An diesem Tag wurden landesspezifische Lieferschwellen durch eine EU-weit geltende, niedrige Schwelle von nur 10.000€ ersetzt. Diese wird durch alle grenzüberschreitenden B2C Transaktionen und daher deutlich schneller erreicht. Für klassische Versandhändler und auch Dropshipper bedeutet das, dass sie sich nun intensiver mit EU Umsatzsteuersätzen befassen müssen. Ihr Verkaufssystem muss die umsatzsteuerlichen Regelungen und landesspezifischen Steuersätze, sowohl die normalen, als auch alle ermäßigten, abbilden können. Außerdem müssen Händler und Dropshipper ihre Preise anpassen. Den deutschen Kunden wird nur 19% Umsatzsteuer berechnet, während ungarische Kunden beispielsweise 27% bezahlen. Nutzt der Händler kein OSS, muss er sich außerdem im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für Dropshipper vs. OSS
Seit der Änderung der Lieferschwelle für den Versandhandel und der Einführung des One-Stop-Shops hat sich hier viel geändert. Dropshipper mit einem Umsatz durch Transaktionen mit europäischen Privatkunden in einer Höhe von mehr als 10.000€ im Jahr müssen sich nun in allen EU-Ländern für die Umsatzsteuer registrieren und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UST.-ID) erhalten, in denen ihre Kunden ansässig sind.
Als Alternative können sie den One-Stop-Shop nutzen. Über dieses System werden alle grenzüberschreitenden B2C Transaktionen in Europa abgewickelt. Seperate Umsatzsteuerregistrierungen sind für Dropshipper dann nicht mehr nötig.
Allerdings gilt der OSS nur Europaweit. Beim Verkauf an Kunden, die in Nicht-EU Ländern ansässig sind, müssen deren Lieferschwellen beachtet werden. Diese werden meist in der Landeswährung ausgewiesen. Also Vorsicht! Ein unerwartetes Überschreiten der Lieferschwelle ist nicht nur durch einen plötzlichen Anstieg der Nachfrage, sondern auch durch volatile Wechselkurse möglich.
Sonderregelungen für Kleinunternehmer
Deutschland gilt eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer. Diese soll Unternehmensgründer, Selbständige und Unternehmer mit geringem Umsatz vor der bürokratischen Last der Umsatzsteuer befreien. Laut der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG sind Unternehmen mit einem Umsatz im vergangenen Jahr von weniger als 22.000€ und im laufenden Jahr von weniger als 50.000€ davon befreit, Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Diese Regelung ist natürlich auch beim Dropshipping anwendbar. Falls du also gerade erst ein Dropshipping Business gegründet hast und noch keine großen Umsätze verzeichnet, kannst du dir die Einreichung der Umsatzsteuererklärungen im ersten Jahr vielleicht sparen. Ähnliche Sonderregelungen gibt es auch in anderen EU-Ländern, beispielsweise Spanien.
Einfuhrumsatzsteuer beim Dropshipping mit IOSS
Die reguläre Umsatzsteuer, die beim Verkauf von Waren an Endverbraucher auf den Preis aufgeschlagen werden muss, ist nicht die einzige Umsatzsteuer, um die sich Dropshipper Gedanken machen müssen. Das Geschäftsmodell Dropshipping wird oft mit ausländischen, vor allem aber chinesischen Lieferanten in Verbindung gebracht – und das aus gutem Grund. Die große Mehrheit der Dropshipper beziehen ihre Produkte im Ausland und profitiert so von günstigen Produktionspreisen. Allerdings fällt hierbei eine Einfuhr-Umsatzsteuer beim Import der Produkte in Europa an.
Auch hier hat sich zum 1. Juli 2021 viel geändert. Bislang waren in Deutschland beispielsweise Lieferungen mit einem Warenwert von maximal 22€, bzw. dank eines kalkulatorischen Schlupf Loches effektiv 26,30€, Einfuhrumsatzsteuerfrei. Diese Freigrenze wurde mit der Einführung des neuen Umsatzsteuersystems und der neuen Lieferschwelle abgeschafft. Ab Juli 2021 sind damit alle Produkte Einfuhr-Umsatzsteuerpflichtig. Es gelten die normalen Umsatzsteuersätze der Einfuhrländer.
Aber auch für den Import hat die Europäische Union ein System eingeführt: den Import-One-Stop-Shop (IOSS). Der IOSS ist nicht das gleiche wie der OSS, allerdings ähneln sich die Verfahren da letzterer auf Basis des IOSS entwickelt wurde. Wenn du den IOSS nutzt, vereinfachst du dir die Meldung deiner Importe durch die gesammelte EU-weite IOSS Meldung.
Neben der Umsatzsteuer bei Einfuhren in die Europäische Union gibt es weiterhin noch landesspezifische Zollgebühren, die vom Land der Einfuhr abhängen. Zollgebühren fielen und fallen unverändert erst ab einem Warenwert von 150€ an – in Deutschland. Die Zollgrenzen sowie auch die Zollgebühren unterscheiden sich von Land zu Land und zwischen einzelnen Produktkategorien, fallen aber allgemein meist erst bei höherpreisigen Lieferungen an.
Für die Zollgebühren, aber auch für die Einfuhrumsatzsteuer ist der eingetragene Importeur (IOR) zuständig. Dieser ist beim Dropshipping grundsätzlich der Kunde als direkter Empfänger der Waren aus dem Nicht-EU Ausland. Der Endkunde muss also diese Gebühren per Post oder direkt an den Zoll zahlen. Darauf sollte beim Bezahlvorgang im Dropshipping Shop hingewiesen werden, um negative Kundenbewertungen zu vermeiden.
Alternativ kann der Dropshipper sich selbst darum bemühen als eingetragener Importeur zu gelten und die Gebühren in den Kaufpreis einzurechnen. Das ist allerdings problemlos nur möglich, indem er selbst die Waren erhält – was wiederum nicht dem klassischen Dropshipping Modell entspricht.
Einkommensteuer für Dropshipper
Natürlich sind Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, und auch Zollgebühren nicht die einzigen Abgaben für Dropshipper. Als Inhaber eines Dropshipping Handels unterliegst du, wie meist alle Unternehmer mit Sitz in Europa, der Einkommensteuer. Die Gesetze, Steuersätze, sowie auch Sonderregelungen unterscheiden sich allerdings von Land zu Land. In Deutschland unterliegst du beispielsweise der uneingeschränkten Umsatzsteuerpflicht, wenn du nicht nur deinen Sitz, sondern auch deinen ständigen Aufenthaltsort in Deutschland hast. Weiterhin gilt das Welteinkommensprinzip, demnach alle weltweit generierten Einnahmen, also Verkäufe an Kunden weltweit, steuerbar sind. Ähnliche Regelungen gelten auch in anderen EU-Ländern. Bei Fragen zur Einkommenssteuer solltest du dich an einen regulären Steuerberater wenden.
Umsatzsteuerliche Komplikationen und Buchhaltung beim Dropshipping
Die Regelungen der Einkommensteuer gelten sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Unternehmern als kompliziert. Die Umsatzsteuer ist allerdings um einiges komplexer. Zunächst einmal müssen deshalb alle Geschäftsvorgänge genauestens dokumentiert werden. Außerdem sollte die Buchhaltung mit guten Software-Programmen gehandhabt werden, die die verschiedenen Bezugs- und Bestimmungsländer und die komplexen Geschäftsvorgänge abbilden können. Bei Fragen zu den Vorgängen im Dropshipping Geschäft aus umsatzsteuerlicher Sicht kann dir hellotax weiterhelfen.
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