In einer Zeit der zunehmenden Globalisierung werden immer mehr Unternehmer, gerade Betreiber von Online-Shops, mit einer Rechnungsstellung ins Ausland konfrontiert. Damit hier alle entsprechenden Vorgaben hinsichtlich Umsatzsteuer bzw. Steuern im Allgemeinen erfüllt werden, ist es wichtig, sich mit den grundsätzlichen Regeln rund um dieses (durchaus interessante) Thema zu befassen.
Patrick Moeller
Last Updated on 29 March 2021
Ausweisen der Umsatzsteuer auf der Auslands-Rechnung
Auch wenn eine Rechnung, die ins Ausland gestellt wird, sich nicht grundlegend von der Rechnung ins Inland unterscheidet und selbstverständlich auch hier den Kunden auf die geschuldete Summe und die jeweiligen Produkte und Leistungen hinweist, gibt es kleine Details, die in jedem Fall beachtet werden müssen. Ansonsten werden die betreffenden Dokumente ungültig und es droht Ärger mit dem Finanzamt.
Hierbei handelt es sich um den wohl bekanntesten Unterschied zur Inlandsrechnung: Wer als Unternehmer an einen anderen Unternehmer im Ausland fakturiert, muss keine Umsatzsteuer ausweisen.
Denn: In diesem Fall ist es die Aufgabe des Kunden, die fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt zu überweisen. Damit dies funktioniert und die ausgestellte Rechnung ohne Umsatzsteuer auch akzeptiert werden kann, ist es wichtig, dass auf den entsprechenden Dokumenten die Umsatzsteuer-ID des Kunden und die Umsatzsteuer-ID des Leistenden vermerkt werden.
In buchhalterischer Hinsicht ist dieses Vorgehen als Reverse-Charge-Verfahren bekannt und kommt mit Hinblick auf die meisten Arten von Lieferungen und Leistungen zum Einsatz.
Sollte es sich beim belieferten Kunden jedoch um einen Privatkunden oder um einen Kleinunternehmer handeln, gelten andere Vorgaben. Denn: Hier muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Als Basis hierfür gilt dann der aktuelle deutsche Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuersatz.
Die Rechnung ins Ausland – Was bedeutet Reverse Charge eigentlich genau?
Wie bereits erwähnt, wird über das Reverse-Charge-Verfahren sichergestellt, dass Umsatzsteuer abgeführt wird. Die Grundlage bildet hierbei die Tatsache, dass die Steuerschuld in diesem Fall auf den Leistungsempfänger, auf deinen Kunden im Ausland, übergeht. Hierzu vermerkst du den Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf deiner Rechnung.
Somit ist er dazu verpflichtet, selbst zu berechnen, wie hoch der Steuerbetrag ist, den er an sein zuständiges Finanzamt melden muss. Die jeweilige Summe kann nun als Vorsteuer abgezogen werden. Als Grundlage gilt der Steuersatz des Landes, in dem der Empfänger seinen Sitz hat.
Einsatz des Reverse-Charge-Verfahrens für Dienstleistungen zur Rechnungsstellung ins Ausland
Um das Reverse-Charge-Verfahren nutzen zu können, ist es nicht nur wichtig, dass der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat und selbst Unternehmer ist, sondern auch, dass die Rechnung entsprechend der erforderlichen Grundlagen ausgestellt wird.
Hier gelten die jeweils aktuellen europäischen Regelungen. Diese besagen, dass sich unbedingt die Rechnungsangaben zu:
- der USt. ID des Dienstleistenden
- der USt. ID des Kunden
- einem Verweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht
auf dem Dokument wiederfinden müssen. Ansonsten gilt die Rechnung als unvollständig und der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die Steuer als Vorsteuer in Form einer Erstattung von seinem Finanzamt im Ausland wieder einzufordern.

Übrigens ist es unter anderem auch die Pflicht des Dienstleistenden nicht nur die Richtigkeit seiner eigenen USt. ID, sondern auch die seiner Kunden zu prüfen. Viele Softwareprogramme, die sich mit dem Bereich Rechnungsstellung ins In- und Ausland befassen, verfügen über eine integrierte Prüfungsfunktion, so dass sichergestellt ist, dass einer sauberen Rechnungsstellung über Reverse Charge nichts mehr im Wege steht.
Sonderregelungen für Kleinunternehmer
Wer als Kleinunternehmer arbeitet, kennt das Prozedere bereits von den Rechnungsstellungen ins Inland: Er muss keine Umsatzsteuer ausweisen. Hierbei ist es vollkommen unerheblich, ob der betreffende Kunde dann aus dem privaten Bereich kommt oder selbst auch Unternehmer ist.
Der Verzicht auf den Ausweis der Umsatzsteuer ist in diesem Fall damit zu begründen, dass das Reverse-Charge-Verfahren im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung hier keine Anwendung findet.
Rechnungen mit einer Software erstellen
Zugegeben: Die Anforderungen, die mit Hinblick auf Rechnungen ins EU-Ausland gestellt werden, können verwirrend sein. Wer hier (auch in buchhalterischer Hinsicht) auf der sicheren Seite sein möchte, kann sich dazu entschließen, seine Rechnungen mit Hilfe einer Software zu erstellen. Diese lässt sich im Idealfall an die entsprechenden Tools des beauftragten Steuerberaters koppeln und hilft so dabei, die jeweiligen Vorgänge noch weiter zu vereinfachen.
Fazit
Egal, ob es darum geht, Rechnungen ins Ausland oder ins Inland zu erstellen: Mit Hilfe besagter Softwares lässt sich viel Zeit sparen. Noch dazu fragen die modernen Programme viele wichtige Details, wie zum Beispiel Einzelpreise, Mengen, Rechnungsanschrift und Co. ab und stellen so sicher, dass nichts vergessen wird.