In Österreich wird die Steuer vom Verbraucher bezahlt. Geschäftliche Kunden müssen die gesetzliche Mehrwertsteuer ebenfalls bezahlen, bekommen es aber wieder zurückerstattet. Die MwSt wird auf der Rechnung ausgewiesen und der Unternehmer muss diese vom Kunden einfordern. Alle selbstständigen Österreicher gelten als Unternehmer, obgleich sie freiberuflich tätig oder Gewerbetreibende sind.
Patrick Moeller
Last Updated on 23 October 2021
Welche Umsatzarten der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen, welche Steuersätze in Österreich gelten, worauf man bei der Rechnungserstellung achten muss und inwiefern die österreichische Umsatzsteuer sich von der deutschen abhebt, verraten wir im Folgenden.
Welche Umsätze unterliegen der österreichischen Mehrwertsteuer?
Die meisten Umsätze aus den verschiedensten Bereichen des Lebens unterliegen der Mehrwertsteuer. Folgendes unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer:
- Dienstleistungen
- Handwerksleistungen
- Lieferungen
- Vermietung und Verpachtung
- Einfuhr von Waren aus Drittländern
- Innergemeinschaftlicher Erwerb
Das heißt, dass du auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, für Vermietung und Verpachtung, für Wareneinfuhr aus Drittländern, sowohl bei innergemeinschaftlichen Erwerben die Umsatzsteuer bezahlen musst.
Wie hoch ist die Mehrwertsteuersatz in Österreich (inkl. ermäßigte Steuersätze)?
In Österreich müssen auf Warenlieferungen und auf das Erbringen von Dienstleistungen 20% Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer, MwSt) erbracht werden. Neben dem Normalsatz von 20% gibt es zwei ermäßigte Steuersätze.
Wo findet der ermäßigter Steuersatz von 10% Anwendung?
Diesr kommt zur Anwendung bei folgenden Leistungen:
- Auf Beherbergung und Kosten, die dadurch entstehen, wie zum Beispiel Heizkosten oder Renovierungsarbeiten, gilt der ermäßigte Steuersatz von 10%.
- Bei Vermietung oder Verpachtung gelten auch die 10%, allerdings sind hierbei die Heizkosten regulär zu besteuern.
- Lebensmittel
- Personenbeförderung: Fahrscheine und Taxiquittungen (keine Mietwagen)
Zweiter ermäßigter Steuersatz von 13% in Österreich
Der zweite ermäßigter Steuersatz von 13% (erst seit 2016) ist in Österreich anzuwenden bei:
- Lieferungen lebender Tiere und Pflanzen werden mit 13% besteuert.
- Hotelübernachtungen
- Brennholz
- Auf Künstlerumsätze und Kunsteinfuhr gelten auch die ermäßigten 13%.
Die Umsatzsteuerpflicht sorgt dafür, dass die Unternehmen die Mehrwertsteuer von den Kunden einnehmen und diese an das jeweilige Finanzamt weiterleiten.
Umsatzsteuerbefreiung in Österreich
Wie in Deutschland können umsatzsteuerpflichtige Unternehmen auch in Österreich vom Vorsteuerabzug profitieren. Dies führt dazu, dass die bereits gezahlte Mehrwertsteuer durch Dienstleistungen oder Lieferungen anderer Unternehmen von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen wird. Unter Umständen kann das Finanzamt eine Erstattung erbringen, wenn zum Beispiel die bereits bezahlte Mehrwertsteuer höher ausfällt, als die eigene Umsatzsteuerschuld.
Umsatzsteuerbefreit sind:
- Versicherungen
- Banken
- Ärzte
- Unter Erfüllen bestimmter Voraussetzungen: kulturelle Einrichtungen und Vereine
- Unternehmer mit einem jährlichen Umsatz unter 35.000€ -> Kleinunternehmer
Unterschiede zwischen der deutschen und der österreichischen Umsatzsteuer
In Deutschland gelten zwei Umsatzsteuersätze, wobei der Regelsteuersatz von 19% für die meisten Warenlieferungen und Dienstleistungen gilt. Neben dem Regelsteuersatz gibt es noch den ermäßigten Satz von 7%, dieser trifft bei Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Produkten, bei Presseartikeln und bei medizinischen Artikeln ein.
In Österreich gelten drei Mehrwertsteuersätze, der Normalsatz beträgt 20%, darüber hinaus gibt es zwei ermäßigte Steuersätze von 13% und 10%. Somit ist der Normalsatz höher als in Deutschland.
Prinzipiell ähneln sich die beiden Länder im Blick auf die Mehrwertsteuer. Beide Länder bieten Lebensmittel oder medizinische Produkte unter der ermäßigten Mehrwertsteuer an.
Lieferschwelle, Kleinunternehmerregelung, Erwerbsschwelle in Österreich
- Die Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt bei 35.000€ (bis 31.12.2020 lag sie bei 100.000€).
- Kleinunternehmerregelung in Österreich: Alle Unternehmer, die ihren Sitz (Betriebs- oder Wohnsitz) in Österreich haben und jährlich weniger als 35.000€ (bis 31.12.2019: 30.000€) umsetzen, gelten als Kleinunternehmer. Sie erheben von ihren Kunden keine Mehrwertsteuer, müssen aber darauf hinweisen, dass sie keine Umsatzsteuer erheben, weil sie als Kleinunternehmer von der Steuerschuld befreit sind. Kleinunternehmer müssen keine MwSt an das Finanzamt abgeben. Deshalb sind sie auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt und müssen die Mehrwertsteuer für ihre Tätigkeiten eigenständig bezahlen. Falls ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuerschuld auf sich nehmen möchte, ist dies möglich. Somit wird ein Kleinunternehmer auch vorsteuerabzugsberechtigt.
- Die Erwerbsschwelle bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer und steuerbefreite Unternehmer liegt bei 11.000€.
Rückerstattung und zurückfordern der österreichischen Umsatzsteuer
Um die Umsatzsteuer rückerstattet zu bekommen, muss der Unternehmer einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeben. Das Ganze wird elektronisch abgegeben.
Für Unternehmen, die sich noch nicht beim Bundeszentralamt für Steuern angemeldet haben, dauert das Prozedere, ob ein Unternehmen berechtigt ist die Umsatzsteuer rückerstattet zu bekommen oder nicht, circa 15 Tage.
Umsatzsteuern, die bei Dienstwagen oder Mietwagen anfallen, kann man nicht zurückerstattet bekommen. Bei einer dienstlichen Verpflegung muss der Grund und die Teilnehmer genannt werden, ansonsten ist auch hier eine Rückerstattung nicht möglich.
Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb und das Reverse-Charge-Verfahren
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist dann steuerfrei, wenn der Leistungsempfänger in seinem Land, also in dem Land, in der der Leistungsempfänger und sein Unternehmen den Sitz angemeldet haben, die Umsatzsteuer beim Finanzamt abgibt.
Dazu muss vom Leistungserbringer eine Reverse-Charge-Rechnung erstellt werden. Eine Reverse-Charge-Rechnung ist eine Rechnung, die die Steuerschuld umkehrt. Das heißt, dass der Leistungsempfänger die Steuerschuld trägt und nicht der Leistungserbringer. Auf der Rechnung müssen sich alle Daten beider Parteien befinden: Anschrift, UID-Nummer und der Hinweis, dass es sich um eine Rechnung mit umgekehrter Steuerschuld handelt und es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Mit dieser Rechnungsart erspart sich der Leistungserbringer die Arbeit mit fremden Finanzämtern und gleichzeitig wird eine Doppelbesteuerung verhindert und der Steuerbetrug minimiert.
Worauf muss ein österreichischer Unternehmer achten?
Bei Geschäften innerhalb der EU müssen beide Geschäftspartner ihre Umsatzsteuer-ID angeben. Diese wird von den Finanzämtern kontrolliert, um unter anderem Steuerbetrug zu minimieren.
Das österreichische Unternehmen hat bis zum 15ten eines Monats, auf der die Lieferung ankommt, die Rechnung auszustellen. Um von der Steuerbefreiung profitieren zu können, muss das österreichische Unternehmen alle Belege und Nachweise dazu dem Finanzamt vorführen.
Was gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb?
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist gegeben, wenn ein österreichischer Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einführt. Der österreichische Unternehmer muss die Umsatzsteuer in Österreich abgeben, der Lieferant muss keine Umsatzsteuer ausweisen. Hierzu müssen beide UID-Nummern beiden Parteien bekannt sein.

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In Österreich muss der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer eigenständig auf den Kaufpreis addieren und diese auch in seiner Umsatzsteuererklärung als Umsatzsteuerschuld kennzeichnen. Parallel dazu zieht der österreichische Unternehmer diese addierte Mehrwertsteuer von seiner Vorsteuerschuld ab und im Endeffekt wird keine Umsatzsteuer bezahlt, sondern er gibt die Umsatzsteuer beim Finanzamt nur an.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen bei Privatkunden und Geschäftskunden
Grenzüberschreitende Dienstleistungen werden unterschiedlich besteuert. Es wird hierbei zwischen Privatkunden und Geschäftskunden separiert.
- Privatkunden: Beim Fall, dass der Leistungsempfänger ein Privatkunde ist, befindet sich der Leistungsort am Sitz des Leistungserbringers. Dies führt dazu, dass der Leistungserbringer in Österreich die Mehrwertsteuer in Österreich erbringen muss.
- Ist der Leistungsempfänger ein Geschäftskunde, so ist der Leistungsort beim Kunden. Dies führt dazu, dass der Leistungserbringer aus Österreich keine Umsatzsteuer erbringen muss und steuerfrei handelt.
Änderungen in der Mehrwertsteuer in 2020 in Österreich
Seit dem 01.01.2020 ist die Kleinunternehmergrenze von 30.000€ auf 35.000€ gestiegen.
Der Steuersatz für elektronische Publikationen ist mit 10% dem der herkömmlichen
Druckwaren gleichgestellt. Der Übertrag eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt als nicht steuerbarer Umsatz.
Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung
Jedes österreichische Unternehmen, welches Umsatzsteuer ausweist, ist verpflichtet, am Ende eines Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Ausländische Unternehmen, die in Österreich handeln, müssen während eines Kalenderjahres bereits Umsatzsteuererklärungen abgeben.

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Zusammenfassung
In Österreich gelten drei Steuersätze. Es gibt den Normalsatz mit 20%, den ermäßigten Satz mit 13% und den ermäßigten Satz mit 10%.
- Normalsatz mit 20%: Die meisten Warenlieferungen und Dienstleistungen
- Ermäßigter Satz mit 13%: Lieferungen lebender Tiere, Brennholz, Pflanzen, Hotelübernachtungen
- Ermäßigter Satz mit 10%: Lebensmittel, Beherbergung, Personenbeförderung
Die Umsatzsteuer wird vom österreichischen Unternehmer bezahlt, die Mehrwertsteuer wird vom Kunden bezahlt.
Prinzipiell muss jedes Unternehmen, welches Leistung erbringt, die Umsatzsteuer erbringen. Versicherungen, Banken, Ärzte und Kulturelle Einrichtungen sind von der Umsatzsteuerschuld befreit. Auch Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 35.000€ müssen keine Umsatzsteuerschuld erbringen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Österreichische Unternehmen müssen am Ende eines Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und, falls sie von der Steuerbefreiung profitieren möchten, alle Belege und Nachweise hierzu abgeben. Ausländische Unternehmen müssen bereits innerhalb desselben Kalenderjahres die Steuererklärung abgeben.
Beim Reverse-Charge-Verfahren geht es um die Umkehrung der Steuerschuld zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger, der sich zum Beispiel in Deutschland befindet, muss die Umsatzsteuer errichten. Der Leistungserbringer muss keine Umsatzsteuer bezahlen. Eine Doppelsteuerung und Bürokratie mit fremden Finanzämtern werden somit verhindert.
Bei grenzüberschreitendem Handel kommt es darauf an, ob der Kunde privat oder geschäftlich ist. Bei Privatkunden ist der Leistungsort beim Leistungserbringer und der österreichische Unternehmer muss die Umsatzsteuer erbringen. Bei Geschäftskunden ist der Leistungsort beim Kunden und der Kunde muss dann die Umsatzsteuer errichten.