Du möchtest als Unternehmer Dienstleistungen oder andere Services auch auf internationaler Ebene anbieten oder hast bereits einen lukrativen Auftrag in Aussicht? Dann ist es an der Zeit, sich mit den damit verbundenen steuerlichen Besonderheiten auseinanderzusetzen. Was es für die sonstige Leistung im Drittland bei der Umsatzsteuer zu beachten gibt, haben wir hier leicht verständlich für dich zusammengestellt.
Antonia Klatt
Last Updated on 10 February 2022Das Wichtigste zur Umsatzsteuer: Was gilt als sonstige Leistung im Drittland?
Zunächst einmal die wichtigsten Grundlagen: Im Steuerrecht unterscheidet man zwischen Lieferung und sonstiger Leistung. Bei Ersterer handelt es sich immer um Gegenstände, die befördert werden können. Und: Sie müssen für gewöhnlich dort besteuert werden, wo die Lieferung startet. Bei sonstigen Leistungen handelt es sich dagegen um Leistungen, die nicht greifbar sind. Sie sind immer dort steuerpflichtig, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Diese allgemeine Unterscheidung zeigt dir bereits: Lieferung und sonstige Leistung werden vom Finanzamt also nicht gleichgesetzt.
Das können sonstige Leistungen sein:
- Beratung, Erstellung von Gutachten und andere Dienstleistungen
- Vermietung und Verpachtung
- Urheberrecht
- Nießbrauchrecht
- Reiseleistung
Außerdem gilt: Für eine sonstige Leistung musst du in der Regel nur dann Umsatzsteuer zahlen, wenn sie im Inland ausgeführt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn du deine Dienstleistung für einen anderen Unternehmer mit Sitz in Deutschland erbringst. Für sonstige Leistungen, die Unternehmen aus dem nicht-europäischen Ausland von dir anfordern, liegt der Leistungsort dagegen im Drittland. Die erbrachte Leistung ist dann nicht in Deutschland steuerbar – zumindest für gewöhnlich, denn wie so oft im Steuerrecht kann es auch hier Ausnahmen und Sonderfälle geben, die von Land zu Land unterschiedlich sind.
Umsatzsteuer für sonstige Leistung im Drittland: Privatperson ist nicht gleich Unternehmer
Entscheidend ist hierbei nämlich auch, für wen die sonstige Leistung erbracht wird. Denn das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen Privatpersonen (B2C-Business) und Unternehmen (B2B-Business). Wenn du also zum Beispiel beratend für eine private Person in einem Drittland tätig wirst, liegt der Leistungsort hierfür im Allgemeinen in Deutschland – du musst die Umsatzsteuer also hier in Deutschland abführen.
Als Ausnahmen gelten hier die sogenannten Katalogleistungen. Das sind Arbeiten von Steuerberatern und Rechtsanwälten, Kurzzeitvermietungen, PR-Maßnahmen, Dienstleistungen auf einem Grundstück im Drittland sowie die Übertragung von Urheberrechten oder Patenten.
Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest du im Vorfeld stets klären, ob es sich beim Rechnungsempfänger um ein Unternehmen oder eine private Person handelt. Tückisch kann es sein, wenn der Unternehmer die sonstige Leistung für private Zwecke benötigt. Idealerweise sind daher immer die Steuernummern beider Unternehmen auf der Rechnung vermerkt. Auch ein von der örtlichen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung kann dir im Zweifel zeigen, ob es sich um ein im Drittland ansässiges Unternehmen handelt.
Als Nicht-Unternehmer gelten folgende Personen:
- Unternehmer, die deine sonstige Leistung nicht für ihr Unternehmen nutzen
- Unternehmer, die keine juristische Person sind
- Nicht unternehmerische, juristische Personen ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Juristische Personen, die deine sonstige Leistung zum privaten Bedarf des Personals nutzen
Rechnung für ein Drittland: Umsatzsteuer für sonstige Leistung ausstellen oder nicht?
Viele Staaten orientieren sich am sogenannten Reverse-Charge-Verfahren, das du vielleicht bereits durch die Zusammenarbeit mit Partnern aus EU-Mitgliedstaaten wie Italien, Dänemark und Österreich kennst. Dabei wird die Steuerschuld automatisch dem Leistungsempfänger zugeschrieben – der leistende Unternehmer hat dann keine Umsatzsteuer abzuführen und gibt diese auch nicht auf der Rechnung an.
Ein Hinweis zeigt dem Rechnungsempfänger, dass er die Umsatzsteuer abführen muss. Dies kann zum Beispiel folgendermaßen formuliert sein: „Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, da ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) vorliegt. Die Umsatzsteuer ist deshalb vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen.“
In Staaten, in denen das Reverse-Charge-Verfahren nicht zum Einsatz kommt, kann es trotzdem ähnlich funktionieren – und einige Länder erfassen den Umsatz des Leistungserbringers steuerlich überhaupt nicht. Ob du dich trotzdem zum Erhalt einer Steuernummer oder zur Erfassung registrieren musst, solltest du vor jedem Geschäft mit Personen und Unternehmen aus Drittländern aber unbedingt klären, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Diese könnten deinem Business schaden, falls erhebliche Steuernachzahlungen fällig werden.
Umsatzsteuer im Drittland: USA und die sonstige Leistung
Die USA sind ein Drittland, in das viele Unternehmen Waren einführen. Die Vereinigten Staaten dienen aber auch als gutes Beispiel, um aufzuzeigen, warum eine Recherche im Vorfeld so wichtig ist. Hier gibt es das in Europa gängige Reverse-Charge-Verfahren nicht und auch die typische Umsatzsteuer wird dort so nicht erhoben. Sehr wohl können allerdings eine sogenannte Sales oder Use Tax sowie weitere Zuschläge anfallen. All dies kann jeder Bundesstaat selbst festlegen – eine einheitliche Regelung auf US-Bundesebene gibt es nicht.
Es kommt also darauf an, was für dein Business und die erbrachte Leistung in einem bestimmten Bundesstaat gilt. Oftmals werden Steuerangelegenheiten aber mit einer Steuerschuldumkehr für Unternehmen abgewickelt, sodass auch hier die Leistungsempfänger für das Abführen verantwortlich sind.
Sonstige Leistung aus dem Drittland erhalten – Das musst du beachten
Umgekehrt gilt aber dann eben für dich: Wenn Unternehmen aus einem Drittland sonstige Leistungen erbringen, kommt häufig das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz und du musst als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen. Einen Vorteil hat dies: Du kannst sie dir mit dem Vorsteuerabzug natürlich zurückholen. Damit das problemlos möglich ist, solltest du allerdings sämtliche Rechnungen aufbewahren und gut kontrollieren.
Folgendes sollten Rechnungen aus dem Drittland unbedingt enthalten, um nicht vom deutschen Finanzamt abgelehnt zu werden:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers und -empfängers
- Steuernummern beider Unternehmen (oder falls verfügbar: Umsatzsteuer-ID)
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Art, Umfang und Zeitraum der sonstigen Leistung
- Entgelt
- Hinweis auf Steuerschuldumkehr
Gegebenenfalls können für den Aussteller der Rechnung noch weitere Punkte erforderlich sein – dies kann je nach Drittland und den dort geltenden Richtlinien variieren. Aus deutscher Sicht genügen aber die oben genannten Informationen, wenn sie konkret genug formuliert sind und nachvollziehbar ist, um welche Dienstleistung es sich handelt und wann sie durchgeführt wurde.
Fazit
Du siehst: Das Thema sonstige Leistungen im Drittland und Umsatzsteuer ist in vielen Fällen also recht unmissverständlich. Es kann aber nie schaden, sich bei der Auslandshandelskammer des jeweiligen Drittlands zu informieren, auf welche Tücken du achten solltest. Auch dein Steuerberater kann dir hierzu sicher behilflich sein und dir weitere wertvolle Tipps für deine Situation geben. Lass dich also nicht von etwas Bürokratie ausbremsen – die Internationalisierung deines Business kann sich schließlich auf lange Sicht für dich lohnen.